Aufklärungsgespräch
Psychotherapeutinnen und -therapeuten müssen die Sorgeberechtigten sowie einsichtsfähige minderjährige Patienten und über folgende Rahmenbedingungen für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen aufklären:
- Art, Umfang und Durchführung der Diagnostik und Behandlung
- deren Notwendigkeit und Dringlichkeit
- deren Eignung und Erfolgsaussichten
- mögliche Behandlungsrisiken
- mögliche Behandlungsalternativen, insbesondere wenn mehrere medizinisch gleichermaßen naheliegende und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können
- die Honorarregelung
- die Dauer einer einzelnen Sitzung
- die Häufigkeit der Sitzungen und
- die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.
Ebenso sollten folgende Punkte angesprochen werden:
- Recht auf freie Therapeutenwahl
- Verpflichtung zur Verschwiegenheit
- Brief an den Hausarzt (Berichtspflicht?)
- eventuell mögliche Folgen einer Nichtbehandlung
- Umgang mit Unzufriedenheit
- Fehlstundenregelung und Ausfallhonorar
- Aufsichtspflicht
- Beantragungsverfahren und Grenzen der Kassenleistung
- institutionelle Rahmenbedingungen sowie
- Funktion der Praxismitarbeiter.
Ab 15 Jahren können Jugendliche ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten eine Psychotherapie beginnen.
§ 36 SGB I (Handlungsfähigkeit): „Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegen nehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragsstellung und die erbrachte Sozialleistung unterrichten.“
Zudem steht der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin in der Schweigepflicht gegenüber dem/der Jugendlichen!