Weiterbildungsstätten & -ermächtigungen
Sie wollen eine Weiterbildungsermächtigung beantragen, als Weiterbildungsstätte oder -institut zugelassen werden?
Hier finden Sie sämtliche Anträge und Formulare rund um die neue Weiterbildung.
Zum Ausfüllen der Antragsformulare können Sie einen PDF-Reader nutzen. Die unterschriebenen Antragsformulare – inklusive Anlagen und Nachweise – reichen Sie postalisch oder per E-Mail an weiterbildung@pknds.de ein.
Bitte beachten Sie: Für einen Erstantrag ist es notwendig, die Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte zeitgleich oder zeitnah zu stellen, da eine Prüfung erst bei Vorlage beider Anträge durchgeführt werden kann.
Zulassung als Weiterbildungsstätte gemäß § 13 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)
- Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte
- Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte – Anlage-1-WS
- Merkblatt Weiterbildungsplan (Curriculum)
Anzeige einer Weiterbildungsstätte kraft Gesetzes gemäß § 37 Absatz 3 HKG, § 13 Absatz 1 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)
- Anzeige als Weiterbildungsstätte (kraft Gesetzes)
- Anzeige als Weiterbildungsstätte (kraft Gesetzes) – Anlage-1-AWS
Fragen und Antworten
Zulassung als Weiterbildungsinstitut gemäß § 14 Absatz 1 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)
Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß § 11 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)
- Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung
- Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung – Anlage-1-WE
- Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung – Anlage-2-WE
Fragen und Antworten
Antrag auf Genehmigung der Hinzuziehung von Supervisor*innen/ Selbsterfahrungsleiter*innen gemäß § 11 Absatz 6 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (WBO PT)
Fragen und Antworten
Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Weiterbildungsermächtigten in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt (§ 11 Absatz 1 WBO PT). Für die Abschlussprüfung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung können ausschließlich Weiterbildungsinhalte angerechnet werden, die an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Weiterbildungsermächtigten erworben worden sind (§ 8 Absatz 3 Ziffer 2 WBO PT).
Für die Weiterbildung können Kammermitglieder ermächtigt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben und mindestens drei Jahre im Gebiet und davon zwei Jahre im Versorgungsbereich beziehungsweise drei Jahre im Bereich tätig waren (§ 11 Absatz 2 WBO PT). Die Angaben der Weiterbildungsstätte und des*r Ermächtigen müssen übereinstimmen. Die Weiterbildungsstätte wird, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, für das angegebene Gebiet mit Psychotherapieverfahren und für den Versorgungsbereich zugelassen.
Eine Weiterbildungsstätte muss sicherstellten, dass sie das für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt qualifizierte Personal in hinreichender Anzahl vorhalten kann (§ 13 Absatz 3 Ziffer 1 WBO PT).
Eine Weiterbildungsstätte muss sicherstellten, dass sie Patient*innen in so ausreichender Anzahl und Art behandelt, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können (§ 13 Absatz 3 Ziffer 2 WBO PT).
Die Weiterbildungsstätte muss sicherstellen, dass sie eine Ausstattung vorhalten kann, die den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung trägt (§ 13 Absatz 3 Ziffer 3 WBO PT).
Ja (§ 13 Absatz 6 WBO PT). Eine Vorlage und ein Beispiel finden Sie bei den Antragsformularen.
Weiterbildungsstätten, die die Anforderungen für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt allein nicht erfüllen, können dies durch Vereinbarungen mit anderen Weiterbildungsstätten sicherstellen (§ 13 Absatz 4 WBO PT). Eine Weiterbildungsstätte kann für eine andere die theoretische Weiterbildung, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren (§ 13 Absatz 4 WBO PT).
Ja (§ 14 WBO PT). Die Beantragung erfolgt mit dem Antrag „Zulassung als Weiterbildungsinstitut“, bitte beachten Sie die zusätzlich einzureichenden Unterlagen. Die Zulassung als Weiterbildungsinstitute kann erst dann erteilt werden, wenn die Einrichtung als Weiterbildungsstätte zugelassen ist bzw. der Antrag kann zeitgleich gestellt werden.
Ja, das Weiterbildungsinstitut muss alle Zulassungsvoraussetzungen einer Weiterbildungsstätte erfüllen. Es kann zudem Weiterbildungsstätten übergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen (§ 14 Absatz 1 WBO PT). Mit der Antragstellung sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen, aus denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen hervorgeht. Der Antrag kann bereits mit dem erstmaligen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte gestellt werden (§ 14 Absatz 4 WBO PT).
Ja, die Zulassung als Weiterbildungsstätte wird in der Regel auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen (§ 13 Absatz 2 WBO PT).
Die Zulassung gilt für den im Zulassungsbescheid erteilten Zeitraum.
Ja, die Weiterbildungsstätten und die zur Weiterbildung Ermächtigten müssen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen sämtliche Veränderungen, die die Weiterbildung betreffen, wie zum Beispiel Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte oder personelle Veränderungen unverzüglich anzeigen (§ 13 Absatz 7 WBO PT).
Die Weiterbildungsstätten stehen bei Bedarf in der Verantwortung, die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (§ 13 Absatz 3 Ziffer 3 i.V.m. der Richtline und dem Kriterienkatalog über die Zulassung von Weiterbildungsstätten gemäß der WBO PT).
Ja, die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung der PKN. Die Gebühren fallen für die Bearbeitung der Antragsunterlagen an, somit auch im Falle einer Ablehnung.
Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Ermächtigten in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt (§ 11 Absatz 1 WBO PT). Für die Abschlussprüfung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung können ausschließlich Weiterbildungsinhalte angerechnet werden, die an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung der von der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen hierzu Weiterbildungsermächtigten erworben worden sind (§ 8 Absatz 3 Ziffer 2 WBO PT).
Für die Weiterbildung können Kammermitglieder ermächtigt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben und mindestens drei Jahre im Gebiet und davon zwei Jahre im Versorgungsbereich beziehungsweise drei Jahre im Bereich tätig waren (§ 11 Absatz 2 WBO PT). Die Weiterbildungsermächtigung wird, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, für das angegebene Gebiet mit Psychotherapieverfahren und für den Versorgungsbereich erteilt.
Ja, auf der Internetseite der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen wird ein Verzeichnis der zur Weiterbildung Ermächtigten und der zugelassenen Weiterbildungsstätten geführt (§ 11 Absatz 9 WBO PT). Für die Veröffentlichung ist ein Antrag erforderlich. Ohne ein Einverständnis, kann kein Antrag gestellt werden.
Die Weiterbildung erfolgt obligatorisch in einem ambulanten und in einem stationären Versorgungsbereich (§ 8 Absatz 3 Ziffer 4. in Verbindung mit Abschnitt B WBO PT). Die Höchstdauer hierfür beträgt maximal 36 Monate.
Daneben erfolgt die Weiterbildung optional im institutionellen Versorgungsbereich. Die Höchstdauer hierfür beträgt maximal 12 Monate (§ 8 Absatz 3 Ziffer 4. in Verbindung mit Abschnitt B WBO PT).
Die angegebene Weiterbildungszeit muss im Curriculum, welches als Anlage zum Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte eingereicht wird, übereinstimmen und abgedeckt sein.
Ja, die Ermächtigung zur Weiterbildung wird in der Regel auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen (§ 11 Absatz 4 WBO PT).
Die Ermächtigung gilt für den im Ermächtigungsbescheid erteilen Zeitraum.
Ja, die Ermächtigung zur Weiterbildung ist an die Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gekoppelt (§ 11 Absatz 1 WBO PT).
Ja, die Ermächtigung endet mit Beendigung der Tätigkeit an der zugelassenen Weiterbildungsstätte (§ 12 Absatz 3 WBO PT).
Die Weiterbildungsermächtigten sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und fachlich sowie inhaltlich zu gestalten (§ 11 Absatz 5 Satz 1 WBO PT). Dies setzt eine hinreichende Anwesenheit der Weiterbildungsermächtigten in den Weiterbildungsstätten voraus.
Ja, die Ermächtigung zur Weiterbildung kann auch mehreren Personen gemeinsam erteilt werden (§ 11 Absatz 5 Satz 2 WBO PT). Jede*r Weiterbildungsermächtige*r muss dazu jeweils einen Antrag stellen, weil jede*r für sich genommen die Voraussetzungen der WBO PT erfüllen muss.
Ja, die zur Weiterbildung Ermächtigten und die Weiterbildungsstätten müssen der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen sämtliche Veränderungen, die die Weiterbildung betreffen, wie zum Beispiel Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte oder personelle Veränderungen unverzüglich anzeigen (§ 13 Absatz 7 WBO PT).
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweise der fachlichen Eignung (§ 11 Absätze 2, 3 WBO PT):
• bei Fachpsychotherapeut*innen: Approbationsurkunde (nur bei Mitgliedern der PKN entbehrlich) und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation und die Dauer der Tätigkeit in den jeweiligen Psychotherapiebereichen bzw. Psychotherapieverfahren ergibt.
• bei PP/KJP: Approbationsurkunde (nur bei Mitgliedern der PKN entbehrlich) und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation und die Dauer der Tätigkeit in den jeweiligen Psychotherapiebereichen bzw. Psychotherapieverfahren ergibt.
• Bei Vermittlung von Kompetenzen zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie ist ein Nachweis der Fachkunde erforderlich (zum Beispiel Abrechnungsgenehmigung oder andere Qualifikation, § 11 Absatz 2 WBO PT i.V.m. mit Ziffer 10. der Richtline und dem Kriterienkatalog über die Ermächtigung zur Weiterbildung gemäß der WBO PT). - Selbstauskünfte zur fachlichen Eignung:
• Darlegung, welche Kompetenzen und Richtzahlen vermittelt werden.
• Bei Vermittlung von Kompetenzen zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie ist ein Nachweis der Fachkunde erforderlich (zum Beispiel Abrechnungsgenehmigung). - Erklärungen der Weiterbildungsstätte zum Antrag:
Dem Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsermächtigte*r sind Erklärungen der Weiterbildungsstätte beizufügen. Siehe Anlage 2-WE.
Eine Weiterbildungsermächtigung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen berechtigt zur Weiterbildung von Psychotherapeut*innen. Eine Weiterbildungsermächtigung der Ärztekammer Niedersachsen berechtigt ausschließlich zur Weiterbildung im Umfang des Bescheides der ÄKN. Diese Weiterbildungsermächtigung berechtigt nicht zur Weiterbildung von Psychotherapeut*innen im Rahmen der WBO PT.
Ja. Die Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen, Supervisor*innen ist bei der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen mit diesem Antragsformular zu beantragen
(§ 11 Absatz 6 WBO PT).
Ja, die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung der PKN. Die Gebühren fallen für die Bearbeitung der Antragsunterlagen an, somit auch im Falle einer Ablehnung.