Psychotherapeutenkammer Niedersachsen

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FAQs zur Fortbildung:

Die folgenden Fragen wurden uns häufiger von Mitgliedern gestellt, z.T. per mail und per Telefon, vor allem aber im Rahmen der "Gespräche vor Ort", bei denen wir die neue Fortbildungsordnung vorgestellt haben. Wir stellen Ihnen unsere Antworten hier vor.
Wenn Ihre Fragen nicht dabei sind, schicken Sie uns diese bitte möglichst per mail - Sie werden die Antworten dann ebenfalls hier zu lesen bekommen.

Fragen ...

... zur Akkreditierung                                           


...  zur „Alten“ Fortbildungsordnung (geltend vom 01.07.04 bis zum 20.9.2004)


...  zur Fortbildungsordnung allgemein

...  zum Fünf-Jahres-Zeitraum


...  zu Gebühren


... zu den Punktekonten


... zu Reflexiven Veranstaltungen


... zu den Veranstaltungsarten


... zur Veröffentlichung von Fortbildungsveranstaltungen

...  zum Zertifikat

... Nachweise

... und noch ein Hinweis:

Auch die KVN informiert auf ihrer homepage mit Antworten auf FAQs über die Verpflichtung zu Fortbildung. Sie können diese Antworten einsehen unter www.kvn.de/kvn/content/internet/kvs/hauptgeschaeftsstelle/018/home_html

 

 

Ein Veranstalter hat keinen Akkreditierungsantrag gestellt. Kann ich als Teilnehmer eine Anerkennung beantragen und muss ich dafür zahlen?
Ja. Typisches Beispiel ist die Teilnahme an Tagungen / Kongressen im Ausland, aber auch z.B. Vorträge in den Nachbarwissenschaften, die die Anforderungen der FBO-PKN § 2-4 erfüllen. Sie haben die Möglichkeit, eine Teilnahmebescheinigung mit Unterlagen einzureichen, die geeignet sind, die Veranstaltung entsprechend FBO-PKN anzuerkennen. Für die Bearbeitung dieses Antrags werden Gebühren nach der Kostenordnung der PKN erhoben.

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Können Institutionen akkreditiert werden?
Nein, die Fortbildungsordnung der PKN sieht vor, dass ausschließlich Veranstaltungen akkreditiert werden können.

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Muss ich als Leiter reflexiver Fortbildungsveranstaltungen für die Anerkennung jeder Veranstaltung einen eigenen Akkreditierungsantrag stellen?
Nein. Für alle vom selben Leiter durchgeführten Veranstaltungen einer Veranstaltungsart  ist ein Akkreditierungsantrag zu stellen, also je einer für Supervisionsveranstaltungen (einzeln und in der Gruppe), einer für Selbsterfahrungsveranstaltungen (einzeln oder in der Gruppe), einer für Balintgruppen, einer für Qualitätszirkel. Mit dem Akkreditierungsbescheid können Sie z.B. als Supervisor Ihren Supervisanden alle in den folgenden 5 Jahren durchgeführten Supervisionsveranstaltungen unter Angabe der Akkreditierungsnummer bescheinigen. Entsprechendes gilt für alle Selbsterfahrungsveranstaltungen eines Selbsterfahrungsleiters, alle Balintgruppensitzungen eines Balintgruppenleiters und alle Qualitätszirkelsitzungen eines Qualitätszirkelmoderators. Die elektronische Ausstellung von Teilnehmerlisten und Teilnahmebescheinigungen wird noch erarbeitet.

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Die Fortbildungsordnung der PKN wurde geändert, manches ist weggefallen, z.B. die Anerkennung der positiven gutachterlichen Stellungnahmen im Antragsverfahren der GKV. Was ist mit den bis dahin abgeleisteten Fortbildungseinheiten?
Bis zum In-Kraft-Treten der geänderten Fortbildungsordnung werden alle nach der bis dahin gültigen Fortbildungsordnung geführten Nachweise anerkannt.

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Wie führe ich den Nachweis positiver gutachterlicher Stellungnahmen im Antragsverfahren der GKV nach der alten Fortbildungsordnung?
Durch Zusendung einer Kopie der gutachterlichen Stellungnahme, aus der Ihr Name und die empfohlene Stundenzahl ersichtlich ist. Der Text der Stellungnahme ist zu schwärzen, ebenso Hinweise auf den Patienten. (0202)

Warum gibt es überhaupt eine Fortbildungsordnung?
Die Fortbildungsordnung der PKN stellt ein Angebot dar: Sofern Sie sich nach der Fortbildungsordnung der PKN fortbilden, können Sie jederzeit nachweisen:

  • der Kammer gegenüber, dass Sie sich entsprechend der Berufsordnung der PKN fortgebildet haben,
  • der KV gegenüber, dass Sie der Verpflichtung nach § 95d SGB V nachgekommen sind.

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Warum muss ich mich überhaupt fortbilden?
Die Pflicht für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Fortbildung ergibt sich aus § 33 des Niedersächsischen Heilkammergesetzes und § 15 der Berufsordnung der PKN.
Nach § 15 der Berufsordnung der PKN sind Psychotherapeuten verpflichtet, sich fortzubilden und gegenüber der Kammer diese Fortbildung nachweisen zu können. Eine Pflicht auf Nachweis der 250 Fortbildungseinheiten in einem Fünfjahreszeitraum besteht aus der Berufsordnung heraus nicht.
Hiervon unabhängig zu betrachten ist die sozialrechtliche Verpflichtung gemäß § 95d SGB V für an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmende Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ihre Fortbildungen gegenüber den kassenärztlichen Vereinigungen nachzuweisen. Gleiches gilt für angestellte PP/KJP eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragspsychotherapeuten.
Sofern ein zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassener Psychologischer Psychotherapeut und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut diesen Nachweis nicht erbringt, kann ihm zunächst die Vergütung für seine Leistungen gekürzt, im schlimmsten Fall die Kassenzulassung entzogen werden.
Der entsprechende Nachweis kann über Zertifikate erworben werden, die die Heilberufekammern ausgeben. Diese Zertifikate belegen, dass ihr Besitzer den durch die Bundesebene festgelegten Umfang der Fortbildung in einem Fünfjahreszeitraum tatsächlich erworben hat.

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Fachpublikationen werden ohne Rücksicht auf ihren Umfang mit einem Fortbildungspunkt bewertet. Eine Differenzierung wie in der alten Fortbildungsordnung scheint jedoch angemessener.
Der gesamte Punktekatalog wurde aus der Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer übernommen, um sicherzustellen, dass Psychotherapeuten, die sich ja in der Regel im gesamten Bundesgebiet fortbilden, gleiche Punktzahlen für gleiche Fortbildungsveranstaltungen erhalten. Die Musterfortbildungsordnung wiederum hat aus demselben Grund der Kompatibilität die Punktevergabe für Publikationen der (zeitlich älteren) Musterfortbildungsordnung der Bundesärztekammer übernommen. Die PKN wird weiter an geeigneter Stelle für eine Differenzierung plädieren.

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Ich unterbreche meine Berufstätigkeit wegen längerer Krankheit  / Mutterschutz. Ändert sich dann die 5-Jahresfrist?
Ja, das hat der Gesetzgeber in § 95d SGB V vorgesehen. Zu beachten dabei ist, dass die Unterbrechung Ihrer vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit der zuständigen KV-Bezirksstelle mitzuteilen ist.

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Ich arbeite im Job-sharing, also nur in begrenztem Umfang. Muss ich trotzdem 250 Punkte in 5 Jahren nachweisen?
Ja. Die Intention der Gesetzesvorgabe liegt darin, sicher zu stellen, dass die vertragsärztliche bzw. –psychotherapeutische Tätigkeit auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse  geleistet wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der psychotherapeutischen Berufstätigkeit. (0402)

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Ich habe eine Abrechnungsgenehmigung als PP und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Wieviele Punkte muss ich nach 5 Jahren nachweisen?
Sie sind nach § 95d Abs. 1  verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung Ihrer zur Berufsausübung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie entsprechen. Die quantitative Vorgabe von 250 Fortbildungspunkten in 5 Jahren bietet einen Rahmen, innerhalb dessen die Verpflichtung inhaltlich abzuleisten ist. Ein als PP und KJP zugelassener Psychotherapeut (oder ein PP mit Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie), der sich ausschließlich in der Therapie mit erwachsenen Patienten fortbildet und dort 250 Punkte in 5 Jahren nachweist, aber Kinder und jugendliche Patienten behandelt, kommt seiner Verpflichtung nicht adäquat nach.

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In wieweit hat ein Nachweis von 500 Punkten in fünf Jahren Relevanz?
Ein Punktenachweis über die Mindestzahl von 250 in fünf Jahren hinaus hat über den persönlichen Gewinn an Kompetenz und Qualifikation hinaus keine spezifische berufsrechtliche oder sozialrechtliche Relevanz.

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Warum werden für die Akkreditierung Gebühren erhoben? Es ist doch eine Dienstleistung der Kammer für ihre Mitglieder, die ohnehin schon hohe  Beiträge zahlen.
Die Verwendung der Pflichtbeiträge unterliegt strengen Vorgaben. Serviceleistungen sind dann durch Beiträge zu finanzieren, wenn sie prinzipiell allen Mitgliedern zu Gute kommen. Fortbildungsnachweise aber muss nur ein Teil der Kammermitglieder erbringen (ca. die Hälfte der Mitglieder der PKN arbeitet zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen). Daher ist es angebracht, die anfallenden Kosten denen anzulasten, die diese Dienstleistung erhalten.

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Warum wird nicht differenziert bei den Gebühren zwischen den Fortbildern, die Geld verdienen mit ihrem Fortbildungsangebot und denen, die das nicht tun (z.B. kollegiale Supervision)?
Für die PKN entsteht derselbe Arbeitsaufwand, dessen Kosten zu finanzieren sind. Die Kammerversammmlung der PKN hat sich für das Verursacher- bzw. Nutznießerprinzip entschieden. Mitglieder einer Supervisionsgruppe z.B. sind die Verursacher der Kosten und die einzigen Nutznießer des konkreten Arbeitsaufwands. Wer sollte fairer Weise diese Kosten tragen? Veranstalter anderer Fortbildungen z.B. profitieren in keinem direkten Zusammenhang von der Arbeit dieser Gruppe. Jede differenzierende Regelung erfordert zudem eine Prüfung des Einzelfalls, was wiederum Kosten verursacht.

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Kann nicht wenigstens das Zertifikat nach 5 Jahren gebührenfrei erteilt werden?
Konsequenter Weise (s. 0502) hat die Kammerversammlung der PKN entschieden, für die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Zertifikats entstehenden Kosten dasselbe Verursacher- bzw. Nutznießerprinzip anzuwenden. Die Höhe der Gebühren ist in der Kostenordnung der PKN festgelegt.

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Warum führt die PKN Punktekonten?
Das Führen der Punktekonten und die Ausgabe des Zertifikats ist eine Dienstleistung der PKN für ihre Mitglieder, um ihnen den Nachweis zu erleichtern. Zur Zeit ist die PKN noch damit beschäftigt, die Konten einzurichten. Die Mitgliedskammern der Bundespsychotherapeutenkammer planen eine Vernetzung, die es ermöglicht, auch Punkte auf dem Konto zu führen, die in einem anderen Bundesland erworben wurden. Ferner wird an eine Vernetzung mit den Ärztekammern zum selben Zweck gedacht. Die Umsetzung erfolgt frühestens 2007.

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Kann man den Kontostand zwischendurch abfragen?
Nach einem Relaunch der Internetseiten der PKN und weiteren Vorarbeiten(etwa ab Mitte 2007) wird es möglich sein, den Punktestand jederzeit auf der homepage abzufragen.

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Ich habe gehört, dass die KV das Zertifikat der PKN dann nicht anerkennt, wenn es mit der Teilnahme an PKN-Qualitätszirkeln statt an KV-Qualitätszirkeln erworben wurde.
Die „Grundsätze der PKN zur Einrichtung von Qualitätszirkeln“  wurden mit der KVN abgestimmt. Die KVen haben erklärt, die Zertifikate der Kammern generell als Nachweis anzuerkennen.

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Warum gibt es Zusatzpunkte für QZ-Moderatoren – wenn es für die Leiter anderer Gruppen keine gibt?
Der gesamte Punktekatalog wurde aus der Musterfortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer übernommen, um sicherzustellen, dass Psychotherapeuten, die sich ja in der Regel im gesamten Bundesgebiet fortbilden, gleiche Punktzahlen für gleiche Fortbildungsveranstaltungen erhalten. Die Musterfortbildungsordnung wiederum hat aus demselben Grund der Kompatibilität die Punktevergabe für Qualitätszirkelleiter der (zeitlich älteren) Musterfortbildungsordnung der Bundesärztekammer übernommen. Die PKN wird weiter an geeigneter Stelle für eine Gleichbewertung der Leiter reflexiver Fortbildungsveranstaltungen plädieren.

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Wird ein Qualitätszirkel mit 2 Teilnehmern akkreditiert?
Die „Grundsätze der PKN zur Einrichtung von Qualitätszirkeln lauten „in der Regel 4 – 8 Teilnehmer.
Die Formulierung „in der Regel“ berücksichtigt zum einen, dass es vorkommen kann, dass einzelne Zirkelteilnehmer an einer einzelnen Sitzung nicht teilnehmen und die Teilnahme der real anwesenden Mitglieder, auch wenn es z.B. einmal  nur 2 sind, anerkannt wird. Zum anderen weist die Formulierung darauf hin, dass die Teilnehmerzahl kein Ausschlusskriterium darstellt. Vorrangig sind die inhaltlichen Kriterien unter 1.1., die verbindlich sind.
Einen Zirkel von vornherein mit 2 Teilnehmern anzulegen, von denen der eine der Leiter des anderen ist, entspricht allerdings nicht dem Sinn. „Zirkel“ meint grundsätzlich mehr als zwei Personen. Die Zirkelarbeit soll ja gerade den Austausch mit Kollegen verschiedener „Herkunft“ und Arbeitsfelder ermöglichen. Die Beschränkung auf zwei macht die Moderation unnötig. Die aber ist unverzichtbarer Bestandteil von QZ. Damit ist nicht gemeint, dass nicht zwei Kollegen miteinander gute inhaltliche Fortbildung betreiben könnten. Kollegen, die einen QZ zu zweit betreiben wollen, empfehlen wir, ihre Zusammenarbeit – sofern das inhaltlich auch passt - als kollegiale Supervision bzw. Intervision akkreditieren zu lassen mit der Konsequenz: gleiche Punktzahl für beide Kollegen.

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Ist die Aufzählung der Anforderungen an Supervisoren eine Alternativvorschrift oder eine summierende?
Die Vorschrift ist summierend, d.h. Supervisoren müssen sowohl über die angegebene Berufserfahrung als auch über die angegebene Anerkennung verfügen.

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Warum werden Supervisionen im Rahmen der Ausbildung für die Supervisoren nicht als Fortbildung anerkannt?
Supervisorische Tätigkeit wird prinzipiell nicht als Fortbildung für den Supervisor anerkannt, also weder in der Ausbildung noch in der Fortbildung. Hier handelt es sich um eine spezifische Ausübung der Berufstätigkeit. Dasselbe gilt für Balintgruppenleiter und für Selbsterfahrungsleiter. In der kollegialen Supervision erhält jeder teilnehmende Kollege die gleiche Punktzahl.

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Warum gibt es keine Fortbildungspunkte für Tätigkeiten in der Ausbildung (Seminare, Supervision)?
In der Ausbildung wird das Grundlagenwissen für die Tätigkeit als Psychotherapeut gelehrt. Fortbildung baut per definitionem darauf auf und findet nach der Ausbildung statt.

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Gibt es eine Vorgabe der Teilnehmerzahl bei der kollegialen Supervision? Reichen 2 KollegInnen aus?
Es gibt keine Vorgabe der Teilnehmerzahl bei kollegialer Supervision. Die Anzahl der Teilnehmer sollte so gewählt sein, dass die Teilnehmer effektiv von der supervisorischen Zusammenarbeit profitieren. Dies kann auch mit 2 Teilnehmern der Fall sein.

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Bei den elektronischen Teilnehmerlisten und Teilnahmebescheinigungen für reflexive Fortbildungsveranstaltungen habe ich Schwierigkeiten, sie auszufüllen und zu versenden.
Bitte haben Sie etwas Geduld. Die elektronische Ausstellung von Teilnehmerlisten und Teilnahmebescheinigungen für diese Veranstaltungen wird noch erarbeitet. Das zur Zeit vorliegende Formular erfüllt die Anforderungen für diese Fälle noch nicht.

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Wie sollen Veränderungen bei reflexiven Veranstaltungen angezeigt werden, z.B. Wechsel des Fortbildungsteilnehmers, des Leiters, der Frequenz?
Die PKN ist dabei, die Teilnehmerlisten so zu verändern, dass Leiter von reflexiven Veranstaltungen am Ende des Jahres dort angeben, wer wann an der Veranstaltung teilgenommen hat.

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Was ist eine Kasuistik?
Vortrag einer Falldarstellung und Diskussion. Es kann der gesamte Therapieverlauf einer abgeschlossenen Therapie dargestellt werden oder eine Sequenz oder einer bestimmten Fragestellung zugeordnete Therapiesituationen.

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Kann man die Fortbildungsveranstaltungen auf der Homepage der PKN veröffentlichen?
Die PKN ist mit den Vorbereitungen hierfür beschäftigt.

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Was mache ich mit dem Zertifikat?
Das Zertifikat dient als Nachweis Ihrer Fortbildung

1. gegenüber der PKN nach § 15 der Berufsordnung. Hier können Sie es verwenden im Falle eines Vorwurfs, Sie seien Ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen.
2. gegenüber der zuständigen KV als Nachweis, dass Sie Ihrer Verpflichtung nach § 95d SGB V nachgekommen sind und sich im vorgeschriebenen Umfang fortgebildet haben.
3. gegenüber Dritten (z.B. Arbeitgeber), um die fortlaufende Aktualisierung Ihrer psychotherapeutischen Kompetenz zu dokumentieren.

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Kann ich das Zertifikat schon beantragen, wenn ich 250 Punkte vor Ablauf von 5 Jahren erreicht habe?
Ja, die neue 5-Jahresfrist beginnt dann allerdings mit dem Datum der Ausstellung des Zertifikats. Beispiel: 250 Fortbildungspunkte werden mit Ablauf des Jahres 2007 erreicht. Das Kammermitglied beantragt das Zertifikat, das ihm zum 31.12.2007 ausgestellt wird. Der neue Nachweiszeitraum für das nächste PKN-Zertifikat beginnt mit dem 1.1.2008.

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Muss ich das Zertifikat schon vorlegen, wenn ich 250 Punkte vor Ablauf von 5 Jahren erreicht habe?
Nein.

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Muss ich den Nachweis gegenüber der KV mit dem Zertifikat führen?
Nein. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Einzelnachweise bei der KV einzureichen. Das Führen der Punktekonten und die Ausgabe des Zertifikats ist eine Dienstleistung der PKN für ihre Mitglieder, um ihnen den Nachweis zu erleichtern.

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Im KV-Rundschreiben 1/05 heißt es: „Für den erstmaligen Fortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 können alle Fortbildungen aus dem Zeitraum 01.01.2002 bis 30.06.2009 Berücksichtigung finden. Beispiel: Mit einem Fortbildungszertifikat der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2006 ist der Fortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 erbracht, der nächste Fortbildungsnachweis wird erst zum 30.06.2014 fällig.“ Wie handhabt die PKN dies?
Gemäß § 8 FBO-PKN stellt die PKN ein Fortbildungszertifikat aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Nachweis von anerkannten Fortbildungsmaßnahmen, die mit mindestens 250 Punkten nach Anlage 2 der FBO bewertet sind und innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von 5 Jahren abgeschlossen wurden. Die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen durch die PKN wurde erstmals ab dem 1.7.04 geregelt. Die PKN stellt auf Antrag eine Bescheinigung über die nachgewiesene Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus. Diese Bescheinigung ist nach der Kostenordnung der PKN gebührenpflichtig.

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Wie führe ich den Nachweis über das Literaturstudium?
Die Selbsterklärung ist mit dem Antrag auf Ausstellung eines Zertifikats formlos einzureichen und über maximal 50 Stunden für einen Fünfjahreszeitraum auszustellen. Ist der Nachweiszeitraum kürzer, wird die Punktzahl im relativen Verhältnis anerkannt. Beispiel: Ein Mitglied beantragt ein Zertifikat zum 31.12.07 für den Zeitraum ab 1.7.04. Die PKN anerkennt maximal 35 Fortbildungspunkte für Literaturstudium. 

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