Aktuelles zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Seit dem 29. April 2025 wird die ePA in Praxen, Krankenhäusern und Apotheken bundesweit ausgerollt. Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen können die ePA zunächst freiwillig nutzen, sobald sie das ePA-Modul für das Praxisverwaltungssystem erhalten und installiert haben. Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung verpflichtend. Wichtig ist es daher, zeitnah vor dem 1. Oktober 2025 zu prüfen, ob die Befüllung der ePA in der eignen Praxis funktioniert und sich bei auftretenden Problemen umgehend an den Hersteller des eigenen Praxisverwaltungssystems zu wenden.
Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Sie alles Wissenswerte zur ePA auf einen Blick: auf einer umfassenden Serviceseite hält die KBV u.a. ein Starterpaket für Praxen bereit. Teil des Pakets sind unter anderem ein neues Serviceheft in der Reihe PraxisWissen sowie Materialien für das Wartezimmer.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat zudem Informationsblätter für Patient*innen und Sorgeberechtigte veröffentlicht, um Psychotherapeut*innen in der Beratung bei Fragen zur ePA zu unterstützen. Diese gibt es in verschiedenen Versionen: für erwachsene Patient*innen, Jugendliche ab 15 Jahren und Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren. Alle Informationsblätter sind auch in einfacher Sprache verfügbar.
Außerdem bietet sie Psychotherapeut*innen nun auch Druckvorlagen für ergänzende Plakate und Handzettel mit QR-Codes an, die in ausgedruckter Form in den Praxisräumen präsentiert werden können. Die Praxis-Info „Elektronische Patientenakte“ steht ab sofort in aktualisierter Fassung zum Download zur Verfügung.
Die BPtK setzte sich intensiv dafür ein, dass bestehende datenschutzrelevante Probleme bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden. Ein wichtiger Punkt konnte dabei bereits geklärt werden: Das Bundesgesundheitsministeriums hat klargestellt, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren aus therapeutischen Gründen von der Befüllungspflicht abgewichen werden kann. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.
Weitere Informationen zur ePA finden Sie in unserem Themenportal.