Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie & Psychosomatik (PPP-RL)
Kliniken der Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie psychosomatische Abteilungen müssen bei der personellen Besetzung ihrer Stationen konkrete Vorgaben erfüllen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) beschlossen und damit 2020 die bis dahin gültige Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik anhand der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) abgelöst.
Anstelle einer Personalbemessung legt die Richtlinie jetzt Mindestpersonalvorgaben fest, deren Einhaltung sanktionsbehaftet nachzuweisen ist. Auch wenn sich die PPP-RL und die Psych-PV auf den ersten Blick ähneln, so bringt die Änderung für die Krankenhäuser eine Vielzahl neuer Regelungen und eine noch nie dagewesenen Nachweispflicht mit sich. Die Richtlinie ist für die zukünftige Krankenhauslandschaft von größter Bedeutung, da sie die personelle, finanzielle und inhaltliche Weiterentwicklung der Versorgung psychisch erkrankter Menschen maßgeblich bestimmt.
Auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) finden Sie die Richtline, deren Historie sowie die Beantwortung häufig gestellter Fragen.
Ab dem 1. Januar 2026 greifen finanzielle Sanktionen, wenn psychiatrische Kliniken die Mindestanforderungen der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) nicht einhalten. Für psychosomatische Kliniken bleiben die Sanktionen weiterhin ausgesetzt, bis notwendige Anpassungen der Mindestvorgaben an die Behandlungskonzepte der Psychosomatik umgesetzt worden sind. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. Juni 2025 beschlossen. Die gesamte Meldung der BPtK sowie den Beschluss und Evaluationsbericht des G-BA können Sie hier nachlesen.