Startseite » Mitglieder » Mitgliedschaft & -beitrag » Fragen zur Mitgliedschaft

Fragen zur Mitgliedschaft

Wer ist Mitglied in der PKN, wie erfolgt die Anmeldung, über welche Änderungen muss man die Kammer informieren und kann eine Mitgliedschaft beendet werden? Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.

Approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anmeldung bei der PKN

Laut § 4 Abs. 1 Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) sind Sie verpflichtet,  sich innerhalb eines Monats nach Beginn der beruflichen Tätigkeit bei der Kammer anzumelden. Für die Anmeldung können Sie unseren Meldebogen herunterladen und ausfüllen. Oder Sie schicken eine Mail an mgm@pknds.de mit Ihren Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns darin mit, ob Sie bereits approbiert sind oder sich im fachpraktischen Teil der Ausbildung befinden. Wir senden Ihnen dann den Meldebogen mit weiteren Informationen zu.

Den komplett ausgefüllten und unterschriebenen Meldebogen schicken Sie gemeinsam mit den darin geforderten Unterlagen zurück – gerne auch per Mail an mgm@pknds.de.

Bitte senden Sie uns keine Originaldokumente, wir benötigen lediglich die Kopien!

Wann besteht eine Pflichtmitgliedschaft?

Eine Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen besteht dann, wenn Sie als approbierte Psychotherapeutin oder Psychotherapeut Ihren Beruf in Niedersachsen ausüben. Eine Berufsausübung liegt laut Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können (§ 2 Abs. 1 HKG).

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der PKN als approbierte Psychologische Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder -psychotherapeut ist die Ausübung Ihres Berufs im Bundesland Niedersachsen (§ 2 Abs. 1 HKG)

Bitte beachten Sie: Sie werden auch als Pflichtmitglied in der PKN geführt, wenn Sie approbiert sind, Ihren Beruf aber nicht ausüben. Sie können dann allerdings schriftlich auf eine Mitgliedschaft verzichten.
Dazu heißt es im HKG, dass der „für ihren Beruf zuständigen Kammer auch Personen angehören, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegen­über der Kammer verzichten.“ (§ 2 Abs. 2 HKG)

Was ist unter einer psychotherapeutischen Tätigkeit zu verstehen?

Unter psychotherapeutische Tätigkeiten fallen:

  • Tätigkeiten in der Aus-, Fort- und Weiterbil­dung
  • in der Supervision
  • in der kurativen und palliativen Versorgung
  • in der Prävention und Rehabilitation
  • in Forschung und Lehre
  • im öffentlichen Gesundheitsdienst
  • in der Kinder und Jugendhilfe sowie anderen Feldern des Sozialwesens
  • in der Beratung, der Leitung und im Management von Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen
  • vereinzelt auch administrative Tätigkeit in Behörden.

Vom kammerrechtlichen Begriff der Berufsausübung ausgeschlossen sind lediglich berufsfremde Tätigkeiten eines Psychotherapeuten, die in keinerlei Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stehen.

Wann besteht eine Beitragspflicht?

Alle approbierten Kammermitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig (Stichtag 01.02.). Der Kammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und kann bei fristgerechter Antragsstellung (01.02. bis 15.03. des Beitragsjahres) ermäßigt werden.

Was muss ich tun, wenn ich in mehreren Bundesländern berufstätig bin?

Wenn Sie als approbiertes Mitglied zusätzlich zu Ihrer Berufstätigkeit in Niedersachsen auch noch in einem anderen Bundesland tätig sein sollten, sind Sie auch bei der dort zuständigen Psychotherapeutenkammer als Pflichtmitglied zu führen. In diesem Fall informieren Sie bitte sowohl die PKN als auch die neue Psychotherapeutenkammer über Ihre Änderung.

Welche Änderungen müssen der PKN gemeldet werden?

Änderungen der Adresse, des Namens, der Kontaktdaten sowie jede Änderung der beruflichen Situation müssen der Kammer innerhalb eines Monats schriftlich gemeldet werden. Die Meldung kann per Post, Fax oder Mail (mgm[@]pknds.de) erfolgen. Bitte nennen Sie bei Änderungsmitteilungen unbedingt Ihre Mitgliedsnummer!

Für die Meldung einer Statusänderung können Sie folgende Formulare verwenden:

 

Kann ich meine Approbation zurückgeben?

Der Verzicht auf eine Approbation ist bei der Approbationsbehörde bekannt zu geben, die Ihnen die Approbationsurkunde  ausgestellt hat. Wenn Ihnen die Approbationsurkunde von der Approbationsbehörde im Bundesland Niedersachsen ausgestellt wurde, dann ist für Sie die Approbationsbehörde „Nieder­sächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung“ (NiZzA) zuständig.

Der Approbationsverzicht wird erst dann wirksam, wenn Sie das Original Ihrer Approbationsurkunde bei der Approbationsbehörde abgegeben haben.

NiZzA wird die PKN über Ihre Approbationsrückgabe informieren. Eine Bestätigung über die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft senden wir Ihnen anschließend zu. Die PKN erhält keine Information über den Approbationsverzicht in einem anderen Bundesland!

Bitte beachten Sie, dass der Tag des Posteingangs bei der zuständigen Approbationsbehörde entscheidendfür die Rückgabe der Approbation und somit der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft ist.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung
Wann besteht eine Pflichtmitgliedschaft?

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in Ausbildung ist die Ausübung der fachpraktischen Ausbildung unter Supervision an einem anerkannten Ausbildungsinstitut mit Sitz in Niedersachsen (Kammergesetz für die Heilberufe (HKG), § 2 Abs. 3).

Dabei gilt der Grundsatz:
Psychotherapeuten in Ausbildung können nur in einer Psychotherapeutenkammer Pflichtmitglied sein, Doppel- bzw. Mehrfach-Pflichtmitgliedschaften sind ausgeschlossen.

Anmeldung bei der PKN

Für die Anmeldung können Sie unseren Meldebogen für PiAs herunterladen und ausfüllen. Zudem benötigen wir den Nachweis über den Beginn des praktischen Teils der Psychotherapieausbildung. Oder Sie schicken uns eine Mail an mgm@pknds.de mit Ihren Kontaktdaten und nennen uns das Ausbildungsinstitut, in dem Sie Ihre fachpraktische Ausbildung unter Supervision aufgenommen haben. Wir senden Ihnen dann alle notwendigen Unterlagen sowie weitere Informationen zu.

Den komplett ausgefüllten und unterschriebenen Meldebogen schicken Sie gemeinsam mit den darin geforderten Unterlagen sowie den Ausbildungsnachweis an die PKN – gerne auch per Mail an mgm@pknds.de.

Bitte schicken Sie uns keine Originaldokumente, wir benötigen lediglich die Kopien!

Welche Änderungen müssen der PKN gemeldet werden?

Änderungen der Adresse, des Namens, der Kontaktdaten sowie jede Änderung der beruflichen Situation – insbesondere die Erteilung Ihrer Approbation – müssen der Kammer innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Die Meldung kann per Post, Fax oder Mail (mgm[@]pknds.de) erfolgen. Bitte nennen Sie bei Änderungsmitteilungen unbedingt Ihre Mitgliedsnummer!

Sind Ausbildungsteilnehmende beitragspflichtig?

Ausbildungsteilnehmende haben bei der PKN bislang keinen Beitrag gezahlt. Die Kammerversammlung hat am 27. April 2024 nun eine Beitragspflicht für die Psychotherapeut*innen in Ausbildung ab 2025 beschlossen. Um Härten abzufedern, zahlen die PiA 2025 und 2026 jeweils 110 Euro. Ab 2027 wird ein Beitrag von 265 Euro fällig. Die Kammerversammlung sieht die Position der PiA als so gestärkt an, dass ein Beitrag erhoben werden kann. Die PiA sind mit Beginn der praktischen Ausbildung reguläre Mitglieder der Kammer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Auch sie profitieren von den Leistungen der Kammer, die als Organ der Selbstverwaltung die Voraussetzungen der Berufsausbildung mitgestaltet. In der PKN werden die PiA regelmäßig in die Gremienarbeit einbezogen und zu wichtigen Anliegen gehört. Die überarbeitete Fassung der Beitragsordnung der PKN tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Welche Vorteile bietet die Mitgliedschaft in der PKN?

Zu unseren wichtigsten Aufgaben gehört der Schutz der Berufsbezeichnung gegenüber nicht approbierten Leistungsbringern. Damit unterstreichen wir das hohe fachliche Bildungsniveau des Berufsstandes, dessen Standard wir stetig durch unsere Arbeit und den Einsatz der Kolleginnen und Kollegen steigern wollen.

Serviceleistungen

  • Beratung bei Fragen, die das Berufsrecht betreffen, z. B. beim Thema Schwei­gepflicht, rechtliche und sozialrechtliche Grundlagen, Rechtliches für Angestellte etc.
  • Regelmäßige telefonische Sprechstunde des Vorstandes für Ihre individuellen Anliegen
  • Kostenlose Anzeigenmöglichkeit auf unserer Homepage:
    „Schwarzes Brett“: Praxisübergabe, Praxisgemeinschaften und Stellenanzeigen
  • Bei Streitigkeiten mit Patient*innen und Kolleg*innen können Sie sich an unsere Schlichtungsstelle bzw. an unseren Schlichtungsausschuss wenden
  • Ihr persönliches online Fortbildungskonto können Sie über www.pknds.eu einsehen. Hier können Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihrer eingereichten und verbuchten Fortbildungspunkte abrufen.
  • Meldung an das Psychotherapeutenversorgungswerk (PVW) mit der Möglichkeit zur Absicherung des Mitgliedes selbst und seiner Hinterbliebenen.

Informationen

  • Erhalt des Psychotherapeutenjournals viermal im Jahr
  • Weitere aktuelle Informationen durch unser Kammertelegramm
  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Kammer

Rechtliche Vertretung und Entwicklung der Profession

  • Mitbestimmung der Kammerpolitik durch Teilnahme an den Wahlen
  • Einflussnahme über das Land Niedersachsen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren und dabei Aufgreifen bestimmter Themenbereiche, die für unsere Mitglieder von Interesse sind. Möglichkeit einer Mitarbeit in Ausschüssen der Kammer oder als Experte in Kommis­sionen auf Landes- und / oder Bundesebene. Mitwirkung für eine höhere Tarifeingruppierung bzw. Honorarvergütung für angestellte und freiberufliche Mitglieder
  • Etablierung des Direktstudiums Psychotherapie und Mitgestaltung der Ausbildungsreform