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Weiterbildungsstätten & -ermächtigungen

Sie wollen eine Weiterbildungsermächtigung beantragen, als Weiterbildungsstätte oder -institut zugelassen werden?
Hier finden Sie sämtliche Anträge und Formulare rund um die neue Weiterbildung.

Die unterschriebenen Antragsformulare – inklusive Anlagen und Nachweise – reichen Sie postalisch oder per E-Mail an weiterbildung@pknds.de ein.
Bitte beachten Sie: Für einen Erstantrag ist es notwendig, die Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte zeitgleich oder zeitnah zu stellen, da eine Prüfung erst bei Vorlage beider Anträge durchgeführt werden kann.

Weiterbildungsstätte

Zulassung als Weiterbildungsstätte gemäß § 13 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)

 

Anzeige einer Weiterbildungsstätte kraft Gesetzes gemäß § 37 Absatz 3 HKG, § 13 Absatz 1 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)

 

Fragen und Antworten

Weiterbildungsinstitut

Zulassung als Weiterbildungsinstitut gemäß § 14 Absatz 1 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)

Weiterbildungsermächtigung

Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß § 11 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)

 

Fragen und Antworten

Hinzuziehung von Supervisor*innen/Selbsterfahrungsleiter*innen

Antrag auf Genehmigung der Hinzuziehung von Supervisor*innen/ Selbsterfahrungsleiter*innen gemäß § 11 Absatz 6 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)

Fragen und Antworten

Fragen & Antworten Weiterbildungsstätte
Warum muss eine Weiterbildungsstätte zugelassen werden?

Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Weiterbildungsermächtigten in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt (§ 11 Absatz 1 WBO PT). Für die Abschlussprüfung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung können ausschließlich Weiterbildungsinhalte angerechnet werden, die an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Weiterbildungsermächtigten erworben worden sind (§ 8 Absatz 3 Ziffer 2 WBO PT).

Warum muss das Gebiet/der Versorgungsbereich/das Psychotherapieverfahren für die Zulassung angeben werden?

Für die Weiterbildung können Kammermitglieder ermächtigt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben und mindestens drei Jahre im Gebiet und davon zwei Jahre im Versorgungsbereich beziehungsweise drei Jahre im Bereich tätig waren (§ 11 Absatz 2 WBO PT). Die Angaben der Weiterbildungsstätte und des*r Ermächtigen müssen übereinstimmen. Die Weiterbildungsstätte wird, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, für das angegebene Gebiet mit Psychotherapieverfahren und für den Versorgungsbereich zugelassen.

Warum muss eine Weiterbildungsstätte Auskunft über ihre personelle Ausstattung geben?

Eine Weiterbildungsstätte muss sicherstellten, dass sie das für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt qualifizierte Personal in hinreichender Anzahl vorhalten kann (§ 13 Absatz 3 Ziffer 1 WBO PT).

Warum muss eine Weiterbildungsstätte Auskunft über die Anzahl der behandelten Patient*innen geben?

Eine Weiterbildungsstätte muss sicherstellten, dass sie Patient*innen in so ausreichender Anzahl und Art behandelt, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können (§ 13 Absatz 3 Ziffer 2 WBO PT).

Warum muss eine Weiterbildungsstätte Auskunft über ihre räumliche Ausstattung geben?

Die Weiterbildungsstätte muss sicherstellen, dass sie eine Ausstattung vorhalten kann, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung trägt (§ 13 Absatz 3 Ziffer 3 WBO PT).

Muss die Weiterbildungsstätte einen Lehrplan (Curriculum) vorlegen?

Ja (§ 13 Absatz 6 WBO PT). Eine Vorlage und ein Beispiel finden Sie bei den Antragsformularen.

Was ist, wenn eine Weiterbildungsstätte allein nicht alle Anforderungen der WBO PT erfüllen kann?

Weiterbildungsstätten, die die Anforderungen für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt allein nicht erfüllen, können dies durch Vereinbarungen mit anderen Weiterbildungsstätten sicherstellen (§ 13 Absatz 4 WBO PT). Eine Weiterbildungsstätte kann für eine andere die theoretische Weiterbildung, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren (§ 13 Absatz 4 WBO PT).

Können Weiterbildungsstätten auch als Weiterbildungsinstitute zugelassen werden?

Ja (§ 14 WBO PT). Die Beantragung erfolgt mit dem Antrag „Zulassung als Weiterbildungsinstitut“, bitte beachten Sie die zusätzlich einzureichenden Unterlagen. Die Zulassung als Weiterbildungsinstitute kann erst dann erteilt werden, wenn die Einrichtung als Weiterbildungsstätte zugelassen ist bzw. der Antrag kann zeitgleich gestellt werden.

Ist für die Zulassung als Weiterbildungsinstitut eine Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich?

Ja, das Weiterbildungsinstitut muss alle Zulassungsvoraussetzungen einer Weiterbildungsstätte erfüllen. Es kann zudem Weiterbildungsstätten übergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen (§ 14 Absatz 1 WBO PT). Mit der Antragstellung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, aus denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen hervorgeht. Der Antrag kann bereits mit dem erstmaligen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte gestellt werden (§ 14 Absatz 4 WBO PT).

Ist die Zulassung befristet?

Ja, die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird in der Regel auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen (§ 13 Absatz 2 WBO PT).

Ab wann gilt die Zulassung als erteilt?

Die Zulassung gilt für den im Zulassungsbescheid erteilten Zeitraum.

Muss eine Weiterbildungsstätte der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Veränderungen anzeigen, die die Weiterbildung betreffen?

Ja, die Weiterbildungsstätten und die zur Weiterbildung Ermächtigten müssen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen sämtliche Veränderungen, die die Weiterbildung betreffen, wie zum Beispiel Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte oder personelle Veränderungen unverzüglich anzeigen (§ 13 Absatz 7 WBO PT).

Muss eine Weiterbildungsstätte barrierefrei sein?

Die Weiterbildungsstätten stehen bei Bedarf in der Verantwortung, die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (§ 13 Absatz 3 Ziffer 3 i.V.m. der Richtline und dem Kriterienkatalog über die Zulassung von Weiterbildungsstätten gemäß der WBO PT).

Fällt für die Zulassung eine Gebühr an?

Ja, die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung der PKN. Die Gebühren fallen für die Bearbeitung der Antragsunterlagen an, somit auch im Falle einer Ablehnung.

Fragen & Antworten Weiterbildungsermächtigung
Warum muss ich einen Antrag auf Weiterbildungsermächtigung stellen?

Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Ermächtigten in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt (§ 11 Absatz 1 WBO PT). Für die Abschlussprüfung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung können ausschließlich Weiterbildungsinhalte angerechnet werden, die an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Weiterbildungsermächtigten erworben worden sind (§ 8 Absatz 3 Ziffer 2 WBO PT).

Warum muss ich das Gebiet/den Versorgungsbereich/Antrag auf Ermächtigung angeben?

Für die Weiterbildung können Kammermitglieder ermächtigt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben und mindestens drei Jahre im Gebiet und davon zwei Jahre im Versorgungsbereich beziehungsweise drei Jahre im Bereich tätig waren (§ 11 Absatz 2 WBO PT). Die Weiterbildungsermächtigung wird, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, für das angegebene Gebiet mit Psychotherapieverfahren und für den Versorgungsbereich erteilt.

Wird ein Verzeichnis der Weiterbildungsermächtigten geführt?

Ja, auf der Internetseite der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen wird ein Verzeichnis der zur Weiterbildung Ermächtigten und der zugelassenen Weiterbildungsstätten geführt (§ 11 Absatz 9 WBO PT). Für die Veröffentlichung ist ein Antrag erforderlich. Ohne ein Einverständnis, kann kein Antrag gestellt werden.

Warum muss ich den Zeitraum angeben, für den ich die Ermächtigung beantrage?

Die Weiterbildung erfolgt obligatorisch in einem ambulanten und in einem stationären Versorgungsbereich (§ 8 Absatz 3 Ziffer 4. in Verbindung mit Abschnitt B WBO PT). Die Höchstdauer hierfür beträgt maximal 36 Monate.
Daneben erfolgt die Weiterbildung optional im institutionellen Versorgungsbereich. Die Höchstdauer hierfür beträgt maximal 12 Monate (§ 8 Absatz 3 Ziffer 4. in Verbindung mit Abschnitt B WBO PT).
Die angegebene Weiterbildungszeit muss im Curriculum, welches als Anlage zum Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte eingereicht wird, übereinstimmen und abgedeckt sein.

Ist die Ermächtigung befristet?

Ja, die Ermächtigung zur Weiterbildung wird in der Regel auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen (§ 11 Absatz 4 WBO PT).

Ab wann gilt die Ermächtigung als erteilt?

Die Ermächtigung gilt für den im Ermächtigungsbescheid erteilen Zeitraum.

Muss ich als Weiterbildungsermächtigte*r an einer Weiterbildungsstätte tätig sein?

Ja, die Ermächtigung zur Weiterbildung ist an die Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gekoppelt (§ 11 Absatz 1 WBO PT).

Endet die Ermächtigung, wenn die Tätigkeit an der zugelassenen Weiterbildungsstätte endet?

Ja, die Ermächtigung endet mit Beendigung der Tätigkeit an der zugelassenen Weiterbildungsstätte (§ 12 Absatz 3 WBO PT).

Warum muss ich den Umfang meiner Tätigkeit in der Weiterbildungsstätte angeben?

Die Weiterbildungsermächtigten sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und fachlich sowie inhaltlich zu gestalten (§ 11 Absatz 5 Satz 1 WBO PT). Dies setzt eine hinreichende Anwesenheit der Weiterbildungsermächtigten in den Weiterbildungsstätten voraus.

Kann ich die Ermächtigung zur Weiterbildung auch gemeinsam mit anderen beantragen?

Ja, die Ermächtigung zur Weiterbildung kann auch mehreren Personen gemeinsam erteilt werden (§ 11 Absatz 5 Satz 2 WBO PT). Jede*r Weiterbildungsermächtige*r muss dazu jeweils einen Antrag stellen, weil jede*r für sich genommen die Voraussetzungen der WBO PT erfüllen muss.

Muss ich der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen Veränderungen anzeigen, die die Weiterbildung betreffen?

Ja, die zur Weiterbildung Ermächtigten und die Weiterbildungsstätten müssen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen sämtliche Veränderungen, die die Weiterbildung betreffen, wie zum Beispiel Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte oder personelle Veränderungen unverzüglich anzeigen (§ 13 Absatz 7 WBO PT).

Was muss ich dem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung als Anlagen beifügen?
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweise der fachlichen Eignung (§ 11 Absätze 2, 3 WBO PT):
    • bei Fachpsychotherapeut*innen: Approbationsurkunde (nur bei Mitgliedern der PKN entbehrlich) und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation und die Dauer der Tätigkeit in den jeweiligen Psychotherapiebereichen bzw. Psychotherapieverfahren ergibt.
    • bei PP/KJP: Approbationsurkunde (nur bei Mitgliedern der PKN entbehrlich) und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation und die Dauer der Tätigkeit in den jeweiligen Psychotherapiebereichen bzw. Psychotherapieverfahren ergibt.
    • Bei Vermittlung von Kompetenzen zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie ist ein Nachweis der Fachkunde erforderlich (zum Beispiel Abrechnungsgenehmigung oder andere Qualifikation, § 11 Absatz 2 WBO PT i.V.m. mit Ziffer 10. der Richtline und dem Kriterienkatalog über die Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß der WBO PT).
  • Selbstauskünfte zur fachlichen Eignung:
    • Darlegung, welche Kompetenzen und Richtzahlen vermittelt werden.
    • Bei Vermittlung von Kompetenzen zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie ist ein Nachweis der Fachkunde erforderlich (zum Beispiel Abrechnungsgenehmigung).
  • Erklärungen der Weiterbildungsstätte zum Antrag:
    Dem Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsermächtigte*r sind Erklärungen der Weiterbildungsstätte beizufügen. Siehe Anlage 2-WE.
Was ist der Unterschied zwischen einer Weiterbildungsermächtigung erteilt von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und einer Weiterbildungsermächtigung erteilt von der Ärztekammer Niedersachsen?

Eine Weiterbildungsermächtigung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen berechtigt zur Weiterbildung von Psychotherapeut*innen. Eine Weiterbildungsermächtigung der Ärztekammer Niedersachsen berechtigt ausschließlich zur Weiterbildung im Umfang des Bescheides der ÄKN. Diese Weiterbildungsermächtigung berechtigt nicht zur Weiterbildung von Psychotherapeut*innen im Rahmen der WBO PT.

Kann die oder der Ermächtigte Dozent*innen, Selbsterfahrungsleiter*innen, Supervisor*innen hinzuziehen?

Ja. Die Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen, Supervisor*innen ist bei der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen mit diesem Antragsformular zu beantragen
(§ 11 Absatz 6 WBO PT).

Fällt für die Ermächtigung eine Gebühr an?

Ja, die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung der PKN. Die Gebühren fallen für die Bearbeitung der Antragsunterlagen an, somit auch im Falle einer Ablehnung.