Psychotherapeutenkammer Niedersachsen

Körperschaft öffentlichen Rechts

Roscherstraße 12
30161 Hannover


Punktekonto
PP/KJP in Ausbildung
Formulare
Versorgungswerk PVW
QS / QM
Schlichtung und Ahndung
Datenschutz
Anzeigen
Fragen-Antworten-Hinweise
Geschlossener Bereich

Schlichtung und Ahndung

Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) hat nach dem Niedersächsischen Heilkammergesetz (HKG) das Recht und die Pflicht, Beschwerden von Patienten oder Mitgliedern der PKN (Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - im Folgenden „Psychotherapeuten“ genannt) nachzugehen.

Sie erfahren hier Näheres

  • über die Anlässe von Beschwerden und die damit befassten Gremien
  • über Erfahrungen aus der Arbeit der Schlichtungsstelle

Anlässe für Beschwerden und Gremien

Anlässe für Beschwerden über Psychotherapeuten können sein:

  • Patienten haben den Eindruck, dass ihr Psychotherapeut im Zusammenhang mit der Behandlung Fehler gemacht hat, die ihnen schaden oder geschadet haben.
  • Psychotherapeuten fühlen sich durch Kollegen in der Ausübung ihres Berufes oder in ihrem Ansehen beeinträchtigt.
  • Es gibt Hinweise – von Patienten, Kollegen oder auch aus anderen Quellen -, dass Kollegen in ihrem beruflichen Handeln gegen die Berufsordnung der Kammer verstoßen.

Wenn es um den Verdacht eines Berufsvergehens geht, so ist die PKN - d.h. der Vorstand - gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungen einzuleiten.
Liegen die Vorwürfe unterhalb dieser Schwelle, so sind zwei Gremien der Kammerversammlung für eine mögliche Schlichtung in Streitfällen zuständig:

Schlichtungsausschuss:

§ 22 der Satzung der PKN sieht  - im Einklang mit § 9 Abs. 4 des HKG - die Einrichtung eines Schlichtungsausschusses vor, der bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einen Vergleich herbeiführen oder einen Schiedsspruch fällen soll, sofern die Beteiligten sich damit einverstanden erklären.

Schlichtungsstelle:

In Streitfällen, die in der psychotherapeutischen Behandlung zwischen Behandler und Patient auftreten, will und muss (laut Kammergesetz für die Heilberufe und Satzung der PKN) die Psychotherapeutenkammer ihre Vermittlung anbieten, die durch die Ordnung der Schlichtungsstelle geregelt wird. Sowohl Patienten wie Kammermitglieder können sich zur Einleitung einer Schlichtung an die Schlichtungsstelle der PKN (unter der Adresse der PKN) wenden.
Die Kammerversammlung hat am 26.11.2003 die Zahl der stellvertretenden Mitglieder erhöht und zugleich die Regelung verabschiedet, dass bei Streitigkeiten nach Möglichkeit jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der psychotherapeutischen Orientierung beteiligt wird, der sich der/die in das Schiedsverfahren einbezogene Kammermitglied zuordnet. Näheres über die aktuelle personelle Zusammensetzung der Schlichtungsstelle erfahren Sie hier.

Beschwerdestelle der PKN

Da in vielen Fällen nicht von vornherein eindeutig ist, um welche Art von Beschwerden es sich handelt, hat der Vorstand der PKN im Juli 2005 eine Beschwerdestelle (nähere Informationen finden Sie in einem Flyer) eingerichtet, in der alle eingehenden Beschwerden von Patienten (und auch von Behandlern, was aber seltener passiert) gesichtet werden. In dieser Stelle  wird entschieden, ob die Beschwerde hinreichender Anlass für ein Tätigwerden der PKN ist, und - wenn ja - ob die Schlichtungsstelle eingeschaltet wird oder ein berufsrechtliches Verfahren in Gang gebracht wird. Wenn Sie wissen möchten, wer die Arbeit in dieser Stelle macht, klicken Sie bitte hier.

Erfahrungen aus der Arbeit der Schlichtungsstelle

Die uns vorliegenden Streitfälle zwischen Patienten und Behandlern lassen erkennen, welche Probleme im psychotherapeutischen Prozess auftreten können; sie machen aber auch deutlich, dass Psychotherapeuten oft wenig informiert sind bzw. manche "Klippen" im psychotherapeutischen Prozess nicht erkennen. Die folgenden Informationen zu verschiedenen Streitanlässen sollen helfen, zumindest einige Probleme schon im Vorfeld zu vermeiden (Zusammenstellung: K. Witthinrich, Vorsitzender der Schiedsstelle).

  • Patient wünscht Einsicht in die Behandlungsunterlagen
  • Einsichtsrecht der Angehörigen/Erben eines verstorbenen Patienten
  • Weitere Aspekte der Schweigepflicht
  • Neutralitätsverletzung bei der Behandlung von "Trennungskindern
  • Fälle

Patient wünscht Einsicht in Behandlungsunterlagen

Grundlegend ist noch immer ein Urteil des Bundesgerichtshofes, wonach der Patient in der Regel kein grundsätzliches Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen hat bzw. ein solches nur im Hinblick auf objektivierte Daten wie Medikation oder körperliche Befunde besteht.
Aufzeichnungen mit subjektiven Wertungen müssen nicht offengelegt werden, insbesondere wenn der Therapeut vermuten kann, dass eine Einsicht des Patienten therapeutisch ungünstige Auswirkungen haben könnte, oder wenn Interessen Dritter entgegenstehen.
Andrerseits ist der Patient als mündiges Individuum zu respektieren, das für sein eigenes Leben Verantwortung trägt. Hieraus folgt, dass sich der Therapeut wirklich nur in den Fällen auf sein Einsicht-Verweigerungsrecht beruft, in denen echte therapeutische Bedenken bestehen. Verletzte Gefühle des Therapeuten gehören in die Supervision und sollten kein Grund für eine Einsichtsverweigerung sein.
Das Bremer Diskussionsforum "Charta der Patientenrechte" hat im Jahr 2000 folgende Empfehlungen zu diesem Thema gegeben:

"Von entscheidender Bedeutung für das Bestehen eines Einsichtsrechts ist der Zeitpunkt, zu dem es ausgeübt wird.
a) Vor Beginn der Behandlung erstellte Befunde, Prognosen und therapeutische Behandlungsempfehlungen sind einsichtsfähig. Hier geht es insbesondere um die gutachterliche Überprüfung vor Kostenübernahme.
b) Nach Abschluß oder Abbruch einer Behandlung ist die Dokumentation prinzipiell in der Psychotherapie einsichtsfähig. Jede Einsichtsgewährung sollte von einer Information des Patienten über die Folgen der Einsichtsgewährung für eine mögliche Fortsetzung der Behandlung begleitet sein.
c) Die Einsichtsgewährung auch in die subjektiven Daten der Dokumentation stellt sich insbesondere während der Behandlung als problematisch dar. Die Einsichtsgewährung kann dazu führen, dass psychotherapeutische Behandlungsstrategien durch die Information nicht mehr weiterverfolgt werden können.
Wegen der komplexen möglichen Folgen der Einsichtsgewährung insbesondere in die sub-jektiven Aufzeichnungen sollte die Einsichtsgewährung insgesamt an ein bestimmtes Verfahren des Vorgehens gebunden werden:
a) Dem behandelnden Therapeuten steht ein gebundenes Ermessen für die Entscheidung zu, insbesondere in die subjektiven Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Der Therapeut hat sich bei dieser Entscheidung einerseits an den Persönlichkeitsrechten des Patienten auf Wissen um die Behandlung, andrerseits an Patienten-Schutzinteressen zu orientieren. Solche Schutzinteressen sind insbesondere gegeben, wenn infolge der Information eine Selbstgefährdung des Patienten droht. Darüber hinaus hat der Therapeut bei seiner Entscheidung Interessen dritter Personen zu berücksichtigen, die in die Behandlung einbezogen worden sind; solche persönlichkeits- und schutzrechtlichen Interessen dürfen nicht gefährdet werden. Die gebundene Ermessensentscheidung des Therapeuten kann auch eigene Interessen an der Erhaltung der therapeutischen Handlungsfähigkeit mit berücksichtigen.
b) Will der Therapeut aufgrund solcher Überlegungen die Einsicht verweigern, sollte er überlegen, ob er sich mit dem Patienten auf eine Gewährung der Einsicht an eine neutrale Person einigen kann.
c) Ist eine solche Einigung weder tunlich noch möglich, kann der Therapeut durch Ab-deckung der subjektiven Aufzeichnungen die Einsicht in die objektiven Daten ge-währen.
Jeder Entscheidung über die Einsichtsgewährung kann und sollte ein Therapeuten-Patienten-gespräch über die Interessen an der Information und ihre möglichen Folgen vorausgehen."

Einsichtsrecht der Angehörigen/Erben eines verstorbenen Patienten

Diese Frage ist ein Problem der Schweigepflicht, an die der Therapeut auch über den Tod des Patienten hinaus gebunden ist. Angehörige des verstorbenen Patienten haben ein Einsichtsrecht nur, "soweit dies nicht dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten widerspricht". Der Therapeut muß gewissenhaft prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben mutmaßlich missbilligt haben würde. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Geheimhaltungswunsch des Patienten die Ausnahme sein wird; durch den Tod des Patienten kann ein Geheimhaltungsinteresse auch weggefallen sein.
Alle diese Gesichtspunkte hat der Therapeut bei seiner Gewissensentscheidung zu berücksichtigen; er darf die Einsicht nur verweigern, wenn gegen sie von seiner Schweigepflicht her mindestens vertretbare Bedenken bestehen können. Verweigert er die Einsicht, muß er in allgemeiner Form die Gründe seiner Entscheidung darlegen können, z.B. "dass bei einem jedenfalls nicht auszuschließenden Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen gegenüber den Hinterbliebenen bzw. Erben der Inhalt der Unterlagen nichts ergeben kann, was dem Anliegen der die Einsicht Begehrenden dienlich wäre, dass die Einsicht in die Krankenunterlagen den Hinterbliebenen Erkenntnisse vermitteln müsste, die der Verstorbene ihnen vermutlich vorenthalten wollte oder dass ein Wille des Verstorbenen zur Geheimhaltung auch gegenüber den Hinterbliebenen positiv geäußert worden ist".

Der konkrete Fall:

Die Beschwerdeführerin wandte sich an die PKN wegen Überprüfung der therapeutischen Behandlung ihres erwachsenen Sohnes, der nach längerer  -  auch stationärer  -  Behandlung in verschiedenen Einrichtungen Suizid begangen hatte. Zur Überprüfung stand konkret die Tätigkeit des ambulant tätigen Therapeuten, der in den letzten drei Monaten vor dem Tod des Patienten mit diesem Kontakt hatte.

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle:
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien stellte der Bereich der Familie für den Patienten ein besonderes Konfliktfeld dar; in den letzten Jahren vor seinem Suizid gab es zu den  Familienangehörigen nur ganz vereinzelten, teilweise gar keinen Kontakt. Die Schlichtungsstelle ist nicht zu der Überzeugung gelangt, daß es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspräche, daß seine Mutter sich nach seinem Tode mit den Behandlungsinhalten beschäftigt; es konnte nicht ausgeschlossen werden, daß der Patient durch seinen Suizid auch unter die von ihm als belastend empfundene Familienproblematik einen Schlussstrich ziehen wollte.

In diesem Fall aber läßt die Rechtsprechung eine Offenlegung der Therapieinhalte auch Angehörigen gegenüber nicht zu. Der Behandler darf seine Schweigepflicht nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einverständnis des Patienten brechen; er muß sich die Überzeugung verschafft haben, daß der Patient vor diesen Angehörigen insoweit keine Geheimnisse haben will.
Der Wahrung des Behandlergeheimnisses kommt grundsätzlich der Vorrang zu, wenn mindestens vertretbare Bedenken gegen eine Offenlegung der Behandlungsunterlagen bestehen können.

Da der Behandler der Beschwerdeführerin bereits kurz nach dem Tode des Patienten und erneut im Laufe des Schlichtungsverfahrens bereits eine Reihe von Fragen zu seiner Behandlung beantwortet hat, wurden weitergehende Offenlegungs-Ansprüche der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen
zurückgewiesen.

Weitere Fragen zur Schweigepflicht

Die therapeutische Schweigepflicht ist sehr ernst zu nehmen, damit sich der Behandler nicht der Gefahr einer strafbaren Handlung aussetzt. So hat z.B. das Bayerische Oberste Landgericht im Jahre 1994 die Strafbarkeit eines Therapeuten bejaht, der Informationen aus einer therapeutischen Sitzung an sein Supervisionsgremium weitergegeben hat, dessen Mitglieder ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet waren.
Unter die Verletzung der Schweigepflicht fällt selbstverständlich auch die Weitergabe jeglicher Informationen an Familienangehörige oder Behörden, wenn der Patient nicht ausdrücklich sein Einverständnis hierzu erteilt hat; schon die Tatsache, dass sich der Patient über-haupt in psychotherapeutischer Behandlung befindet, ist vertraulich zu behandeln.
Aus diesem Grund ist auch die Weitergabe von Patientendaten an privatärztliche Verrechnungsstellen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Patienten zu empfehlen. Die Einschaltung einer gewerblichen Verrechnungsstelle bzw. eines Inkassobüros ist grundsätzlich abzulehnen. Der BGH hat 1991 hierzu ausgeführt: "Die häufig über intimste Dinge des Patienten genaue Auskunft gebenden Abrechnungsunterlagen verdienen einen besonders wirksamen Schutz. Dieser ist grundsätzlich nur gewährleistet, wenn die Honorarabrechnung in einem von vornherein und sicher für den Patienten überschaubaren Bereich erfolgt; das ist in aller Regel allein die Praxis des behandelnden Arztes einschließlich der für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter. Jedes Überschreiten der Grenzen dieses Bereichs stellt ein Offenba-ren des dem Arzt anvertrauten Patientengeheimnisses dar... Soweit ein Arzt von der Möglichkeit externer Abrechnung Gebrauch macht, erfolgt dies unter dem Gesichtspunkt einer Kosten-/Nutzenanalyse. Solche wirtschaftlichen Erwägungen, von denen die Durchsetzung des Honoraranspruchs nicht abhängt, vermögen aber die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unter keinen Umständen zu rechtfertigen."

Neutralitätsverletzung bei der Behandlung von "Trennungskindern"

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind häufig mit der Behandlung von Kindern betraut, deren Eltern sich in Trennung bzw. Scheidung befinden. Während dieser Phase - jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht - ist es dringend anzuraten, gegenüber beiden Elternteilen absolute Neutralität an den Tag zu legen. Das bedeutet, dass der Therapeut sich des Einverständnisses beider Elternteile zur Behandlung vergewissert, dass er Vater und Mutter gleichermaßen über den Behandlungsverlauf informiert und dass er den Eindruck vermeidet, eine der beiden Seiten in laufenden gerichtlichen Verfahren zu unterstützen. Dies erfordert eine hohe Sensibilität, da oft damit zu rechnen ist, dass Vater und/oder Mutter versuchen werden, den Therapeuten für ihre Interessen (insbesondere bei der Entschei-dung über das Sorgerecht) zu funktionalisieren.

Einzelfälle

Die im Folgenden aufgeführten - natürlich anonymisierten - Fälle geben einen Einblick in die Arbeit der Schiedsstelle.

Ein Fall, der letztlich doch nicht in die Schlichtung gelangt ist, den die beschwerdeführende Mutter aber doch an die Öffentlichkeit bringen wollte, damit es anderen nicht ähnlich geht:
Eine junge Frau, die Tochter der Beschwerdeführerin, beginnt eine Therapie bei einer PP. Diese bittet die Patientin, zu einer der Sitzungen die Eltern mitzubringen. Während dieser
gemeinsamen Sitzung gibt die PP den Eltern in der Gegenwart der Tochter vertrauliche Informationen aus der Therapie weiter, ohne vorher die Patientin hierüber informiert oder ihre Zustimmung eingeholt zu haben.
Patientin ist schockiert und sucht auf Drängen ihrer Eltern noch einmal das Gespräch mit der Therapeutin, um die Gründe für dieses Verhalten zu erfahren. Die Therapeutin tut dies als eher beiläufig ab, es kommt zum Therapieabbruch.

Eine Mutter sucht mit ihrem 6jährigem Kind wegen dessen Verhaltensauffälligkeiten einen KJP auf.
Nach mehreren therapeutischen Sitzungen und begleitenden Gesprächen mit der Mutter, in der diese auf ihre bevorstehende Trennung vom Vater des Kindes hinweist, stellt ihr der KJP auf ihre dringende Bitte hin eine Bescheinigung aus, in der er für die Übertragung des vorläufigen Sorgerechtes für das Kind auf die Mutter votiert.  -   Das erste Gespräch mit dem Kindesvater führt der KJP erst einige Wochen später.
Die Bescheinigung des KJP wird anschließend vom Anwalt der Kindesmutter im gerichtlichen Trennungsverfahren verwendet. Der Vater wendet sich empört an die Schiedsstelle der PKN zum einen, weil er - obwohl sorgeberechtigt - in die Entscheidung über die Aufnahme einer Psychotherapie für das Kind nicht einbezogen war, vor allem aber, weil der KJP eindeutig zu Gunsten der Mutter Stellung bezogen hat, und das ohne ihn vorher überhaupt zu hören.
Der Konflikt fand erst durch die definitive Beendigung der Therapie durch den KJP sein Ende: Der Vater war danach an einer Schlichtung nicht mehr interessiert.


Suchen & Finden
Tagung der PK Bremen

Psychotherapie in Zeiten des Wandels - Zwischen Erwartungen und Möglichkeiten

Können Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter zur Untersuchung bzw. Behandlung durch Psychotherapeuten gezwungen werden?

zur Stellungnahme

Psychtherapie zu dritt- die Arbeit mit Dolmetscher/innen/n in therapeutischen Gesprächen

Fortbildung am Samstag, den 18. September 2010, 11:00 Uhr - 16:30 Uhr des NTFN (Netzwerk für...