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Videobehandlung

Seit dem 1. April 2019 können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Behandlung auch per Video durchführen. Hierzu wurde § 5 der Berufsordnung der PKN angepasst. Untenstehend finden Sie gundsätzliche Informationen und Überlegungen zur Behandlung per Video.

Während der Coron-Pandemie wurden die Bedingungen für Videobehandlungen mehrfach angepasst, zuletzt galt eine enge Auslegung der Regeln. Seit dem 1. Juli 2022 können Videobehandlungen wieder flexibler gestaltet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt jetzt für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Der Bezug auf einzelne Positionen entfällt somit.

Bisher galt eine Begrenzung auf maximal 30 Prozent für jede einzelne Gebührenordnungsposition (GOP) innerhalb eines Quartals. Jetzt können einzelne Leistungen auch deutlich häufiger per Video stattfinden, solange die 30-Prozent-Grenze für genehmigungspflichtige Leistungen pro Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin insgesamt nicht überschritten wird.

Ausnahmen

Ausgenommen von der neuen Regelung ist die Akutbehandlung (GOP 35152). Diese Einzelleistung darf je Psychotherapeut beziehungsweise Psychotherapeutin patientenübergreifend weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden. Auch die psychotherapeutische Sprechstunde sowie probatorische Sitzungen müssen im persönlichen Kontakt erfolgen. Zudem gilt wie bisher, dass lediglich 30 Prozent der Behandlungsfälle ausschließlich per Video betreut werden dürfen.

Grundsätzliches
  • Die Berufsordnung schreibt vor, dass die Ausübung psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist. Daher sollte eine Videobehandlung auch nur in den Praxisräumen durchgeführt werden.
  • Eine Videobehandlung darf nur über eine sichere Datenverbindung durch einen sicheren und zertifizierten Videodienstanbieter durchgeführt werden. Dies muss der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) im Vorfeld angezeigt werden.
  • Diagnostik und Indikationsstellung müssen im unmittelbaren Kontakt erfolgen. Der Eindruck von Mimik, Gestik, Körpersprache und Stimme der Patienten ist dabei ebenso wichtig wie die nonverbale Kommunikation.
  • Auch Aufklärung und Einwilligung in die Behandlung müssen im persönlichen Gespräch geklärt werden. Dabei müssen alle Vor- und Nachteile einer Videobehandlung verständlich erläutert werden.
  • Die Patientinnen und Patienten oder die Sorgeberechtigten müssen eine schriftliche Einwilligung erteilen, die sich konkret auf den Zweck der Videobehandlung beziehen muss.
  • Eine Videobehandlung ist freiwillig, sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Fragen vor einer Videobehandlung
  • Verfügt der Patient oder die Patientin über einen eigenen PC oder ein ausreichend großes Tablet? Ein Smartphone ist aufgrund des kleinen Displays ungeeignet.
  • Lässt die Lebenssituation des Patienten oder der Patientin eine ausreichende Privatsphäre für die Behandlung per Video zu und kann die Schweigepflicht ausreichend gewahrt werden (z.B. eigener Raum mit verschließbarer Tür)? Ist die Vertraulichkeit auf beiden Seiten gewährleistet (keine Dritten anwesend, keine Mitschnitte der Behandlung)?
  • Sind die Sorgeberechtigten einverstanden? Für eine Videobehandlung bei Kindern und Jugendlichen ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten notwendig, falls sie jünger als 17 Jahre sind.
  • Wie sensibel geht die Patientin bzw. der Patient mit eigenen Daten um?
  • Gibt es eine ausreichende Medienkompetenz, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und älteren Patienten?
Klinische Überlegungen
  • Könnte es sein, dass beispielsweise Patientinnen oder Patienten mit Neigung zu hoher Impulsivität bei Belastung die Videositzung einfach per Klick beendet?
  • Könnte es sein, dass der Wunsch nach einer Videobehandlung durch Ängste vor unmittelbarem Kontakt bedingt ist?
  • Ist die Patientin oder der Patient unmittelbar suizidal?
  • Gibt es einen Notfallplan bei Krisen?
  • Wie gehen beide Seiten mit technischen Störungen um?
  • Sollten Bezugspersonen mit einbezogen werden?
  • Gibt es andere störungsspezifische Faktoren, die gegen eine Videobehandlung sprechen könnten (z.B. psychotische Störungen, Vorliegen von Wahn, Suchterkrankungen)?
  • Vor der Sitzung sollte außerdem reflektiert werden, ob bestimmte Interventionen oder Inhalte für eine Videobehandlung geeignet sind.
Nutzen-Risiko-Abwägung
  • Welchen Nutzen könnten Patientinnen und Patienten durch eine Videobehandlung haben? (Erhöhte Flexibilität? Einbezug eines Elternteiles, der räumlich weit entfernt wohnt?).
  • Welche Nachteile können mit einer Videobehandlung für Patientinnen und Patienten entstehen? (z.B. geringerer Aktivitätsaufbau, Verstärkung von Vermeidungsimpulsen).
Weitere Informationen

Weitere nützliche Informationen zur Videosprechstunde hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) auf ihren Seiten zusammengestellt.