Gesetz zum Kinderschutz

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) oder auch Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Es hat die bis dahin geltenden Ländergesetze und andere Regelungen ablöst und soll das Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen sowie deren seelische, körperliche und geistige Entwicklung fördern.

Auch die Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist insoweit von den Regelungen des Kinderschutzgesetzes betroffen, dass bei Verdacht von Kindeswohlgefährdung die Verpflichtung besteht, im Sinne des Kindeswohls tätig zu werden. Dies kann z.B. auch durch Weitergabe von personenbezogenen Daten an das zuständige Jugendamt geschehen.

Der Gesetzgeber hat für diesen Fall das Vorgehen wie folgt beschrieben:

  • Wenn sich für  Psychotherapeuten oder Ärzte „gewichtige Anhaltspunkte“ ergeben, soll mit den Sorgeberechtigten zunächst die aktuelle Situation besprochen und geraten werden Hilfen (z.B. Jugendhilfemaßnahmen) in Anspruch zu nehmen.
  • Weiterhin haben Psychotherapeuten und Ärzte in einem weiteren Schritt das Recht, als Berufsgeheimnisträger eine anonymisierte Beratung durch das Jugendamt in Anspruch zu nehmen.
  • Sollte ein akuter Gefährdungsfall vorliegen, sind Psychotherapeuten und Ärzte befugt, nach §4, Abs. 3 KKG-E, erforderliche personenbezogene Daten an das Jugendamt weiterzuleiten.

Weitere Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).