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Patientenrechte

Informationspflicht des Behandlers, Dokumentation der Behandlung, Einsicht in die Patientenakte – diese und weitere wichtige Aspekte der Patientenversorgung regelt das Patientenrechtegesetz (PatRG) vom Februar 2013. Die gesetzlichen Vorschriften sind in §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Gemeinsam mit der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer bilden sie die Grundlage für die psychotherapeutische Behandlung.

Die für die psychotherapeutische Behandlung wesentlichen Bestandteile sind:

  • Der Patient bzw. die Patientin muss explizit in die ambulante psychotherapeutische Behandlung einwilligen. Mit dem Unterschreiben des Formblattes PTV2 ist diesem Anspruch Genüge getan. Die Einwilligung gilt jedoch nur als erbracht, wenn auch die Aufklärung stattgefunden hat. Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin hat gegenüber dem Patienten eine Aufklärungs- und Informationspflicht. Die mündliche Information hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung in Ruhe treffen kann.
  • Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin ist verpflichtet, dem Patienten bzw. der Patientin zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf, in verständlicher Weise sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Zudem sollte der Patient über das angewandte Psychotherapieverfahren aufgeklärt werden, über eventuelle Risiken (z.B. mögliche Verschlechterungen seines Zustandes während der Behandlung), über Behandlungsalternativen, mögliche Behandlungsfehler und auch die voraussichtliche Dauer der Behandlung.
  • Zudem haben Patientinnen und Patienten Anspruch auf Einsicht in die vollständige Patientenakte. Es kann auf eigene Kosten Abschriften der gesamten Akte verlangt werden. Die Einsichtnahme kann vom Psychotherapeuten oder von der Psychotherapeutin nur abgelehnt werden, wenn dem erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Verweigerung der Einsichtnahme aus therapeutischen Gründen wird juristisch sehr eng ausgelegt und wird nur äußerst selten zu akzeptieren sein. Ein Schutz der Persönlichkeitsrechte des Psychotherapeuten oder der Psychotherapeutin ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 12 der Berufsordnung regelt darüber hinaus: Soweit Minderjährige über die Einsichtsfähigkeit nach Absatz 2 verfügen, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die sie betreffenden Patientenakten der Einwilligung der Minderjährigen. Eine Einsichtnahme in die Patientenakte durch Sorgeberechtigte bedarf der Zustimmung aller Sorgeberechtigter.
  • Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen müssen ihren Patienten schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren, sofern die Kosten nicht vollständig durch die Krankenkasse übernommen werden (§ 630c Abs. 3). Das heißt, dass Beihilfeberechtigte und Privatversicherte grundsätzlich vor Beginn der Behandlung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informiert werden müssen.
  • § 630f BGB regelt die Dokumentationspflicht der Behandelnden. Der Psychotherapeut bzw. die Psychotherapeutin ist hiernach verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Insbesondere sind zu dokumentieren: die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen über die Behandlung. Änderungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Bei einer elektronischen Dokumentation muss die Software so eingerichtet sein, das nachträgliche Eintragungen als solche erkennbar sind und die ursprünglichen Eintragungen unverändert erhalten bleiben.
  • Die Berufsordnung regelt die Aufbewahrungspflicht der Patientenakte. Diese ist nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre aufzubewahren (§ 9 Abs. 3). Auch die Bennenung einer bzw. eines Verhinderungsbeauftragten ist hier geregelt (§ 24 Abs. 5), der oder die sich in dem Fall, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeuten verhindert ist (durch Krankheit, Unfall, Tod etc.) als Kontaktperson für Patientenanfragen zur Verfügung steht.

Weitere Rechte des Patienten gegenüber seinem Psychotherapeuten sind in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer enthalten.