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Änderung der Berufsordnung PKN: Anforderungen an eine videogestützte Psychotherapie

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hat am 25.04.2026 eine Änderung der Berufsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beschlossen, die am 21.05.2026 in Kraft tritt. Mit der Änderung der Berufsordnung werden in erster Linie die Anforderungen an eine videogestützte Psychotherapie normiert, die bereits auf dem 47. Deutschen Psychotherapeutentag Eingang in die Musterberufsordnung gefunden haben.

So wurde ein neuer § 5a in die Berufsordnung eingefügt, der die Anforderungen an eine videogestützte Therapie im Wesentlichen regelt. Nach § 5a Absatz 1 muss die Psychotherapie grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden. Damit wird die Regelbehandlungsform festgeschrieben. Dies entspricht § 1 Absatz 5 und § 21 der Psychotherapie-Vereinbarung.

§ 5a Absatz 2 erlaubt die Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien in gewissen Grenzen, welche durch den Patientenschutz und die Qualität gesetzt sind. § 5a Absatz 2 Ziffer 1 normiert, dass Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien nur zulässig ist, wenn kein unmittelbarer persönlicher Kontakt für die Durchführung erforderlich ist. § 5a Absatz 2 Ziffer 2 normiert, dass Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien erfolgen dürfen. Lediglich die strukturelle Erhebung der Problemlage, erste Anamnesegespräche oder die Erfassung allgemeiner Ressourcen und Rahmenbedingungen können über Kommunikationsmedien durchgeführt werden. Grundsätzlich ist die Eingangsdiagnostik im persönlichen Kontakt zu stellen. § 5a Absatz 2 Ziffer 3 stellt sicher, dass die Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien stets durch denselben Psychotherapeuten oder dieselbe Psychotherapeutin erfolgt, der oder die die Psychotherapie in unmittelbarem persönlichem Kontakt durchführt oder durchgeführt hat.

§ 5a Absatz 3 verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass Psychotherapie jederzeit zeitnah auch in Präsenz erfolgen kann.

Eine neuer Absatz 8 in § 6 regelt flankierend dazu die Anforderungen an die virtuellen Räumlichkeiten, die für die Therapie genutzt werden. Sie müssen eine vertrauliche und störungsfreie Kommunikation sicherstellen und für Patientinnen und Patienten von dem privaten Lebensbereich der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten getrennt sein.

Ferner regelt ein neuer § 20 Absatz 1a, dass Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien im Sinn des § 5a außerhalb der Praxisräume erbracht werden darf. Dabei darf der zeitliche Umfang der außerhalb der Praxisräumlichkeiten erbrachten psychotherapeutischen Tätigkeit mittels Kommunikationsmedien den zeitlichen Umfang der innerhalb der Praxisräumlichkeiten erbrachten psychotherapeutischen Tätigkeit nicht überwiegen.

Eine Praxis-Info der Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) zur videogestützten Therapie finden Sie → hier.

Weitere Anpassungen zu PSNV und Kopie der Behandlungsakte

Zu beachten ist auch, dass sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß § 3 im Falle von Großschadensereignissen oder Katastrophen an der psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) beteiligen sollen. Das Wort „sollen“ in der Vorschrift bedeutet, dass eine Beteiligung grundsätzlich im Rahmen der Möglichkeiten der einzelnen Psychotherapeutin oder des einzelnen Psychotherapeuten erfolgt, aber gegebenenfalls aus einem begründeten Anlass unterbleiben kann.

In § 11 Absatz 1 ist zudem das Recht von Patientinnen und Patienten auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der Patientinnen- oder Patientenakte konkretisiert worden.

Die aktuelle Fassung der Berufsordnung finden Sie unter → Satzungen & Ordnungen.