GKV-BStabG: Appell an den Bundesrat
Zur Notwendigkeit, die GKV-Finanzierung zu stabilisieren, bekennt sich auch die PKN. Nichtsdestotrotz würde das GKV-BStabG in seiner jetzigen Fassung die Finanzierung keinesfalls nachhaltig sichern, sondern die Versorgung unvertretbar destabilisieren. Die geplanten Regelungen würden insbesondere die psychotherapeutische Versorgung deckeln und unausweichlich kritisch reduzieren. Sie würden auch die dringend notwendige Einrichtung ambulanter und stationärer Weiterbildungsstellen verhindern. Die Finanzierung der fachpsychotherapeutischen Weiterbildung würde nicht gesichert, sondern noch weiter geschwächt. Denn der vorliegende Gesetzentwurf deckelt die ambulante GKV-Versorgung, gefährdet die finanzielle Basis von Praxen und Ambulanzen, belastet die stationäre Versorgung und spart so auf dem Rücken von Patient*innen.
Angesichts steigender Prävalenz psychischer Erkrankungen und langer Wartezeiten wäre dies unverantwortbar. Auch volkswirtschaftlich wären solche Einschnitte folgenschwer, weil psychische Erkrankungen schon heute bspw. die häufigste Ursache für Krankengeldzahlungen und Erwerbsminderungsrenten sind.
Der Bundesrat muss sich daher im weiteren politischen Beratungsprozess insbesondere für nachstehende vier Anliegen einsetzen:
- Keine Rückführung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Wir fordern nachdrücklich, die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen aus Kapitel 35.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), die Leistungen Psychotherapeutische Sprechstunde, Psychotherapeutische Akutbehandlung, neuropsychologische Therapie als Einzel- und Gruppenbehandlung und probatorische Sitzungen sowie Leistungen nach den Richtlinien des § 92 Absatz 6b SGB V vollständig nach § 87d Absatz 4 Satz 1 extrabudgetär zu vergüten (§§ 87a und 87d SGB V).
Begründung: Die Versorgung erkrankter Menschen muss sich am tatsächlichen Bedarf orientieren, nicht an der Grundlohnsumme. Budgetierung bedeutet unausweichlich deutlich weniger Versorgungsangebot, insbesondere bei hälftigen Versorgungsaufträgen, über die rund 70 Prozent der niedergelassenen Psychotherapeut*innen verfügen. Sie unterspült die finanzielle Basis der Praxen, gefährdet Versorgung gerade dort, wo schon lange Wartezeiten bestehen, und verlängert diese dann maßgeblich. Das GKV-BStabG würde so das von der Bundesregierung mit dem Koalitionsvertrag gesteckte Ziel einer Stärkung der psychotherapeutischen Versorgung fundamental konterkarieren.
- Keine Streichung der Zuschläge zur Kurzzeittherapie (KZT) und der Vergütungsregelungen für Terminvermittlungsfälle (§ 87 Absatz 2b und 2c sowie § 87a Absatz 3 SGB V).
Begründung: Die bisherige Regelung zur KZT spiegelt angemessen den mit einer KZT verbundenen erhöhten zeitlichen Aufwand. Die geplante Abschaffung der Terminservicestellenregelung würde Praxen zusätzlich finanziell belasten und zu einer substanziellen Reduktion der Terminangebote führen.
- Keine Abkehr von der vollständigen Refinanzierung der Tariferhöhungen für therapeutisches Personal (§ 3 BPflV).
Begründung: Durch die Streichung der Tarifrate würden Personalkosten nicht mehr vollständig finanziert werden. Gerade in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern, deren Kosten mit bis zu 80 Prozent auf das Personal entfallen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Personalbestand und die Versorgungsqualität. Die Änderung widerspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine vollumfängliche Refinanzierung der Tarifsteigerungen für therapeutisches Personal vorgibt.
- Kostendeckende Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch den Bund aus Steuermitteln.
Begründung: Die Deckungslücke, die der Bund in die GKV 2027 reißt, beträgt 12,5 Milliarden Euro. Der Bund muss seiner eigenen Verantwortung für stabile GKV-Beiträge gerecht werden und versicherungsfremde Leistungen kostendeckend steuer-finanzieren. Dass der Bund die GKV-Beiträge indirekt selbst erhöht und dann auf steigende GKV-Beiträge mit Leistungsabbau reagiert, ist unzumutbar.
Kammerpräsidentin Dr. Kristina Schütz: „Die PKN steht für wichtige Reformpfade für die künftige Gesundheitsversorgung bereit. Für bessere sektorübergreifende, multiprofessionelle Zusammenarbeit, für eine verbesserte Versorgung schwer psychisch erkrankter Menschen, für das Potenzial der Ambulantisierung, für die verantwortungsvolle Nutzung des Potenzials digitaler Lösungen und für eine wirkungsvolle Prävention. Aber der jetzt vorliegende Gesetzentwurf entzieht einer stabilen, bedarfsgerechten und patientenorientierten Versorgung den finanziellen Boden. Und damit auch strukturellen Reformen. In den Beratungen in Bundesrat und Bundestag müssen die oben genannten Anliegen berücksichtigt und Schaden von der Versorgung abgewendet werden.“
Weiterführende Informationen
Bereits zum Referentenentwurf hatte die BPtK Ende April eine Stellungnahme abgegeben. Mit einer 9-Punkte-Erklärung legten mehrere psychotherapeutische und psychiatrische Organisationen, Berufsverbände und Fachgesellschaften, auch darunter die BPtK, nach und appellierten an die Bundesregierung, das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in seiner jetzigen Form nicht zu beschließen und der Verantwortung für eine zukunftsfeste Versorgung gerecht zu werden. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei der BPtK.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats legte bereits zahlreiche Änderungsempfehlungen für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor. Laut eines Berichts des Deutschen Ärzteblatts sind die 66 Seiten des Gesundheitsausschusses „gefüllt mit Streichlisten am Kabinettsentwurf der Bundesregierung aus Union und SPD.“ Einsparungen bei Kliniken und in der ambulanten Versorgung würden weit über das hinausgehen, was die Länderkammer aus Sicht des Ausschusses mittragen sollte, u.a. auch die weitreichenden Kürzungen bei der ambulanten Psychotherapie.