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Videogestützte Psychotherapie

Die videogestützte Psychotherapie ist eine wichtige und sinnvolle Ergänzung, stellt aber keinen Ersatz für Behandlungen im unmittelbaren persönlichen Kontakt dar. Die Profession hat intensiv über die Rahmenbedingungen für den Einsatz videogestützter Psychotherapie diskutiert und als Ergebnis dieser Debatte zuletzt auf dem 47. Deutschen Psychotherapeutentag im November 2025 Änderungen der Muster-Berufsordnung zum Einsatz von Kommunikationsmedien in der Psychotherapie verabschiedet.

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hat am 25.04.2026 eine Änderung der Berufsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (BerufsO PKN) beschlossen, die zum 21.05.2026 in Kraft getreten ist. Mit der Änderung der Berufsordnung werden die Anforderungen an eine videogestützte Psychotherapie normiert und an die Regelungen der Muster-Berufsordnung angepasst.

Konkret geht es um folgende Änderungen:

  • Einführung eines neuen § 5a, der die Anforderungen an eine videogestützte Therapie im Wesentlichen regelt. Nach § 5a Absatz 1 muss die Psychotherapie grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden. Damit wird die Regelbehandlungsform festgeschrieben. Dies entspricht § 1 Absatz 5 und § 21 der Psychotherapie-Vereinbarung. § 5a Absatz 2 erlaubt die Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien in gewissen Grenzen, welche durch den Patientenschutz und die Qualität gesetzt sind. § 5a Absatz 2 Ziffer 1 normiert, dass Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien nur zulässig ist, wenn kein unmittelbarer persönlicher Kontakt für die Durchführung erforderlich ist. § 5a Absatz 2 Ziffer 2 normiert, dass Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien erfolgen dürfen. Lediglich die strukturelle Erhebung der Problemlage, erste Anamnesegespräche oder die Erfassung allgemeiner Ressourcen und Rahmenbedingungen können über Kommunikationsmedien durchgeführt werden. Grundsätzlich ist die Eingangsdiagnostik im persönlichen Kontakt zu stellen. § 5a Absatz 2 Ziffer 3 stellt sicher, dass die Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien stets durch denselben Psychotherapeuten oder dieselbe Psychotherapeutin erfolgt, der oder die die Psychotherapie in unmittelbarem persönlichem Kontakt durchführt oder durchgeführt hat.§ 5a Absatz 3 verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass Psychotherapie jederzeit zeitnah auch in Präsenz erfolgen kann.
  • Eine neuer Absatz 8 in § 6 regelt flankierend dazu die Anforderungen an die virtuellen Räumlichkeiten, die für die Therapie genutzt werden. Sie müssen eine vertrauliche und störungsfreie Kommunikation sicherstellen und für Patientinnen und Patienten von dem privaten Lebensbereich der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten getrennt sein.
  • Ferner regelt ein neuer § 20 Absatz 1a, dass Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien im Sinn des § 5a außerhalb der Praxisräume erbracht werden darf. Dabei darf der zeitliche Umfang der außerhalb der Praxisräumlichkeiten erbrachten psychotherapeutischen Tätigkeit mittels Kommunikationsmedien den zeitlichen Umfang der innerhalb der Praxisräumlichkeiten erbrachten psychotherapeutischen Tätigkeit nicht überwiegen.

Die BPtK hält in der Praxis-Info zur videogestützten Psychotherapie weitere Informationen bereit.

Die aktuelle Berufsordnung der PKN finden Sie unter Satzungen & Ordnungen.