Sozialrechtliche Grundlagen
Wir stellen hier gesetzliche Grundlagen, Verordnungen und sonstige Vorschriften zusammen, die für die berufliche Tätigkeit al PP oder KJP in Niedersachsen von Bedeutung sind. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen und der psychotherapeutischen Berufsverbände.
- Richtlinien des Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie
- Bundesmantelverträge
- Psychotherapievereinbarung
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
- Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Beihilfevorschriften des Landes Niedersachsen
- Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (PsychPV)
- Angestellte-Ärzte-Richtlinien
- Bedarfsplanungs-Richtlinien des G-BA in der Fassung vom 15.02.2007
Außerdem verweisen auf eine Übersicht der Bundespsychotherapeutenkammer zu neuen Versorgungsformen, die sowohl die gesetzlichen Grundlagen auflistet wie auch beispielhaft Konzepte neuer Versorgungsformen präsentiert.
Richtlinien des Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie
Die Durchführung von Psychotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Psychotherapie-Richtlinien geregelt in der Fassung vom 19. Februar 2009, in Kraft getreten am 18. April 2009
Bundesmantelverträge
Die Bundesmantelverträge (Teil A: Ärzte (BMV-Ä) - Teil B: Ärzte/Ersatzkassen (EKV)) regeln als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die (vertrags)-ärztliche Versorgung. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB. Die hier eingestellten Versionen enthalten Änderungen bis zum Dezember 2005; die jeweils akutellen Versionen können von einer Internetseite der KBV herunter geladen werden.
Psychotherapievereinbarung
"Unterhalb" der Psychotherapierichtlinien haben die Kassenärztliche Bundesvereinbarung und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen mit der Psychotherapievereinbarung als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und eine entsprechende Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der Ersatzkassen Regelungen beschlossen, die die Ausübung von Psychotherapie betreffen.
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Für die Eintragung von Ärzten und Psychotherapeuten ins Arztregister, also auch für die Zulassung von PP und KJP zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, ist die Zulassungsverordnung (zuletzt geändert 22.12.2006) maßgeblich.
Diese Ordnung enthält darüber hinaus Regelungen zur Bedarfsplanung, zu Reaktionen im Falle von Über- oder Unterversorgung, zu Ort und Art der Praxisausübung, zur Ermächtigung nicht zugelassener PP und KJP zur Teilnahme an der GKV-Versorgung, zur Vertretung z.B. bei Krankheit oder Schwangerschaft, zur Anstellung von PP und KJP in der eigenen Praxis und zur Berufsausübungsgemeinschaft - und sie regelt die Arbeit der Zulassungsausschüsse bei den Bezirksstellen der Kassenätzlichen Vereinigungen, die für die Entscheidung nach dieser Verordnung zuständig sind.
Allerdings sind zu mehreren dieser Themen durch das seit dem 01.01.2007 geltenden Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) erhebliche Veränderungen eingetreten, die eine Broschüre der KBV sehr anschaulich erläutert. Mit dem VÄndG sind einige aus PKN-Sicht sinnvolle Neuerungen verbunden, etwa bei der Frage einer Teilzeit-Zulassung. Einige Fragen lässt auch dieses Gesetz noch offen (z.B. die nach der Zahl anzustellender PP bzw. KJP); dazu muss auf Änderungen der Bundesmantelverträge gewartet werden.
Einige der erforderlichen Regelungen sind seit 01.07.2007 in Kraft: Die Bedarfsplanungsrichtlinie eröffnet neue Möglichkeiten der Zulassung, schafft weitere Möglichkeiten gemeinsamer Berufsausübung, setzt aber auch bzw. hält fest an Grenzen: So ist eine gemeinsame Berufsausübung von PP und KJP weiterhin nicht möglich (§ 23 Buchst. h und I)
Weitere Veränderungen hat der Bundestag am 17.10.08 im GKV-OrgWG beschlossen (in Worten: "Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung"). Für unsere Berufsgruppe sind dabei die folgenden Änderungen besonders relevant:
- Es wird eine Mindestquote für KJP von 20% an der Zahl der Zulassungen für Psychotherapeuten geben - damit wird eine zentrale Forderung aus unseren Reihen nun umgesetzt
- Die Mindestquote für psychotherapeutisch tätige Ärzte an der Gesamtzahl von Zulassungen für Psychotherapeuten wird zwar gesenkt, bleibt aber für weitere 5 Jahre erhalten (statt bisher 40% nun 25%). Überraschend dabei ist, dass die Quote höher ist als selbst von der KBV gefordert.
Neue Zulassungen für PP und KJP dürften trotzdem möglich sein, allerdings weniger als von uns erhofft und gefordert und auch nur in Bezirken, die bisher knapp als überversorgt gelten. - Neu ist auch, dass nun - wie schon lange von uns gefordert und von den KVen bundesweit heftig bekämpft - nicht nur bei Entzug, sondern auch bei Verzicht ein frei werdender halber Vertragspsychotherapeutensitz neu ausgeschrieben werden kann, auch in so genannten überversorgten Gebieten. Das dürfte vor allem die Chancen unserer jungen Kolleginnen und Kollegen erhöhen, in die GK-Versorgung einzusteigen, vor allem wenn ältere Kolleginnen und Kollegen den Umfang ihrer Praxistätigkeit reduzieren wollen.
- Von den jungen Kolleginnen und Kollegen beklagt werden dürfte allerdings eine weitere Neuerung: Die Altersgrenze von 68 Jahren für eine Tätigkeit in der GKV ist gefallen. Ältere Kolleginnen und Kollegen, die erst durch das PsychThG eine auch ökonomisch akzeptable Basis gewonnen haben, erhalten aber durch diese Änderung eine Chance, ihre Alterssicherung zu verbessern.
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Die KBV beschreibt die Funktion des EBM so: "Der Einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Begriff der Leistung oder des Leistungskomplexes bezieht sich auf abrechnungsfähige Gebührenordnungspositionen. Der Katalog der abrechnungsfähigen Leistungen ist abschließend und einer analogen Berechnung nicht zugänglich." Aus dem EBM ist also ablesbar, welche Leistungen im Rahmen der GKV vergütet werden und mit welchem Punktwert sie versehen sind.
Die aktuell (Herbst 2008) gültige Version des EBM können Sie hier herunterladen.
Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte. Die Psychotherapeutenkammer NRW hat die für PP und KJP relevanten Bestimmungen und die Vergütungstabelle mit den relevanten Positionen als Auszug aus der GOÄ zusammengefasst (Stand: Januar 2002); wir verweisen auf die entsprechende Internetseite der Psychotherapeutenkammer NRW.
Beihilfevorschriften
Für Patienten, die beihilfeberechtigt sind, sind (auch) die für Niedersachsen gültigen Behilfevorschriften zu beachten. Alle weiteren Informationen und auch alle Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung.
PsychPV
Die PsychPV regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.Damit ist diese Verordnung auch die Grundlage für die Berücksichtigung psychotherapeutischer Leistungen von PP und KJP.
Eine Überarbeitung der PsychPV ist bereits begonnen, gegenwärtig aber gilt noch diese Version, die unsere Berufsgruppen noch nicht kennt.
Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis („Angestellte-Ärzte-Richtlinien“)
Der im Rahmen der GKV tätige PP oder KJP ("Vertragspsychotherapeut") kann wie der Vertragsarzt in seiner Praxis einen Kollegen mit derselben Fachrichtung (also PP bzw. KJP) im Angestelltenverhältnis beschäftigen - allerdings unter Akzeptierung einer Leistungsbegrenzung der Gesamt-Praxis. Die näheren Bedingungen sind in den "Angestellte-Ärzte-Richtlinien" ausgeführt. Allerdings sind seit dem 01.01.2007 geltende Änderungen ("Vertragsarztrechtsänderungsgesetz", VÄndG) zu beachten, die in einer Broschüre der KBV anschaulich erläutert werden.


