Psychotherapeutenkammer Niedersachsen

Körperschaft öffentlichen Rechts

Roscherstraße 12
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Für angestellte und beamtete PP /KJP relevante Gesetze und Verordnungen

Die psychotherapeutische Tätigkeit von angestellten und beamteten PP und KJP außerhalb der GKV wird weniger als das berufliche Handeln niedergelassener oder in (psychotherapeutischen) Praxen oder Versorgungszentren angestellter Kammermitglieder direkt durch eigene rechtliche Vorgaben geregelt. Es gibt aber eine Reihe gesetzlicher Vorschriften, die diese psychotherapeutische Tätigkeit berühren - in den meisten Fällen betreffen diese Vorschriften die (psycho-)therapeutische Tätigkeit, ohne dass bisher die Existenz der Berufsgruppen PP und KJP zur Kenntnis genommen wird.

Zu den für angestellte PP und KJP relevanten rechtlichen Bedingungen gehören natürlich nicht zuletzt auch tarifrechtliche Bestimmungen.

Wir listen hier für PP und KJP im Angestellten- und Beamtenverhältnis wesentliche rechtliche Vorschriften auf:

PsychPV

Die PsychPV regelt "die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen" (§ 1 Abs. 1). Damit ist diese Verordnung auch die Grundlage für die Berücksichtigung psychotherapeutischer Leistungen von PP und KJP, die im Angestelltenverhältnis in nach § 1 Abs. 2 näher beschriebenen psychiatrischen Einrichtungen arbeiten. eine überarbeitete Version ist angekündigt, wird aber wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen.

SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Es ist immer wieder Gegenstand intensiver, z.T. heftiger Diskussionen, ob psychotherapeutische Leistungen in den Aufgabenkatalog der Jugendhilfe gehören. Der explizite Bezug zu psychotherapeutischen Leistungen im entsprechenden Gesetz, dem SGB VIII findet sich in § 27, in dem es in Abs. 3 heißt: "Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen".

Eine ausgesprochen hilfreiche Expertise zu diesem Thema - in Auftrag gegeben von der Psychotherapeutenkammer Berlin - liegt vor von Prof. Dr. Reinhard Wiesner, der als Abteilungsleiter des Referats Kinder- und Jugendhilferecht im BMFSFJ als Experte ausgewiesen ist. Diese Expertise finden Sie hier als pdf-Datei.

Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz

Für die im Maßregelvollzug tätigen PP und KJP ist das Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) mit Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 5 maßgeblich.

Wie weit sich in der Praxis Änderungen für Psychologen und Psychologische Psychotherapeuten ergeben, nachdem ihre Tätigkeit bei dem Verkauf der niedersächsischen Landeskrankenhäuser nicht als sicherheitsrelevant betrachtet wurde (mit der Folge, dass auch unsere Mitglieder nicht im Landesdienst bleiben können), bleibt abzuwarten. 

Tarifrecht

Die Besoldung im öffentlichen Dienst ist für unsere Mitglieder immer noch völlig unbefriedigend - sie werden auf der Basis des Bundesangestelltentarifs (BAT) immer noch nach ihren Herkunftsabschlüssen (also z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-Sozialpädagoge) bezahlt. Klagen - auch von Mitgliedern unserer Kammer - auf Höhergruppierung wurden von den Gerichten immer gegen PP und KJP entschieden.
Für den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist die Eingruppierung von PP und KJP noch nicht endgültig entschieden - die neue Entgeldordnung soll bis Ende 2007 fertig sein. Die Forderungen der Kammern und auch der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di laufen darauf hinaus, dass der Abschluss einer Ausbildung zum Psychotherapeuten zu einer tariflichen Eingruppierung analog zur Eingruppierung der Fachärzte führen muss.
Ver.di hat - auch unter Beteiligung von Mitgliedern unserer Kammer - eine Bundesfachkommission PP/KJP eingerichtet, die sich u.a. für eine angemessene Ausbildungsfinanzierung egagiert, die auch eine leistungsgerechte Bezahlung der angehenden PP/KJP in der Praxisphase in psychiatrischen Einrichtungen einschließt. 

Den aktuellen Stand der Entwicklung im tarifrechtlichen Bereich finden Sie auf den Internetseiten von ver.di.

Fortbildungspflicht für angestellte PP/KJP in Krankenhäusern

Die Regelung zur Fortbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Sitzung am 19. März 2009 beschlossen und trat mit Veröffentlichung der Regelung im Bundesanzeiger am 29. April 2009 in Kraft. Dabei sind viele Fragen zur Umsetzung dieser Regelung aufgetaucht, die eine Stellungnahme der BPtK beantwortet. Außerdem finden Sie hier eine Stellungnahme des Justitiars der BPtK, Dr. Martin Stellpflug, nach der alle psychotherapeutisch tätigen PPund KJP in Krankenhäusern zur Fortbildung entsprechend dieser Regelung verpflichtet sind, auch wenn sie als Diplom-Psychologen oder Sozialpädagogen angestellt sind.


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