Informationen für Studierende
Wie ist die fachpsychotherapeutische Weiterbildung nach Studium und Approbation aufgebaut? Wie finde ich einen Weiterbildungsplatz? Ab wann ist eine Mitgliedschaft in der Kammer verpflichtend? Diese und weitere Fragen beantworten wir in unserem FAQ.
In Niedersachsen wird es ca. 250 Master-Absolvent*innen je Jahrgang geben. Ansprechpartner für Fragen rund um die Approbationsprüfung sowohl nach altem als auch neuem Recht ist der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA). Nach der Approbationsprüfung kann die fachpsychotherapeutische Weiterbildung in ganz Deutschland begonnen werden, unabhängig davon, in welchem Bundesland die Approbation absolviert wurde.
Für die Mitgliedschaft in einer Landespsychotherapeutenkammer ist der Wohnsitz dann entscheidend, wenn keine Berufstätigkeit vorliegt. Ist ein*e Psychotherapeut*in berufstätig, so ist der Ort der Berufstätigkeit entscheidend. Die Teilnahme an der Weiterbildung stellt eine Berufstätigkeit dar. Sobald eine Approbation erlangt worden ist, besteht gegenüber der entsprechenden Landespsychotherapeutenkammer eine Meldepflicht.
Bei Fragen zum Meldeverfahren als Kammermitglied und zur Mitgliedschaft in einem anderen Bundesland, wenn dort eine Weiterbildung / andere Tätigkeit aufgenommen werden soll, wenden Sie sich bitte an unser Mitgliedermanagement unter mgm@pknds.de.
Sie können bereits während Ihres Studiums freiwilliges Mitglied der Kammer werden. Dann erhalten Sie unter anderem unseren Newsletter, der sie über aktuelle Entwicklungen auch zur Weiterbildung auf dem Laufenden hält.
Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen lässt kontinuierlich neue Weiterbildungsstätten zu und ist bestrebt möglichst viele Plätze für die neue fachpsychotherapeutische Weiterbildung zuzulassen. Dies schließt sehr vielfältige Aktivitäten zur Sicherung der Finanzierung dieser Weiterbildung mit ein. In einigen relevanten Teilen der Weiterbildung sind hierzu Weichenstellungen durch den Bundesgesetzgeber erforderlich. Über den Stand der Entwicklungen hierzu informieren wir regelmäßig auf unserer Website, im Newsletter oder in Veranstaltungen.
Die neue Weiterbildung ist eine notwendige Weiterentwicklung gegenüber der bisherigen Ausbildung. Alle, die nach ihrem Studium ihre Approbation als Psychotherapeut*in erlangen, sollen die Möglichkeit bekommen, diese fachpsychotherapeutische Weiterbildung zu absolvieren. Allen, die nach dem 01.09.2020 ihr Studium begonnen haben, steht ohnehin nur noch der Weg in die fachpsychotherapeutische Weiterbildung offen.
Sobald Weiterbildungsstätten zugelassen werden, veröffentlicht die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen diese in einem entsprechenden Verzeichnis auf der Website. Eine deutschlandweite Übersicht aller Stätten gibt es momentan nicht. Weiterbildungsstätten in anderen Bundesländern können über die Website der dortigen Landespsychotherapeutenkammern gefunden werden.
Es gibt keine zentralen Vergabestellen für die neue Weiterbildung. Vielmehr entscheidet die Weiterbildungsstätte darüber, wen sie auf solch eine Stelle anstellt. Die Bewerbungen erfolgen also direkt bei den Weiterbildungsstätten. Dabei gibt es sehr viele Einrichtungen, die grundsätzlich Weiterbildung anbieten können. Hierzu gehören die bisherigen Ausbildungsinstitute, Praxen und MVZ, psychiatrische und psychosomatische Kliniken, Maßregelvollzug, Rehakliniken und für max. ein Jahr auch Einrichtungen der Jugendhilfe, der psychosozialen Versorgung, der somatischen Medizin u.a.
Für die bisherige Ausbildung gilt, dass die bisherige Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in bis 2032 abgelegt werden kann. Viele der staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute nehmen weiterhin Bewerber*innen auf. Allerdings ist dies ausnahmslos nur möglich, wenn das Psychologie-/Psychotherapie-Studium vor dem 01.09.2020 begonnen wurde.
Hierbei hilft es, die Parallelen zwischen der fachärztlichen und der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung zu betrachten. Patient*innen haben Anspruch darauf, nach fachärztlichem oder fachpsychotherapeutischem Standard behandelt zu werden. Dieser ist gewährleistet, wenn die Behandlerin oder der Behandler selbst Fachpsychotherapeut*in ist, oder unter der Anleitung von jemandem mit abgeschlossener fachpsychotherapeutischer Ausbildung tätig ist (Approbation vorausgesetzt). Wer also einmal eigenständig psychotherapeutisch tätig sein will, muss die fachpsychotherapeutische Weiterbildung absolviert haben.
Die Weiterbildung wird jeweils zwei Jahre im stationären und jeweils zwei Jahre im ambulanten Bereich absolviert. Das fünfte Weiterbildungsjahr kann optional im stationären oder ambulanten Bereich absolviert werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sie bis zu einem Jahr im institutionellen Bereich zu absolvieren.
Tätigkeiten, die nicht unter Anleitung eines*einer Weiterbildungsermächtigten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (beispielsweise vor Beginn einer Weiterbildung) durchgeführt werden, können nach der aktuellen Weiterbildungsordnung nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.
Sollte ein nahtloser Übergang zwischen den Stationen der Weiterbildung nicht möglich sein, bestehen wie bei anderen Arbeitnehmer*innen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Ansprüche auf ALG I oder Bürgergeld. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen.
Die Weiterbildung findet grundsätzlich in Vollzeit statt. Weiterbildungsstätten können aber auch Teilzeit anbieten, die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die genauen Teilzeitvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Weiterbildungsordnung. Diese finden Sie hier.
Theorie, Supervision und Selbsterfahrung gehören in dem Umfang zur Weiterbildung und damit zur Arbeitszeit, in dem sie verpflichtende Bestandteile der Weiterbildung sind. Das diesbezügliche Angebot stellen die Weiterbildungsstätten. Die Kosten tragen ebenfalls die Weiterbildungsstätten in dem durch die Weiterbildungsordnung vorgegebenen Umfang.
Die besonderen Belange von Weiterbildungsteilnehmer*innen mit Behinderung werden zur Wahrung der Chancengleichheit im Rahmen der gesamten Weiterbildung berücksichtigt. Sollten diesbezüglich einmal Schwierigkeiten auftreten, steht der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen für die Weiterbildung eingerichtete Ombudsrat zur Verfügung.
Die in Niedersachsen zur Verfügung stehenden Stellen für die fachpsychotherapeutische Weiterbildung sind hier zu finden. Es erfolgt eine kontinuierliche Ausweitung des Angebotes.
Gerne können auch neu Approbierte in Einrichtungen, welche nicht in dem Verzeichnis eingetragen sind, nachfragen, wenn sie gerne einen Teil ihrer Weiterbildung dort absolvieren möchten. In einigen Fällen werden die Einrichtungen dann davon berichten können, dass die Anerkennung als Weiterbildungsstätte kurz bevorsteht und vielleicht schon Bewerbungen angenommen werden können.
Während der fünfjährigen fachpsychotherapeutischen Weiterbildung ist mindestens ein Psychotherapieverfahren zu erlernen. Im Rahmen dieser sogenannten „Gebiets“-Weiterbildung kann je nach Angebot der Weiterbildungsstätte auch ein zweites Verfahren erlernt werden. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich dadurch nicht zwangsläufig, auch wenn eine Verlängerung durch den deutlich größeren Umfang an verfahrensspezifischen Anforderungen wahrscheinlich ist. Mit dem Abschluss der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung kann also die Qualifikation in zwei Verfahren erworben werden.
Eine zweite Möglichkeit besteht darin, während oder nach der Gebietsweiterbildung ein zweites Verfahren im Rahmen einer sogenannten Bereichsweiterbildung zu absolvieren. Der Abschluss einer Bereichsweiterbildung ist allerdings erst möglich nach dem Abschluss der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung. Hier sind speziell für die Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Inhalte aus der ursprünglichen fachpsychotherapeutischen Weiterbildung anrechenbar.
Wird die Weiterbildung in Niedersachsen absolviert, erfolgt die Abschlussprüfung durch die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen. Sie dauert ca. 30 Minuten und ist eine Einzelprüfung. Für die Anmeldung der Prüfung müssen alle verpflichtenden Inhalte im Logbuch abgezeichnet sein. Während der Weiterbildung sind keine Prüfungen vorgesehen.