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Wahlausschreiben des Wahlleiters

(Veröffentlichung im PTJ am 16.12.2024)

Im März 2025 wird die Wahl zur Versammlung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen stattfinden. Hiermit möchte ich Sie mit dem weiteren Ablauf der Wahl vertraut machen.

I.

Die Wählerverzeichnisse werden Anfang Dezember 2024 geschlossen. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt sich wie folgt dar:

Es sind gemäß § 20 Absatz 3 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG), § 3 Absatz 1 WO-PKN 41 Mitglieder (§ 20 Absatz 3 Sätze 1 und 2 HKG) zu wählen.

Davon gehören

29 Mitglieder zur Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten (PP) sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PT)

und

12 Mitglieder zur Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP).

Nach einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 24. Juni 2024 gehören Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PT) mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15.11.2019 (BGBl. S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten (PP) an, soweit sie nicht zusätzlich über eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) verfügen.

II.

Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz in der Kammerversammlung können sich nicht direkt selbst zur Wahl stellen, sondern müssen von wahlberechtigten Kammermitgliedern vorgeschlagen werden.

Diese Wahlvorschläge müssen bis zum

23. Januar 2025, 16.00 Uhr

bei mir, dem Wahlleiter, unter der Anschrift der Kammer eingereicht werden. Wahlvorschläge, die nach diesem Termin eingehen, können nicht zuge­lassen werden.

Bitte übersenden Sie die Wahlvorschläge rechtzeitig, damit möglicherweise aufgetretene Mängel beseitigt werden können.

Zur Sicherheit empfehle ich, die Unterlagen parallel zum Postweg eingescannt per E-Mail an wahlen@pknds.de zu senden.

III.

Um zur Wahl zugelassen zu werden, müssen die Wahlvorschläge folgende Bedingungen erfüllen:

Weil die Gruppe der PP / PT und die der KJP in gesonderten Wahlgängen ihre eigenen Vertreterinnen und Vertreter in die Kammerversammlung wählen, müssen die Wahlvorschläge für jede Berufsgruppe ge­sondert eingereicht werden. Bewerberinnen und Bewerber einer Berufsgruppe können dabei nur von Wahlbe­rechtigten dieser Berufsgruppe vorgeschlagen werden.

Ein Wahlvorschlag enthält entweder eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber (Einzelwahlvorschlag) oder eine Liste von Bewerberinnen und Bewerbern (Listenwahlvorschlag). Auf den Listen müssen die zur Wahl stehenden Personen in erkennbarer Reihenfolge verzeichnet sein. Auf jedem Wahlvorschlag müssen

Familienname,
Vorname,
akademischer Grad,
Berufsgruppe,
Ort der Berufsausübung

der Bewerberinnen und Bewerber enthalten sein.

Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung als Überschrift enthalten, die nicht länger als fünf Wörter sein darf.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur für die Berufsgruppe kandidieren, in deren Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist und darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss schriftlich der Kandidatur zustimmen. Die entsprechende Zustimmungserklärung muss dem Wahlvorschlag im Original beigefügt werden.

Jeder Wahlvorschlag – ob Einzelwahlvorschlag oder Listenwahlvorschlag – muss von mindestens zehn Wahlberechtigten, den sogenannten Unterstützerinnen und Unterstützern unterschrieben sein. Diese Personen müssen in derselben Berufsgruppe wahlberechtigt sein wie die Bewerberinnen und Bewerber. Die Unterstützerinnen und Unterstützer müssen zu­sätzlich zu ihrer Unterschrift ihren Familiennamen, Vornamen und ihre Anschrift angeben. Unterschrift und Angaben können auf dem Wahlvorschlag selbst (z.B. Rückseite) oder auf einem gesonderten Blatt (unter Hinweis auf den unterstützten Wahlvorschlag) verzeichnet sein und müssen zusammen mit dem Wahlvorschlag eingereicht werden. Jede Unterstützerin oder jeder Unterstützer darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat eine Unterstützerin oder ein Unterstützer meh­rere Wahlvorschläge unterschrieben, so sind alle Unterschriften ungültig.

Zu jedem Wahlvorschlag gibt es eine Vertrauensperson, die zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen gegenüber mir, dem Wahlleiter, und dem Wahlausschuss berechtigt ist. Vertrauensperson für den jeweiligen Wahlvorschlag ist – wenn nicht anders angegeben – diejenige oder derjenige, die oder der den Wahlvorschlag an der ersten Stelle unterzeichnet hat; die oder der an zweiter Stelle unterzeichnet hat, ist stellvertretende Vertrauensperson. Es kann aber auch eine an­dere Vertrauensperson oder Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreise der Unterstützerinnen und Unterstützer benannt werden.

Wird in einer Berufsgruppe kein (gültiger) Wahlvorschlag eingereicht, findet für diese Berufs­gruppe keine Wahl statt.

Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss in seiner öffentli­chen Sitzung am 24. Januar 2025. Hier wird auch die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln durch das Los bestimmt.

Die entsprechenden Formulare (Bewerberinnenerklärung/Bewerbererklärung, Liste der Unterstützerinnen und Unterstützer, Wahlvorschlag Liste PP/PT sowie Wahlvorschlag Liste KJP) und die Wahlordnung der PKN finden Sie auf unserer Homepage www.pknds.de unter „Kammerwahl 2025“. Ebenfalls finden Sie hier genauere Informationen über die Möglichkeit des Versands von Wahlinformationen (Wahlwerbung). Gemäß § 19 f WO-PKN haben die Wahlberechtigten ein Widerspruchsrecht, falls sie keine Wahlinformationen der Bewerberinnen und Bewerber erhalten wollen. Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, schreiben Sie bitte eine diesbezügliche Mitteilung bis zum 15. Januar 2025 mit Ihrem Namen und Ihrer Mitgliedsnummer an wahlen@pknds.de.

Die folgenden Informationen betreffen den Wahlvorgang selbst. Sie werden hier pflichtge­mäß aufgeführt und Ihnen zusammen mit den Wahlunterlagen noch einmal zugesandt.

IV.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wahlberechtigt ist jede oder jeder Kammerangehörige, die oder der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Das Verfahren der Stimmabgabe ist in § 24 WO-PKN festgelegt. Diese Vorschrift hat den Wortlaut:

§ 24

(1) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.

(2) Ist auf dem Stimmzettel mehr als ein Wahlvorschlag aufgeführt, so hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied nur eine Stimme. Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimm­zettel die Bewerberin oder den Bewerber, dem sie ihre oder dem er seine Stimme geben will, durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise. Die Wählerin oder der Wähler ist nicht an die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind, gebunden.

(3) Ist auf dem Stimmzettel nur ein Wahlvorschlag genannt, so hat jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mit­glieder der Kammerversammlung aus ihrer bzw. seiner Berufsgruppe zu wählen sind. Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler die Bewerberinnen oder Bewerber, denen sie ihre oder denen er seine Stimme geben will, durch jeweils ein Kreuz oder in sonst er­kennbarer Weise. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es ist nicht zulässig, weitere Vermerke in den Stimmzettel einzutragen.

(5) Werden die Namen von mehr Bewerberinnen oder Bewerbern mit Stimmabgabevermerken versehen, als die Wählerin oder der Wähler abzugeben berechtigt ist, so ist die Stimmabgabe ungültig.

(6) Die Wählerin oder der Wähler legt den entsprechend Abs. 2 bzw. Abs. 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und ver­schließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.

(7) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums.

(8) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefum­schlag und den unterschrie­benen Wahlausweis in den äußeren Briefum­schlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) auf ihre bzw. seine Kosten der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.

(9) Der Wahlbrief muss spätestens um 16.00 Uhr des Tages, an dem die Wahlzeit endet, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zugegangen sein.

Das bedeutet zusammengefasst:

  • Mehr als ein Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel (Absatz 2): nur ein Kreuz für eine Kandidatin oder einen Kandidaten.
  • Nur ein Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel (Absatz 3): so viele Kreuze, wie Mitglieder aus der Berufsgruppe in die Versammlung gewählt werden sollen.
  • Pro Kandidatin oder Kandidat darf es nur ein Kreuz geben.
  • Keine Bindung an eine Reihenfolge.
  • Nur den Stimmzettel in den inneren Briefumschlag stecken. Der innere Briefumschlag muss anonym bleiben und darf nicht beschriftet werden.
  • Der unterschriebene Wahlausweis und der innere Umschlag kommen in den äußeren Um­schlag.
  • Absenderin oder Absender und Postwertzeichen nur auf dem äußeren Umschlag vermerken.

Alles andere führt regelmäßig zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.

Die Wahlbriefe müssen bei mir, dem Wahlleiter, (Anschrift wie Kammer) bis zum

4. März 2025, 16.00 Uhr

eingegangen sein.

Zu spät eingehende Wahlbriefe können nicht berücksichtigt werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie bitte die Geschäftsstelle der Kammer an oder schreiben eine E-Mail an wahlen@pknds.de, insbe­sondere wenn es um die Zusendung von Unterlagen oder Formblättern geht.

Mich können Sie über die Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen, Leisewitzstraße 47, 30175 Hannover und unter der Mobilfunknummer 0171 3638550 erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Günter Heiß
(Wahlleiter)