Ankündigung der Kammerwahl 2025
Mitteilungen gemäß §§ 8, 9, 11 Wahlordnung PKN
Im März 2025 werden die Mitglieder der PKN zum sechsten Mal eine Kammerversammlung wählen. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.
Gemäß § 8 der WO-PKN gebe ich bekannt, dass ich das Ende der Wahlzeit auf den
4. März 2025
16:00 Uhr
festgelegt habe. Die Wahlzeit beträgt mindestens 14 Tage und beginnt mit der Versendung der Wahlunterlagen.
Dem Wahlausschuss gehören an:
Herr Günter Heiß
Wahlleiter
c/o Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Leisewitzstraße 47
30175 Hannover
0511 850304 41
Frau RAin Anja Möhring
Stellvertretende Wahlleiterin
c/o ebd.
Beisitzerin: Frau Gertrud Corman-Bergau
Stellvertreterin: Frau Irmgard Schüller
Beisitzerin: Frau Susanne Steinhaus
Stellvertreterin: Frau Dr. Anja Grocholewski
Beisitzer: Herr Volker Brattig
Stellvertreterin: Frau Dr. Ilka Vasterling
Die Wahl wird in einem Wahlkreis abgehalten – getrennt nach den Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Daher gibt es zwei Wählerverzeichnisse; jedes Mitglied kann nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein und in der entsprechenden Berufsgruppe wählen.
Nach einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 24.06.2024 gehören Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15.11. 2019 (BGBl. S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten an, soweit sie nicht zusätzlich über eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen.
Nach § 9 Absatz 2 WO-PKN haben Mitglieder der PKN, die beiden Berufsgruppen zugehören, die Gelegenheit, sich darüber zu erklären, in welchem Wählerverzeichnis sie geführt werden und damit die Berufsgruppe zu bezeichnen, an deren Wahl sie teilnehmen möchten. Ich habe festgelegt, dass eine entsprechende Erklärung von den betreffenden Mitgliedern bis zum
7. November 2024
16:00 Uhr
gegenüber der PKN abzugeben ist. Den entsprechenden Vordruck erhalten die betreffenden Mitglieder mit einem gesonderten Schreiben. Danach werden die Wählerverzeichnisse erstellt. Geht die genannte Erklärung nicht rechtzeitig ein, wird das jeweilige Mitglied nicht in eines der Wählerverzeichnisse eingetragen und ist damit nicht wahlberechtigt.
Die Wählerverzeichnisse werden gemäß § 11 Absatz 1 WO-PKN vom
18. bis 22. November 2024
in der Geschäftsstelle der PKN zur Einsicht ausliegen und können während der Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr eingesehen werden.
Kammermitglieder, die die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig halten, können gemäß § 12 WO-PKN bis zum
29. November 2024
Einspruch dagegen erheben. Der Einspruch ist bei mir, dem Präsidenten der Kammer, schriftlich einzulegen und unter Beibringung von Beweismitteln zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss; zu der dafür anberaumten Sitzung werden die Beteiligten geladen. Wenn sie nicht erscheinen, kann nach Aktenlage entschieden werden.
gez.
Roman Rudyk
Präsident