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Angestellte
Viele Fragen, die die PKN in der Vorstandssprechstunde oder per Brief bzw. mail erreichen, entstehen im bzw. aus dem Angestelltenverhältnis von PP und KJP. Wir listen hier einige der Fragen und unsere Antworten auf.
Dienstaufsicht - Fachaufsicht
Eine Kollegin fragt an:
"Ich arbeite als Psychologische Psychotherapeutin in einem Krankenhaus. Bisher war mein direkter Vorgesetzter der Leitende Arzt bzw. seine Stellvertreterin. Im Rahmen struktureller Erweiterungen ... hat nun der Leitende Arzt eine therapeutische Leitung eingesetzt und den Psychologischen Dienst, d.h. mich und seit dem 1.10. eine Kollegin dieser Leitung unterstellt. Diese Leitung wird durch eine (junge) Ergotherapeutin gestellt. Bisher konnten wir verhandeln, dass sie uns nicht fachlich vorgesetzt ist und wir in einer Leitungsrunde vertreten sind. Organisatorisch ist sie es aber; d.h. wenn wir es nicht anders regeln, ist sie in Sachen Überstundenregelung, Arbeitszeiten, Fortbildungen disziplinarisch weisungsbefugt. Unser Protest dagegen ist offenkundig und die Kollusionsgefahr ist gross.
Meine Frage ist nun, ob ich als PP mit Arztregistereintrag etc. darauf bestehen kann dienstrechtlich ärztlich unterstellt zu sein? Gibt es überhaupt ein Dienstrecht für Psychologinnen im KH? Bisher war mir geläufig, dass man dem Geschäftsführer, dem Chefarzt dienstrechtlich zugewiesen ist und die Fachaufsicht einem Dipl.Psych. oder PP obliegt.
Meine Kollegin ist Dipl.-Psych. ohne Approbation. Welche Personen kommen für sie fachlich und dienstrechtlich als Weisungsbefugte in Frage und könnte das auch eine Ergotherapeutin sein?
Die Antwort der PKN:
Hier ist in der Tat Dienst- und Fachaufsicht zu unterscheiden. Eine dienstrechtliche Unterstellung fällt, soweit sie nicht völlig sachwidrig ist, in das Direktionsrecht des Arbeitgebers - so sind auch viele Klink-Chefs einem Verwaltungsleiter unterstellt, der eben nicht Arzt ist. Demgegenüber ist die fachaufsichtliche Unterstellung schon nach unserer Berufsordnung nur unter gleich Qualifizierte möglich. D.h.: Weisungen mit fachlichem Inhalt (nicht wann Urlaub genommen wird sondern z.B. ob ein Pat. in Gruppe oder einzeln zu behandlen ist) dürfen nicht von nicht gleich Qualifizierten gegeben bzw. entgegengenommen werden.
Ein Dienstrecht in dem Sinne existiert nicht. Die PsychPV kennt noch keine PP und KJP. Die tarifliche Aushandlung im ver.di-Bereich (öffentl. Ageber) ist noch nicht beendet.
Psychologische Psychotherapeutin - oder Diplom-Psychologin?
Ein PKN-Mitglied fragt an:
"Ich bin Psychologische Psychotherapeutin und langjährig in einer Reha-Klinik angestellt. In meinem Dienstvertrag steht "angestellt als Dipl.-Psychologin". Auch im Hinblick auf eine entsprechende Eingruppierung bin ich mir nicht sicher, ob ich eine Änderung im Vertrag beantragen soll hinsichtlich der Bezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" - oder: Was genau ist meine Berufsbezeichnung?"
Die Antwort der PKN:
Zunächst zur Bezeichnung: Die korrekte Berufsbezeichnung ist "Psychologische Psychotherapeutin", die Tätigkeitsbezeichnung richtet sich allerdings nicht nach unserer Berufsordnung, sondern nach dem Arbeitsvertrag. Und diese Tätigkeitsbezeichnung ändert sich nicht automatisch mit, wenn man persönlich eine andere, höhere Qualifiaktion erworben hat.
Zur Eingruppierung: Bisher ist es leider nicht aussichtsreich, mit dem Hinweis auf die höhere Qualifiktion eine Änderung des Arbeitsvertrages mit entsprechend höherer Vergütung zu fordern - zumindest gilt dies für die öffentlichen Arbeitgeber, da die Eingruppierungsfrage noch nicht entschieden ist; möglicherweise hat sich diese Situation aber bis zum Jahresende 2008 gewandelt, so dass dann eine andere Auskunft möglich ist.
Bei einem privaten Arbeitgeber allerdings sollte man immer die Möglichkeit individueller Lohnverhandlungen unter Hinweis auf die höhere Qualifikation nutzen, soweit nicht ein Haustarif die Einstufung bestimmt.
Fortbildungspflicht für angestellte PP und KJP (1)
Die Anfrage eines Kollegen: Besteht für Angestellte PP und KJP in Krankenhäusern eine Fortbildungspflicht gegenüber der Kammer oder gegenüber dem Arbeitgeber?
Die Antwort der PKN:
Die Pflicht zur Fortbildung besteht für jeden praktizierenden Psychotherapeuten und ist in § 15 (1) der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (BO-PKN) geregelt. Dort heißt es:
"Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind zum Erhalt und zur Weiterentwicklung ihrer professionellen Kompetenzen verpflichtet. Hierzu nehmen sie regelmäßig an Fortbildungs- und qualitätssichernden Maßnahmen teil."
Den Nachweis der Fortbildung gegenüber der Kammer regelt die Berufsordnung in § 15 (2):
"Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen ihre Fortbildung gegenüber der Psychotherapeutenkammer in geeigneter Form nachweisen können."
Damit besteht gegenüber der Kammer eine Pflicht, Fortbildung nachzuweisen, wenn ein Nachweis erforderlich ist, etwa in einem berufsrechtlichen Verfahren, jedoch keine Pflicht zum regelmäßigen Nachweis. Die hier formulierte "geeignete Form" hat die Kammer in der Fortbildungsordnung geregelt.
Eine Fortbildungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber kann darüber hinaus intern geregelt sein. Dies ist beim Arbeitgeber zu erfahren. Die berufs- und sozialrechtliche Fortbildungspflicht ist dem gegenüber als gesetzliche Regelung höherrangig. Sie gründet auf der Fürsorgepflicht des Gesetzgebers gegenüber den Bürgern, dient also dem Patientenschutz.
Die grundsätzliche Pflicht zum Nachweis von Fortbildung ist in § 137 SGB V geregelt. Inhaltliche und zeitliche Ausformungen sind danach vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu bestimmen. www.bundesrecht.juris.de/sgb_5
Mit welchen Konsequenzen durch die Kammer ist zu rechnen, sofern man der Fortbildungsverpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachkommt? Ist dabei z.B. an einen Entzug der Approbation gedacht?
Diese Frage ist nicht allgemein zu beantworten. Die Kammer fordert den Nachweis nicht regelhaft, sondern bei einem gegebenen Anlass, z.B. bei einem berufsrechtlichen Vorwurf. Die Ahndung etwaiger Verstöße gegen die Berufspflichten ist im niedersächsischen Heilkammergesetz geregelt.
Worum handelt es sich bei dem "G-BA", der die Art des Nachweises noch ausführen soll?
Die Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in § 91ff SGB V geregelt.
www.bundesrecht.juris.de/sgb_5
Wie muss dem leitenden Arzt gegenüber die Fortbildung nachgewiesen werden, soll dieses dokumentiert werden, ist der leitende Arzt nachweispflichtig?
Die ersten beiden Fragen kann die Kammer nicht beantworten, sie betrifft interne Regelungen eines Krankenhauses/einer Institution. Ein leitender Arzt unterliegt prinzipiell denselben Nachweispflichten nach § 137 SGB V wie jeder andere Heilberufler, der in einer Institution beschäftigt ist, die mit Geldern der gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.
Wir verweisen auf den Artikel von Birgit Heinrich: "Fortbildungsverpflichtung - auch ein Thema für angestellte Psychotherapeuten?" in Heft 3/07 des Psychotherapeutenjournals.
Fortbildung für Angestellte im Krankenhaus
Die Regelung zur Fortbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Sitzung am 19. März 2009 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung der Regelung im Bundesanzeiger in Kraft. Die BPtK erläutert vorab schon einige der wesentlichen Bestimmungen


