Fortbildung
Um Psychotherapie auf hohem Niveau durchführen und weiterentwickeln zu können, müssen sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten regelmäßig fortbilden. Nur so kann die große Spannbreite der professionellen Einsatzgebiete und unterschiedlichen Störungsbilder sichergestellt werden.
Die Fortbildungsinhalte sollten sich aus Theorie, praktisch-klinischer Tätigkeit sowie Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit zusammensetzen. Die Fortbildungspflicht stellt sicher, dass die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen erhalten und weiterentwickelt werden. Die Fortbildung kann folgendermaßen erfolgen:
- Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Symposien und Vorträgen
- Teilnahme an Workshops, Hospitationen, Fallkonferenzen oder (interdisziplinären) Kolloquien und Seminaren
- Supervision, Intervision, Selbsterfahrung, Qualitätszirkel, Fallarbeit
- mediengestützte, strukturierte, interaktive Fortbildungsmethoden
- Selbststudium und/oder im Rahmen von Autorenschaft
- Lehr- und Referententätigkeit
Die PKN ermöglicht es ihren Kammermitgliedern, der Fortbildungspflicht angemessen nachzukommen. So ist die Kammer unter anderem zuständig für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und ihre Bewertung mit Punkten; zudem stellt sie den Kammermitgliedern Zertifikate aus, die die Erfüllung der Fortbildungspflicht belegen. Die Fortbildung der Kammermitglieder wird durch die Fortbildungsordnung geregelt.
Bitte beachten Sie: Die persönlichen Fortbildungspunktekonten der Mitglieder werden derzeit nur bis zu einer Fortbildungspunktezahl von 250 geführt. Grund ist die sehr hohe Anzahl von Teilnahmebescheinigungen, die die Geschäftsstelle erreichen und der akute Fachkräftemangel in Bezug auf eine offene Stelle in der Mitgliederverwaltung. Mitglieder, deren Konten 250 oder mehr Punkte aufweisen, bitten wir von der Einreichung weiterer Bescheinigungen sowie Anfragen an die Geschäftsstelle abzusehen. Jedes Mitglied, das ein Fortbildungszertifikat benötigt, wird es erhalten.
- Fortbildungsordnung der PKN
- Fortbildungsordnung Anlage 1
- Fortbildungsordnung Anlage 2
vom 17.03.2004, zuletzt neu gefasst durch Beschluss der Kammerversammlung vom 06.11.2021
Das Fortbildungs- bzw. Punktekonto kann jederzeit online im geschützten Mitgliederbereich unter www.pknds.eu eingesehen werden.
Im Punktekonto werden die Punkte aller nachgewiesenen psychotherapierelevanten Fortbildungen erfasst, die zuvor von einer deutschen Heilberufekammer akkreditiert wurden.
Das Fortbildungspunktekonto wird fortlaufend geführt.
Jede akkreditierte Veranstaltung bekommt eine Veranstaltungsnummer (VNR). Der Veranstalter übermittelt nach der Veranstaltung in der Regel die persönliche EFN der Teilnehmer sowie die Fortbildungspunkte seiner bei der PKN akkreditierten Veranstaltung an die PKN. Dennoch sollten Sie regelmäßig Ihr Punktekonto überprüfen. Seit 2023 sind die Veranstalterinnen und Veranstalter von uns akkreditierten Veranstaltungen verpflichtet, die Fortbildungspunkte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer selbstständig über den geschützten Bereich zu verbuchen. Es betrifft die Fortbildungsveranstaltungen mit der VNR 276730… .
Wurde für die besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungsverfahren bei einer deutschen Heilberufekammer durchgeführt, können die Punkte nur auf Antrag einer Anerkennung berücksichtigt werden. Die Anerkennung ist kostenpflichtig. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst nach Eingang der Gebühr geprüft wird.
Bitte reichen Sie ausschließlich Kopien Ihrer Teilnahmebescheinigungen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung vernichtet.
Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung vernichtet.
Bitte reichen Sie uns Ihre Bescheinigungen per Anhang an eine E-Mail (bitte nicht in die E-Mail hereinkopieren), Post oder Fax an die Geschäftsstelle ein. Reichen Sie ausschließlich Kopien ein, da die Unterlagen nach der Erfassung vernichtet werden. Bitte nennen Sie uns dabei immer Ihren Namen und Ihre Mitgliedsnummer. Jede Bescheinigung muss enthalten:
- Ihren Namen
- Veranstaltungsnummer (VNR)
- Titel der Veranstaltung
- Die vergebenen Fortbildungspunkte
- Ort und Zeit der Veranstaltung
Bitte beachten Sie auch unseren mehrfach mitgeteilten Hinweis bezüglich älterer / kostenpflichtig zu verbuchender Fortbildungsunterlagen (bei Teilnahme vor mehr als zwei Jahren vor Einreichung). Sofern Sie diese verbucht wissen wollen, teilen Sie uns dies bitte beim Einreichen dieser Unterlagen auch mit – das erspart uns eine Rückfrage bei Ihnen.
Reichen Sie bitte die Kopien Ihrer Teilnahmebescheinigungen mit Ihrer elektronischen Fortbildungsnummer (EFN) bzw. Ihrer Mitgliedsnummer kontinuierlich, am Besten halbjährlich, ein. Nur so kann eine rechtzeitige Ausstellung des Fortbildungszertifikates bzw. die fristgemäße Durchführung des Online-Datentransfers mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsens (KVN) gewährleistet werden.
Hier können Sie die Einverständniserklärung zum Datenaustausch mit der KVN herunterladen.
Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im § 95 d SGB V bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.
Die Reihenfolge ist aktuell so: die KVN fragt bei uns an, wenn die Nachweisfrist in Bezug auf die Fortbildungsverpflichtung einer Vertragstherapeutin / eines Vertragstherapeuten bei der KV endet. Dann schauen wir, ob Sie als unser Mitglied der Datenweiterleitung zugestimmt haben. Wenn ja, geben wir die Information bezüglich der Fortbildungsverpflichtung (erfüllt oder nicht erfüllt) weiter. Dieser Vorgang ist für unsere Mitglieder kostenfrei, eine Rückmeldung an das Mitglied unsererseits erfolgt nicht. Für den Zeitpunkt der Anfrage bei uns (PKN) ist die KVN zuständig. Selbstverständlich haben Sie jederzeit auch die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Fortbildungszertifikat nach Ihrer Antragstellung von uns zu erhalten und dieses händisch bei Ihrer KV-Bezirksstelle einzureichen.
Hier können Sie die Einverständniserklärung zum Datenaustausch mit der KVN herunterladen.
Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im § 95 d SGB V bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.
Sofern Sie am 01.02. eines Jahres als approbiertes Mitglied der Kammer geführt werden, werden Ihnen für das Selbststudium für das laufende Jahr automatisch 10 Fortbildungspunkte gutgeschrieben.
Für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Artikel, Buch) werden Fortbildungspunkte im Rahmen eines kostenpflichtigen Anerkennungsverfahrens gemäß der jeweils gültigen Fortbildungsordnung vergeben.
- Für die Leitung eines Qualitätszirkels wird ein Fortbildungspunkt an moderierende Person vergeben (max. für eine Person pro Veranstaltungstermin).
- Referierende und Dozierende von Seminaren, Kursen oder Tagungen erhalten einen zusätzlichen Fortbildungspunkt (max. für eine Person pro Veranstaltungstermin).
Dies gilt ausschließlich für akkreditierte Veranstaltungen.
VNR steht für Veranstaltungsnummer.
Jede akkreditierte Veranstaltung bekommt eine eindeutig zuordbare VNR.
EFN steht für elektronische Fortbildungsnummer.
Mittels der EFN können die Teilnehmenden der jeweiligen Fortbildung eindeutig zugeordnet und so die Punkte auf den Fortbildungspunktekonten gutgeschrieben werden.
Mitglieder erhalten auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn sie innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraumes von fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben.
Bitte beachten Sie: Das Fortbildungszertifikat wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung des Zertifikats ist kostenpflichtig.
Im Fortbildungszertifikat können nur die im Punktekonto ausgewiesenen Fortbildungen angerechnet werden, die innerhalb eines zurückliegenden selbstgewählten Zeitraumes von höchstens fünf Jahren absolviert wurden – sofern es keine Änderung gem. § 8 Abs. 4 der Fortbildungsordnung gibt.
Die Ausstellung des Zertifikats hat keine Auswirkung auf das Fortbildungspunktekonto, denn dieses wird fortlaufend geführt.
Ein Fortbildungszertifikat wird immer über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Allerdings können Sie den zu berücksichtigten Zeitraum für das Fortbildungszertifikat selbst wählen.
Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z.B. gegenüber KV / Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.
Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im § 95 d SGB V bzw. § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.
Für Mitglieder, die dem Datentransfer mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) zugestimmt haben, erfolgt die Übermittlung an die KVN ohne besonderen Antrag.
Unabhängig davon können alle approbierten Mitglieder der PKN auf Antrag ein papiergebundenes Fortbildungszertifikat erhalten.
Hier können Sie die Einverständniserklärung zum Datenaustausch mit der KVN herunterladen.
Auf Antrag eines Mitglieds kann unter bestimmten Voraussetzungen der Nachweiszeitraum aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder einer länger als drei Monate andauernde Erkrankung verlängert werden.
Unabhängig davon ist die Fortbildungspflicht als Mitglied der PKN in der Berufsordnung geregelt.
Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z.B. gegenüber KV oder Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.
Die Fortbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dient der Sicherung, Aktualisierung und Erweiterung der fachlichen Kompetenz durch Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung (Fortbildungsordnung der PKN, § 1).
Innerhalb von fünf Jahren müssen 250 Fortbildungspunkte erworben werden. In der Regel gibt es einen Punkt pro akkreditierter Fortbildungseinheit (45 Minuten). Die Akkreditierung der Veranstaltungen erfolgt durch die PKN. Dabei müssen Fortbildungsveranstaltungen mindestens drei Wochen vorher bei der Kammer mit allen erforderlichen Nachweisen beantragt werden. Die Nachweise für abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig bei der Kammer eingereicht und einem persönlichen Punktekonto gutgeschrieben.
Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht beispielsweise gegenüber der KV oder dem Arbeitgeber.
Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus der Berufs- und Fortbildungsordnung der PKN. Sollte es von Patientenseite zu einer Beschwerde bei der Beschwerdestelle der PKN kommen, da beispielsweise Zweifel an der Behandlungsmethode bestehen, kommt es zu einem berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dann kann es sein, dass die PKN nachfragt, ob Sie Ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind und sich auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand befinden. Die PKN ist in solch einem Fall berechtigt, Nachweise von Ihnen anzufordern.
Als Zertifizierung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen nachgewiesen wird.
Unter Akkreditierung wird die Zulassung einer Fortbildungsveranstaltung verstanden. Wenn eine Veranstaltung akkreditiert wird, entspricht sie der Fortbildungsordnung und bekommt eine Veranstaltungsnummer (VNR) und entsprechende Fortbildungspunkte zugewiesen. Es können nur Veranstaltungen durch die PKN akkreditiert werden, wenn sich der Veranstaltungsort im Bundesland Niedersachsen befindet.
Die Anerkennung einer bereits durchgeführten Veranstaltung ist durch die Vorlage von aussagefähigen Unterlagen durch das Mitglied im Einzelfall möglich.
Die Antragsbearbeitung ist kostenpflichtig, die Kosten sind in der Kostenordnung geregelt.
Veranstalterinnen und Veranstalter können im geschlossenen Mitgliederbereich einen entsprechenden Akkreditierungsantrag stellen. Hierzu klicken Sie bitte nach dem Login auf die Schaltfläche „Akkreditierung beantragen“, pflegen die erforderlichen Daten ein und senden den Akkreditierungsantrag ab.
Akkreditierungsanträge müssen mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn über das Onlineportal eingereicht werden, damit eine fristgerechte Akkreditierung für die Veranstaltung erfolgen kann.
Bei Akkreditierungsanträgen für nicht-reflexive Veranstaltungen wie
- Seminar
- Workshop
- Tagung
- Kurs
muss zusammen mit dem Akkreditierungsantrag ein detailliertes Programm der Veranstaltung eingereicht werden. Es kann bei der Beantragung als PDF-Dokument hochgeladen werden.
- Kollegiale Supervision (Intervision): mindestens 3 Personen
- Balintgruppe: mindestens 3 Personen
- Qualitätszirkel: 4 bis 8 Personen
Für die Leitung eines Qualitätszirkels wird entweder eine Supervisoren-Bescheinigung, der Qualifikationsnachweis der KV zum Qualitätszirkel-Moderator oder ein vergleichbarer Qualifikationsnachweis benötigt.
Für die Leitung einer Balintgruppe benötigt die Leitung mindestens eine fünfährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation sowie eine Selbsterklärung über die Teilnahme an Balintgruppen und methodischen Veranstaltungen zur Durchführung von Balintgruppen.
Für die Leitung eines Kasuistisch-technischen Seminars benötigt die leitende Person eine Anerkennung als Supervisor durch ein nach § 6 PsychThG anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Fachverband oder eine aktuelle Akkreditierung als Supervisor von einer deutschen Heilberufekammer.
Für die Leitung einer Selbsterfahrungsgruppe benötigt die Selbsterfahrungsleitung mindestens eine fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation in dem Bereich, in dem die Selbsterfahrungsgruppe angeboten wird. Die Anerkennung als Selbsterfahrungsleiterin oder -leiter erfolgt durch ein nach PsychThG anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Berufs- oder Fachverband, an dem sie oder er mindestens über drei Jahre hinweg als Dozentin bzw. Dozent tätig ist.
Für die Leitung einer Supervision wird mindestens eine fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation benötigt, und zwar in dem Bereich, in dem die Supervision angeboten wird. Die Anerkennung als Supervisor oder Supervisorin erfolgt durch ein nach PsychThG anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Berufs- oder Fachverband, an dem er oder sie mindestens über drei Jahre hinweg als Dozent bzw. Dozentin tätig ist.
Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht verwendet werden, sie dienen lediglich zur Vereinfachung der Abläufe.
Welche Angaben müssen auf einer Teilnahmebescheinigung aufgeführt sein?
- Veranstaltungstitel
- Veranstaltungsnummer (VNR)
- Datum, ggf. Uhrzeit
- Veranstaltungskategorie
- Fortbildungspunkte
- Name, Mitgliedsnummer / Elektronische Fortbildungsnummer (EFN) des Teilnehmenden
Welche Angaben müssen auf einer Teilnehmerliste aufgeführt sein?
- Veranstaltungsnummer (VNR)
- Datum, ggf. Uhrzeit
- EFN der Teilnehmenden
- Name/Unterschrift der Teilnehmenden
Hierbei wird zwischen einer „reflexiven“ und einer „nicht reflexiven“ Veranstaltung unterschieden.
Bei „reflexiven“ Veranstaltungen wird die Akkreditierung für einen Zeitraum von fünf Jahren vergeben. Die Zeitstruktur und der Ort (Bundesland) bleiben gleich, das Datum ist flexibel.
Somit ist bei einer Änderung der Zeitstruktur, des Ortes (Bundesland) oder des Ansprechpartners ein neuer Akkreditierungsantrag erforderlich.
Bei einer „nicht reflexiven“ Veranstaltung werden alle Veranstaltungsdaten vorab festgelegt.
Bei jeglicher Änderung ist ein neuer Akkreditierungsantrag erforderlich. Somit sind Nachmeldungen von Veranstaltungsterminen oder ein Wechsel des Veranstaltungsortes nicht möglich.
Wenn sich die Zeiten und Ansprechpartner der akkreditierten Veranstaltungen nicht ändern, können sie auch ohne eine Neuakkreditierung online stattfinden.
Für die Dokumentation der Veranstaltung sollte ein formales kurzes Sitzungsprotokoll geführt werden.
In dem Protokoll sollten der Ort, die Zeit und das Thema separat mit der Teilnehmerliste dokumentiert sein.
Sie benötigen neue EFN-Etiketten? Bitte wenden Sie sich per Mail an mgm@pknds.de, wir senden Ihnen dann einen Bogen zu.