Konsiliarverfahren wird vereinfacht
G-BA beschließt Änderung der Psychotherapie-Richtlinie
Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli muss bei Vorliegen einer ärztlichen Überweisung oder bei Empfehlung nach einem Krankenhausaufenthalt kein Konsiliarbericht mehr erstellt werden (§ 28 SGB V). Diese gesetzliche Neuregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) jetzt in der Psychotherapie-Richtlinie umgesetzt.
Bei Anträgen auf Langzeittherapie sind die vorliegenden Informationen zum somatischen Befund aus der Überweisung oder dem Entlassbericht des Krankenhauses an den/die Gutachter*in zu übermitteln.
Darüber hinaus hat der G-BA die Vorgaben zum Inhalt des Konsiliarberichts präzisiert. So wird klargestellt, dass das Konsiliarverfahren insbesondere dazu dient, körperliche Ursachen psychischer Beschwerden auszuschließen. Der Konsiliarbericht fokussiert künftig sechs zentrale Informationsbereiche zur somatischen und gegebenenfalls psychiatrischen Abklärung. Es sollen ausschließlich Angaben aufgenommen werden, die für die Indikationsstellung und Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung relevant sind. Bestehende Kontraindikationen für eine psychotherapeutische Behandlung sind vom Konsiliararzt zu erläutern. Der Konsiliararzt übermittelt seinen Bericht künftig nur noch an den/die Psychotherapeut*in und muss bestimmte Informationen nicht mehr auch an die Krankenkasse schicken, zum Beispiel zu bestehenden Kontraindikationen.
Mit der Richtlinienänderung schafft der G-BA zudem die Voraussetzungen für eine Digitalisierung des Konsiliarverfahrens. Die Einzelheiten sollen der Spitzenverband der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinbarung regeln.
Die Änderungen tragen dazu bei, unnötige Bürokratie abzubauen und Abläufe zu vereinfachen. Insbesondere die Digitalisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens bietet die Chance, psychotherapeutische Praxen und Krankenkassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten und Verfahren zu beschleunigen. Davon können letztlich auch Patient*innen profitieren, indem sie schneller Zugang zu einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung erhalten.
Der GBA-Beschluss wird zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft, wozu es zwei Monate Zeit hat. Anschließend treten die Änderungen nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.