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Zweitverfahren und Psychotherapie-Vereinbarung

Der Erwerb sogenannter Zweitverfahren für Psychologische Psychotherapeut*innen (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) (also die Weiterbildung in einem weiteren Richtlinien-Psychotherapie-Verfahren nach Approbation) wird bisher über die Psychotherapie-Vereinbarung der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) geregelt.

In der Psychotherapie-Vereinbarung von 2017 wurde der Eintrag der Zweitverfahren so geregelt, dass die Weiterbildungsstätte den Abschluss der Weiterbildung beurkundete und der oder die PP / KJP sich durch Vorlage dieser Urkunde bei der KVN (Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen) die weitere Fachkunde in das Arztregister eintragen lassen konnte.

Durch die neue Psychotherapie-Vereinbarung von 2025 wurde eingeführt, dass die Urkunde der Weiterbildungsstätte bei der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) eingereicht werden muss, die dann eine Bescheinigung über die neu erworbene Qualifikation im weiteren Verfahren ausstellt. Anhand dieser Bescheinigung kann die oder der KJP / PP sich die weitere Fachkunde von der KVN in das Arztregister eintragen lassen.

PP / KJP, die ihre Weiterbildung vor dem 01.04.2026 begonnen haben, können alternativ auch einen Antrag an die KVN richten und darin beantragen, gemäß der in den neuen Psychotherapie-Vereinbarungen definierten „Übergangsregelungen“ nach den alten Psychotherapie-Vereinbarungen von 2017 behandelt zu werden – und bei Bewilligung des Antrags könnten sie ihr Zweitverfahren direkt bei der KVN in das Arztregister eintragen lassen.

Da die Grundlage der Anerkennung eines weiteren Verfahrens (bisher von der KVN, jetzt von der PKN) auf den gleichen Vorgaben zum Umfang der Weiterbildung beruhen (KBV-Vorgaben von 2004), empfiehlt die PKN, auf den Antrag auf die Übergangsregelung bei der KVN zu verzichten und den Weg über die PKN zu wählen. Bitte beachten Sie hierbei möglich anfallende Kosten gemäß Kostenordnung der PKN.