Fortbildung

Um Psychotherapie auf hohem Niveau durchführen und weiterentwickeln zu können, müssen sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten regelmäßig fortbilden. Nur so kann die große Spannbreite der professionellen Einsatzgebiete und unterschiedlichen Störungsbilder sichergestellt werden.
Die Fortbildungsinhalte sollten sich aus Theorie, praktisch-klinischer Tätigkeit sowie Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit zusammensetzen. Die Fortbildungspflicht stellt sicher, dass die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen erhalten und weiterentwickelt werden. Die Fortbildung kann folgendermaßen erfolgen:

  • Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Symposien und Vorträgen
  • Teilnahme an Workshops, Hospitationen, Fallkonferenzen oder (interdisziplinären) Kolloquien und Seminaren
  • Supervision, Intervision, Selbsterfahrung, Qualitätszirkel, Fallarbeit
  • mediengestützte, strukturierte, interaktive Fortbildungsmethoden
  • Selbststudium und/oder im Rahmen von Autorenschaft
  • Lehr- und Referententätigkeit

Die PKN ermöglicht es ihren Kammermitgliedern, der Fortbildungspflicht angemessen nachzukommen. So ist die Kammer unter anderem zuständig für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und ihre Bewertung mit Punkten; zudem stellt sie den Kammermitgliedern Zertifikate aus, die die Erfüllung der Fortbildungspflicht belegen.

Die Fortbildung der Kammermitglieder wird durch die Fortbildungsordnung geregelt.

Fortbildungsordnung
Fortbildungskonto (Punktekonto)
Wie kann ich mein Punktekonto einsehen?

Das Fortbildungs- bzw. Punktekonto kann jederzeit online im geschlossenen Mitgliederbereich unter www.pknds.eu eingesehen werden.

Welche Fortbildungen können auf dem Punktekonto gutgeschrieben werden?

Im Punktekonto werden die Punkte aller nachgewiesenen psychotherapierelevanten Fortbildungen erfasst, die zuvor einer deutschen Heilberufekammer akkreditiert wurden.

Wie lange werden die eingetragenen Fortbildungen im Fortbildungskonto gespeichert?

Das Fortbildungspunktekonto wird fortlaufend geführt.

Wie werden Fortbildungspunkte im Punktekonto gutgeschrieben?

Jede akkreditierte Veranstaltung bekommt eine Veranstaltungsnummer (VNR). Der Veranstalter übermittelt nach der Veranstaltung in der Regel die persönliche EFN der Teilnehmer sowie die Fortbildungspunkte seiner bei der PKN akkreditierten Veranstaltung an die PKN. Dennoch sollten Sie regelmäßig Ihr Punktekonto überprüfen. Seit 2023 sind die Veranstalterinnen und Veranstalter von uns akkreditierten Veranstaltungen verpflichtet, die Fortbildungspunkte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer selbstständig über den geschützten Bereich zu verbuchen. Es betrifft die Fortbildungsveranstaltungen mit den VNR 276730… und 276740…

Wurde für die besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungsverfahren bei einer deutschen Heilberufekammer durchgeführt, können die Punkte nur auf Antrag einer Anerkennung berücksichtigt werden. Die Anerkennung ist kostenpflichtig. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst nach Eingang der Gebühr geprüft wird.

Bitte reichen Sie ausschließlich Kopien Ihrer Teilnahmebescheinigungen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung vernichtet.

Wie reiche ich Teilnahmebescheinigungen ein?

Teilnahmebescheinigungen können als Scan (per E-Mail), per Fax oder Post an die Geschäftsstelle als Kopie eingereicht werden.

Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung vernichtet.

Wann reiche ich Teilnahmebescheinigungen ein?

Reichen Sie bitte die Kopien Ihrer Teilnahmebescheinigungen mit Ihrer elektronischen Fortbildungsnummer (EFN) bzw. Ihrer Mitgliedsnummer kontinuierlich, am Besten halbjährlich, ein. Nur so kann eine rechtzeitige Ausstellung des Fortbildungszertifikates bzw. die fristgemäße Durchführung des Online-Datentransfers mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsens (KVN) gewährleistet werden.

Hier können Sie die Einverständniserklärung zum Datenaustausch mit der KVN herunterladen.

Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im § 95 d SGB V bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.

Einverständniserklärung Datenweiterleitung an die KVN

Hier können Sie die Einverständniserklärung zum Datenaustausch mit der KVN herunterladen.

Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im § 95 d SGB V bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.

Wie wird mein Literaturstudium im Fortbildungskonto berücksichtigt?

Sofern Sie am 01.02. des Jahres als approbiertes Mitglied der Kammer geführt werden, werden Ihnen für das Selbststudium für das laufende Jahr automatisch 10 Fortbildungspunkte gutgeschrieben.

Wie können Fortbildungspunkte aus Autorenschaft berücksichtigt werden?

Für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Artikel, Buch) werden Fortbildungspunkte gemäß der jeweils gültigen Fortbildungsordnung vergeben.

Wie wird die Tätigkeit von Referierenden bei Fortbildungen berücksichtigt?
  • Für die Leitung eines Qualitätszirkels wird ein Fortbildungspunkt an moderierende Person vergeben (max. für eine Person pro Veranstaltungstermin).
  • Referierende und Dozierende von Seminaren, Kursen oder Tagungen erhalten einen zusätzlichen Fortbildungspunkt (max. für eine Person pro Veranstaltungstermin).

Dies gilt ausschließlich für akkreditierte Veranstaltungen.

Wofür stehen GAZ, VNR und EFN?

GAZ steht für Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und der Psychotherapeutenkammer Bremen.
Seit dem 08.06.2024 führt die Psychotherapeutenkammer Bremen die Fortbildungspunktekonten ihrer Mitglieder selbst.

VNR steht für Veranstaltungsnummer.
Jede von der GAZ akkreditierte Veranstaltung bekommt eine eindeutig zuordbare VNR.

EFN steht für elektronische Fortbildungsnummer.
Mittels der EFN können die Teilnehmer der jeweiligen Fortbildung eindeutig zugeordnet und so die Punkte über die GAZ auf den Punktekonten gutgeschrieben werden.

Fortbildungszertifikat
Wer erhält ein Fortbildungszertifikat?

Mitglieder erhalten auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn sie innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraumes von fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben.

Bitte beachten Sie: Das Fortbildungszertifikat wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung des Zertifikats ist kostenpflichtig.

Welche Fortbildungen können für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden?

Im Fortbildungszertifikat können nur die im Punktekonto ausgewiesenen Fortbildungen angerechnet werden, die innerhalb eines zurückliegenden selbstgewählten Zeitraumes von höchstens fünf Jahren absolviert wurden – sofern es keine Änderung gem. § 8 Abs. 4 der Fortbildungsordnung gibt.

Wie wirkt sich die Ausstellung des Fortbildungszertifikats auf den Stand des Punktekontos aus?

Die Ausstellung des Zertifikats hat keine Auswirkung auf das Fortbildungspunktekonto, denn dieses wird fortlaufend geführt.

Wie wird das Fortbildungszertifikat datiert (Ausstellungsdatum)?

Ein Fortbildungszertifikat wird immer über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Allerdings können Sie den zu berücksichtigten Zeitraum für das Fortbildungszertifikat selbst wählen.

Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z.B. gegenüber KV / Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.
Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im § 95 d SGB V bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.

Für Mitglieder, die dem Datentransfer mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) zugestimmt haben, erfolgt die Übermittlung an die KVN ohne besonderen Antrag.
Unabhängig davon können alle approbierten Mitglieder der PKN auf Antrag ein papiergebundenes Fortbildungszertifikat erhalten.

Hier können Sie die Einverständniserklärung zum Datenaustausch mit der KVN herunterladen.

 

Kann der Nachweiszeitraum verlängert werden (Elternzeit, Langzeiterkrankung etc.)?

Auf Antrag eines Mitglieds kann unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweiszeitraum aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder einer länger als drei Monate andauernde Erkrankung verlängert werden.

Unabhängig davon ist die Fortbildungspflicht als Mitglied der PKN in der Berufsordnung geregelt.

Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z.B. gegenüber KV oder Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.

Fortbildungspflicht
Gibt es eine Fortbildungspflicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten?

Die Fortbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dient der Sicherung, Aktualisierung und Erweiterung der fachlichen Kompetenz durch Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung (Fortbildungsordnung der PKN, § 1).

Innerhalb von fünf Jahren müssen 250 Fortbildungspunkte erworben werden. In der Regel gibt es einen Punkt pro akkreditierter Fortbildungseinheit (45 Minuten). Die Akkreditierung der Veranstaltungen erfolgt durch die PKN. Dabei müssen Fortbildungsveranstaltungen mindestens drei Wochen vorher bei der Kammer mit allen erforderlichen Nachweisen beantragt werden. Die Nachweise für abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig bei der Kammer eingereicht und einem persönlichen Punktekonto gutgeschrieben.

Besteht ein Unterschied zwischen Fortbildungspflicht und Nachweispflicht?

Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht beispielsweise gegenüber der KV oder dem Arbeitgeber.

Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus der Berufs- und Fortbildungsordnung der PKN. Sollte es von Patientenseite zu einer Beschwerde bei der Beschwerdestelle der PKN kommen, da beispielsweise Zweifel an der Behandlungsmethode bestehen, kommt es zu einem berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dann kann es sein, dass die PKN nachfragt, ob Sie Ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind und sich auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand befinden. Die PKN ist in solch einem Fall berechtigt, Nachweise von Ihnen anzufordern.

Akkreditierung von Veranstaltungen
Zertifizierung, Akkreditierung und Anerkennung - was ist der Unterschied?

Als Zertifizierung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen nachgewiesen wird.

Unter Akkreditierung wird die Zulassung einer Fortbildungsveranstaltung durch die Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der Psychotherapeutenkammern Niedersachsen und Bremen verstanden. Wenn eine Veranstaltung akkreditiert wird, entspricht sie der Fortbildungsordnung und bekommt eine Veranstaltungsnummer (VNR) und entsprechende Fortbildungspunkte zugewiesen. Es können nur Veranstaltungen durch die GAZ akkreditiert werden, wenn sich der Veranstaltungsort im Bundesland Niedersachsen oder Bremen befindet.

Die Anerkennung einer bereits durchgeführten Veranstaltung ist durch die Vorlage von aussagefähigen Unterlagen durch das Mitglied im Einzelfall möglich.

Die Antragsbearbeitung ist kostenpflichtig, die Kosten sind in der Kostenordnung geregelt.

Wie kann ein Akkreditierungsantrag gestellt werden?

Veranstalterinnen und Veranstalter können im geschlossenen Mitgliederbereich einen entsprechenden Akkreditierungsantrag stellen. Hierzu klicken Sie bitte nach dem Login auf die Schaltfläche „Akkreditierung beantragen“, pflegen die erforderlichen Daten ein und senden den Akkreditierungsantrag ab.

Akkreditierungsanträge müssen mindestens drei Wochen vor Veranstal­tungsbeginn über das Onlineportal eingereicht werden, damit eine fristgerechte Akkreditierung für die Veranstaltung erfolgen kann.

Welche Unterlagen werden für nicht-reflexive Veranstaltungen benötigt?

Bei Akkreditierungsanträgen für nicht-reflexive Veranstaltungen wie

  • Seminar
  • Workshop
  • Tagung
  • Kurs

muss zusammen mit dem Akkreditierungsantrag ein detailliertes Programm der Veranstaltung eingereicht werden. Es kann bei der Beantragung als PDF-Dokument hochgeladen werden.

Wie viele Teilnehmende sind für eine reflexive Veranstaltung erforderlich?
  • Kollegiale Supervision (Intervision): mindestens 3 Personen
  • Balintgruppe: mindestens 3 Personen
  • Qualitätszirkel: 4 bis 8 Personen
Welche Voraussetzugen gelten für reflexive Veranstaltungen?

Für die Leitung eines Qualitätszirkels wird entweder eine Supervisoren-Bescheinigung, der Qualifikationsnachweis der KV zum Qualitätszirkel-Moderator oder ein vergleichbarer Qualifikationsnachweis benötigt.

Für die Leitung einer Balintgruppe benötigt die Leitung mindestens eine fünfährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation sowie eine Selbsterklärung über die Teilnahme an Balintgruppen und methodischen Veranstaltungen zur Durchführung von Balintgruppen.

Für die Leitung eines Kasuistisch-technischen Seminars benötigt die leitende Person eine Anerkennung als Supervisor durch ein nach § 6 PsychThG anerkanntes Ausbil­dungsinstitut oder durch einen Fachverband oder eine aktuelle Akkreditierung als Supervisor von einer deutschen Heilberufekammer.

Für die Leitung einer Selbsterfahrungsgruppe benötigt die Selbsterfahrungsleitung mindestens eine fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation in dem Bereich, in dem die Selbsterfahrungsgruppe angeboten wird. Die Anerkennung als Selbsterfahrungsleiterin oder -leiter erfolgt durch ein nach PsychThG anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Berufs- oder Fachverband, an dem sie oder er mindestens über drei Jahre hinweg als Dozentin bzw. Dozent tätig ist.

Für die Leitung einer Supervision wird mindestens eine fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation benötigt, und zwar in dem Bereich, in dem die Supervision angeboten wird. Die Anerkennung als Supervisor oder Supervisorin erfolgt durch ein nach PsychThG anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Berufs- oder Fachverband, an dem er oder sie mindestens über drei Jahre hinweg als Dozent bzw. Dozentin tätig ist.

Müssen die Kopiervorlagen aus dem Akkreditierungsbescheid verwendet werden?

Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht verwendet werden, sie dienen lediglich zur Vereinfachung der Abläufe.

Welche Angaben müssen auf einer Teilnahmebescheinigung aufgeführt sein?

  • Veranstaltungstitel
  • Veranstaltungsnummer (VNR)
  • Datum, ggf. Uhrzeit
  • Veranstaltungskategorie
  • Fortbildungspunkte
  • Name,  Mitgliedsnummer / Elektronische Fortbildungsnummer (EFN) des Teilnehmenden

Welche Angaben müssen auf einer Teilnehmerliste aufgeführt sein?

  • Veranstaltungsnummer (VNR)
  • Datum, ggf. Uhrzeit
  • EFN der Teilnehmenden
  • Name/Unterschrift der Teilnehmenden
Was, wenn es Änderungen bei einer akkreditierten Veranstaltung gibt (z.B. Termin, Uhrzeit oder Ansprechpartner)?

Hierbei wird zwischen einer „reflexiven“ und einer „nicht reflexiven“ Veranstaltung unterschieden.

Bei „reflexiven“ Veranstaltungen wird die Akkreditierung für einen Zeitraum von fünf Jahren vergeben. Die Zeitstruktur und der Ort (Bundesland) bleiben gleich, das Datum ist flexibel.
Somit ist bei einer Änderung der Zeitstruktur, des Ortes (Bundesland) oder des Ansprechpartners ein neuer Akkreditierungsantrag erforderlich.

Bei einer „nicht reflexiven“ Veranstaltung werden alle Veranstaltungsdaten vorab festgelegt.
Bei jeglicher Änderung ist ein neuer Akkreditierungsantrag erforderlich. Somit sind Nachmeldungen von Veranstaltungsterminen oder ein Wechsel des Veranstaltungsortes nicht möglich.

Was passiert, wenn akkreditierten Veranstaltungen online durchgeführt werden?

Wenn sich die Zeiten und Ansprechpartner der akkreditierten Veranstaltungen nicht ändern, können sie auch ohne eine Neuakkreditierung online stattfinden.

Wie erfolgt die Dokumentation reflexiver Veranstaltungen?

Für die Dokumentation der Veranstaltung sollte ein formales kurzes Sitzungsprotokoll geführt werden.
In dem Protokoll sollten der Ort, die Zeit und das Thema separat mit der Teilnehmerliste dokumentiert sein.

EFN-Etiketten

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