Fortbildungsordnung
Fortbildung und damit die Sicherung und Erweiterung psychotherapeutischer Kompetenz ist traditionell in den psychotherapeutischen Berufen eine Selbstverständlichkeit, die in der Berufsordnung der PKN in § 15 als Verpflichtung für alle Mitglieder festgeschrieben wird.
Der Gesetzgeber hat mittlerweile eine entsprechende Verpflichtung für alle im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Heilberufler, also auch für PP und KJP, in SGB V (§95d) aufgenommen. Diese Verpflichtung war Anlass für die PKN, am 17.03.2004 (zuletzt geändert am 03.12.05) auf der Basis einer Muster-Fortbildungsordnung der BPtK eine eigene Fortbildungsordnung (Anlage1, Anlage 2) zu entwickeln, die zum einen dem aus Kammersicht begründbaren (und durch Berufsordnung und HKG vorgegebenen) Fortbildungsbedarf entspricht, die zum anderen den Kammermitgliedern die Möglichkeit gibt, zu bundesweit vergleichbaren Bedingungen ein Zertifikat zu erhalten, das die pflichtgemäße Fortbildung nach § 33 HKG und § 95 d SGB V nachweist.


