Startseite » Aktuelles » Interviews » Wie umgehen mit Fehlern im psychotherapeutischen Kontext?

Wie umgehen mit Fehlern im psychotherapeutischen Kontext?

Ein Gespräch über die Beschwerdestelle der PKN

Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Das ist auch bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht anders. Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen beschäftigt sich immer wieder mit einem fehlerfreundlichen Umgang in der Psychotherapie. Auch, um daraus zu lernen und zukünftig Fehler zu vermeiden. Begleitet wird sie dabei seit über 20 Jahren vom Rechtsanwalt Matthias Vestring.

Dr. Timo Reißner, Psychologischer Psychotherapeut in einer Praxisgemeinschaft in Braunschweig, und Franziska Bauermeister, Referentin für Kommunikation in der PKN, sprechen mit Rechtsanwalt Matthias Vestring über Fehler im beruflichen Kontext sowie die Beschwerdestelle der PKN, an die sich Patientinnen und Patienten wenden können, wenn sie meinen, dass es in ihrer Therapie zu Fehlern gekommen ist.

Herr Vestring, welche Aufgaben hat die Beschwerdestelle der PKN?

Rein formal gesehen gibt es gar keine Beschwerdestelle, da solch eine Stelle weder im niedersächsischen Heilkammergesetz noch in der Berufsordnung verankert ist. Die Bezeichnung hat sich allerdings im Tagesgeschäft für die Bearbeitung von Eingaben an die PKN etabliert, also wenn sich Patientinnen oder Patienten über Verhaltensweisen von Kammermitgliedern beschweren. Diesen Beschwerden wird dann nachgegangen.

Wer bearbeitet die eingereichten Beschwerden?

Ein fachübergreifendes Gremium bereitet die eingereichten Beschwerden für den PKN-Vorstand vor, sodass dieser die Angelegenheiten bewerten und darüber entscheiden kann, ob es sich um einen Berufsrechtsverstoß handelt, der eine berufsrechtliche Sanktion nach sich zieht.

Dieses Gremium setzt sich aus einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer, zwei Vorstandsmitgliedern – dem Präsidenten sowie dem KJP-Vertreter – und mir als Rechtsanwalt zusammen. Wir übernehmen die vorbereitende Arbeit für den Vorstandsbeschluss, sind aber nicht entscheidungsbefugt.

Da es sich im umgangssprachlichen Gebrauch so etabliert hat, würden wir gerne weiterhin von der Beschwerdestelle sprechen. Wer wendet sich eigentlich an die Beschwerdestelle? Und welche Anliegen werden hier vorgebracht?

Da die PKN die berufsaufsichtsführende Kammer für ihre Mitglieder ist, können sich alle, die vom beruflichen Tun der Kammermitglieder betroffen sind und den Eindruck haben, dass etwas nicht in Ordnung ist, an die PKN wenden. Meist sind es Patientinnen und Patienten.

Könnte sich auch ein Kammermitglied an die Beschwerdestelle wenden? Oder würde eine derartige Eingabe immer über den Schlichtungsausschuss gehen?

Dass Kammermitglieder sich über andere Kammermitglieder bei der PKN beschweren, kommt durchaus vor. Meist geht es um unkollegiales Verhalten. Die Eingabe wird dann genauso untersucht wie eine Patientenbeschwerde, da kollegiales Verhalten in der Berufsordnung verankert ist. Aber typischerweise sind es tatsächlich Patientinnen und Patienten, die Eingaben bei der PKN einreichen. Kammermitglieder könnten auch den Schlichtungsausschuss anrufen, aber das wird sehr selten genutzt.

In welcher Form werden die Beschwerden eingebracht? Muss es immer die Schriftform sein? Reicht hierbei dann ein Mail, oder muss es ein Brief sein?

Beschwerden sollen aus Datenschutzgründen grundsätzlich schriftlich bei der PKN eingereicht werden – und aus Nachweiszwecken unter Angabe der vollständigen Adresse mit Unterschrift. Außerdem sollte die Beschwerde anlassbezogen so beschrieben werden, dass konkret daraus hervorgeht um welches Tun oder Unterlassen es genau geht, das angeblich oder tatsächlich der Berufsordnung widerspricht.

Eine anonyme Beschwerde ist also nicht möglich?

Bereits aus rechtsstaatlichen Gründen wird dem Kammermitglied rechtliches Gehör gewährt werden, es muss also die Möglichkeit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das gestaltet sich bei anonymen Beschwerden aus unterschiedlichen Gründen als schwierig. Nach § 74 Abs.1 Nds. Heilkammergesetz gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt,  wenn der Kammer zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Berufsvergehens begründen, hat sie  ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Wenn es in einer anonymen Beschwerde massive Hinweise auf ein berufsrechtliches Vergehen geben würde, dann wäre die Kammer dazu verpflichtet, dem nachzugehen und die genauen Umstände zu prüfen.

An wen kann ich mich denn wenden, wenn ich noch nicht weiß, ob es sich bei einem Vorfall tatsächlich um ein Berufsvergehen handelt? Gibt es eine Möglichkeit, sich vorher anonym zu informieren?

Ja, die gibt es. Die PKN hat ein besonderes sogenanntes „niedrigschwelliges Beratungsangebot“ etabliert. Einmal in der Woche beraten erfahrene Kammermitglieder telefonisch Patientinnen und Patienten zu problematisch empfundenen Situationen oder Rahmenbedingungen. Außerdem geben sie Informationen darüber, wie es weitergehen könnte, beispielsweise auch in einem Beschwerdeverfahren. Die Beratung ist vertraulich, die beratenden Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zugleich ist diese Beratungstätigkeit nicht Teil der Verwaltungsverfahren der PKN. Das macht einen großen Unterschied aus: selbst wenn Hinweise für einen Verstoß gegen die Berufsordnung dort genannt werden sollte, wird nicht automatisch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das kommt dem potenziellen Bedürfnis von manch einem Ratsuchenden entgegen, der sich erstmal informieren möchte, wie das irritierende Verhalten, um das es geht, therapeutisch einzuordnen ist und welche darauf bezogenen Möglichkeiten des Umgangs es gibt.

Was sind denn typische Beschwerden, die bei der PKN eingehen?

Es gibt eine ziemliche Bandbreite an Themen, die eingereicht werden. Manche Patienten und Patientinnen beschweren sich über Kommunikations- und Verhaltensweisen ihres Therapeuten oder ihrer Therapeutin, die als unprofessionell, wenig empathisch oder manchmal sogar als aggressiv erlebt werden. Außerdem gibt es immer mal wieder Eingaben über Honorarauseinandersetzungen, wenn beispielsweise das Ausfallhonorar infrage gestellt wird.

Oder sich in Trennung befindende Eltern von minderjährigen Patienten beschweren sich über die mangelnde Neutralität des behandelnden Therapeuten. So kommt es zum Beispiel vor, dass seitens des Kammermitglieds eine Stellungnahme geschrieben wird, die vom anderen Elternteil im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei sorge- oder umgangsrechtlichen Streitigkeiten genutzt wird. Hier geht es also auch darum, die Rollenklarheit einzuhalten – es ist nicht Aufgabe der behandelnden Therapeuten, eine Stellungnahme für das Gericht im Rahmen von sorgerechtlichen Streitigkeiten zu schreiben. Erst recht dürfen natürlich keine Dinge aus den begleitenden Elterngesprächen preisgegeben werden. In solchen Fällen wird dann häufig die Neutralitäts- und Schweigepflicht verletzt.
Besonders brisant sind Eingaben, bei denen es um Abstinenzpflichtverletzungen geht, insbesondere wenn die sexuelle Abstinenzpflicht verletzt wurde.

Wird jeder Beschwerde grundsätzlich nachgegangen?

Ja, jede Eingabe wird geprüft. Denn in dem Augenblick, in dem sich die aufsichtsführende Kammer nicht um eine  Beschwerde kümmern würde, würde sie gesetzeswidrig agieren. Sie ist aber auch verpflichtet zu überprüfen, ob an den Vorwürfen überhaupt etwas dran ist. Darum ist auch die Adresse der Eingebenden so wichtig, damit im Zweifel Nachfragen gestellt werden können.

Hat die Anzahl der Beschwerden im Laufe der Jahre zugenommen? Wenn ja, gibt es mehr berufliche Verstöße oder ist die Beschwerdestelle einfach bekannter geworden?

Die Tendenz ist ganz klar steigend. Es ist zu vermuten, dass mittlerweile viele Patientinnen und Patienten wissen, dass die PKN die Berufsaufsicht über ihre Kammermitglieder ausübt. Zu Beginn meiner begleitenden Tätigkeit vor 20 Jahren hatten wir zwischen zehn und 20 Fälle im Jahr, heute sind es etwa 50 bis 60.

Doch der Anstieg hat nicht nur mit dem Bekanntwerden der Beschwerdemöglichkeit zu tun. Meines Erachtens spielt es auch eine Rolle, dass die Patientenrechte gestärkt und das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten mehr in den Vordergrund gerückt wurden. So wissen heute die meisten, dass sie ein Einsichtsrecht in ihre Behandlungsakte haben. Und wenn jemand das Gefühl hat, dass etwas mit der Behandlung nicht in Ordnung ist, dann wird auch die Möglichkeit der Beschwerde genutzt.

Wie viele der Eingaben stellen sich als Beschwerden heraus, denen nachgegangen werden muss bzw. denen ein Verfahren nachzieht?

Etwa zwei Drittel der Eingaben, also etwa 40 im Jahr, sind Beschwerden, in denen ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Manchmal erreichen uns auch Beschwerden über Psychologen oder Heilpraktiker – das sind aber keine Kammermitglieder, da sind wir die falsche Adresse.

Können Sie beschreiben was passiert, wenn eine Beschwerde eingegangen ist?

Zuerst wird geprüft, ob es zureichende Anhaltspunkte gibt, die den Verdacht eines Berufsvergehens begründen. Wenn das der Fall ist, wird ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet.

Nach dem schriftlichen Einbringen der Beschwerde wird also geprüft, ob es würdig ist, ihr weiter nachzugehen. Wie sieht der Ablauf aus?

Mit der Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens erhält das betroffene Kammermitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme. Anschließend wird geprüft, ob das Verhalten den Vorgaben der Berufsordnung entsprochen hat, oder nicht. Sofern das nicht der Fall ist wird seitens des Vorstandes entschieden, ob das Verhalten gerügt wird. Bei einer Rüge kann eine Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro verhängt werden.

Wenn es sich bei der Eingabe um einen schweren Verstoß gegen die Berufsordnung handelt, kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beim psychotherapeutischen Berufsgericht Niedersachsen beantragt werden. Wird dem Antrag seitens des Berufsgerichts stattgegeben, erfolgt regelmäßig eine mündliche Hauptverhandlung. Das Berufsgericht setzt sich aus zwei Psychotherapeuten – einem PP und einem KJP – und einem hauptamtlichen Richter zusammen. Es entscheidet dann über den Fall. Bei einer Verurteilung kann das Gericht eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro verhängen und zudem die zeitweise Aberkennung des Weiterbildungs- oder auch des Wahlrechts aussprechen. Im äußersten Fall kann auch die Berufsunwürdigkeit des Kammermitglieds festgestellt werden – mit der Folge, dass das Kammermitglied nicht mehr als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten dürfte.

Ist das in Niedersachsen schon einmal passiert?

Nein, bislang noch nicht.

Sie unterstützen die PKN diesbezüglich bereits seit 20 Jahren. Was reizt Sie an der Arbeit?

Ich finde, dass es eine wichtige Tätigkeit ist, da es hierbei um Qualitätssicherung geht. Auch viele Patienten, die sich an die Kammer wenden, empfinden das so. Sie selbst sind mit gewissen Situationen – wie beispielsweise einer Herabwürdigung ihres Problems durch den Therapeuten – vielleicht ganz gut zurechtgekommen, empfinden aber, dass andere Patienten möglicherweise schutzbedürftiger sind. Und die Vorstellung, wie es anderen Menschen mit psychischen Problemen in solch einer Situation ergehen würde, ist der Grund, warum sich diese Patienten an die Kammer wenden.

Die Berufsaufsicht ist eine der Säulen der Kammertätigkeit. Aus meiner Sicht ist es sehr wichtig, dass sie ernst genommen und entsprechend umgesetzt wird. Außerdem reizt mich die fachübergreifende gemeinsame Tätigkeit mit den Psychotherapeuten, sie ist sehr anregend und lehrreich.

Welche Rolle nehmen die Beschwerdeführer*innen in diesem Verfahren ein? Erfahren sie, wie das Ganze ausgegangen ist? Müssen sie, wenn es zu einer Verhandlung kommt, eventuell nochmals aussagen?

Da berufsrechtliche Verfahren nicht öffentlich sind, erhalten die Petenten, also die eingebenden Patienten, keine Auskunft über Ausgang oder Maßnahmen: Sie sind keine Verfahrensbeteiligte in diesem Verwaltungsverfahren. Allerdings werden beschwerdeführende Patienten durchaus vom Gericht als Zeugen geladen. Auch wenn das berufsgerichtliche Verfahren selbst ebenfalls nicht öffentlich ist, ist die Verkündung des Urteils nach dem  Niedersächsischen Heilkammergesetzt wiederum öffentlich .Insoweit besteht dann die Möglichkeit am Ende der Sitzung die Entscheidung anzuhören.

Wie erfahren denn die Patient*innen, ob es sich bei ihrer Eingabe um eine Beschwerde gehandelt hat, die geahndet wird?

Eine Eingabe ist wie eine Petition zu behandeln, das heißt, der Eingebende hat ein Anrecht darauf, dass ihm mitgeteilt wird, dass aufgrund seiner Eingabe auch eine Prüfung erfolgt. Er hat aber kein Anrecht darauf zu erfahren, wie das Verfahren ausgegangen ist. Das mag für Beschwerdeführer schwer nachvollziehbar und durchaus unbefriedigend sein. Allerdings hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss von 2008 festgestellt, dass Patienten keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung haben, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegen ein Kammermitglied ergriffen worden sind. Derzeit gibt es in Niedersachsen keine Rechtsgrundlage, die eine andere Handhabung erlaubte.

Aufgrund des geschlossenen Behandlungsvertrages können Patienten allerdings zivilrechtlich gegen Therapeuten vorgehen, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, bei einer Schweigepflichtverletzung besteht zudem die Möglichkeit einer Strafanzeige . Das heißt, der Patient oder die Patientin ist nicht ohnmächtig oder ohne Rechte. Bei der Beschwerdebearbeitung bemüht sich die  PKN durch entsprechende Hinweise von Beginn an um Transparenz.

Wie ist das mit der anderen Seite? Wenn ich als niedergelassener Psychotherapeut Post von Ihnen bekomme mit einer Beschwerde: Wie soll ich damit umgehen?

Ich sollte den Vorhalt des Patienten auf jeden Fall ernst nehmen und mein eigenes Verhalten unter Berücksichtigung der mir gemachten Vorhalte reflektieren. Eventuell auch mit externer Hilfe in einer Supervision. Das erleichtert es mir als Betroffener, meinen eigenen Anteil an dem Geschehen zu erkennen und damit zugleich auch etwas für die Qualitätssicherung zu tun.

Wenn in einem berufsrechtlichen Verfahren klar wird, dass die Auseinandersetzung mit der dazugehörigen Ernsthaftigkeit und der entsprechenden Nachvollziehbarkeit durch das Kammermitglied erfolgt, wird dies bei einer Gesamtbeurteilung der Angelegenheit auch berücksichtigt. Wenn also Therapeuten in diesem  Sinne „Antworten“ auf die entsprechenden Fragen geben, ist dies nach meiner Definition von „Verantwortung“ zumindest ein Hinweis für die Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen.

Ganz anders verhält es sich, wenn zur eigenen Entschuldigung reflexartig auf das Krankheitsbild des Patienten verwiesen wird und eine Reflexion des eigenen Verhaltens – bei Patientenbeschwerden geht es ja immer auch um das Verhalten der Behandelnden – gar nicht stattfindet.

Haben Sie darüber hinaus noch Tipps, wie man damit umgehen sollte, wenn man etwas falsch gemacht hat, vielleicht auch, wenn noch keine Beschwerde vorliegt?

Sowohl als Coach als auch als Rechtsanwalt plädiere ich dafür, derartige Situationen als Gelegenheit zum persönlichen Weiterkommen zu begreifen. Aber das setzt voraus, dass ich Fehler eingestehen kann und nicht leugne. Zweitens muss ich den Schmerz und die Scham darüber fühlen und zulassen. Und drittens mir selbst verzeihen. Der so reflektierte Umgang mit dem eigenen „gefehlt haben“ kann zumindest eine Basis sein, um mit der Situation angemessen umzugehen und mit dem Patienten eine Klärung herbeizuführen und damit bestmöglich das Arbeitsbündnis sowie das Vertrauensverhältnis zu stärken.

Auch das Berufsgericht bemängelt manchmal, wenn es Lippenbekenntnisse bezüglich eines begangenen Fehlers gibt, aber keine tiefere Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erkennbar ist: Was ist da eigentlich wirklich passiert, worin liegt meine Verantwortung, was ist mein eigener Anteil?

Was kann man tun, um Fehler möglichst zu vermeiden?

Ich empfehle, regelmäßig fachliche Austauschformate wie Supervision oder Intervisionsgruppen zu nutzen und dort  z.B. auch das Thema „ Fehlermachen“ zu besprechen. Meines Erachtens ist es ein Trugschluss, dass einem aufgrund der eigenen fachlichen Versiertheit und Erfahrungen keine Fehler mehr unterlaufen können. Das Hinterfragen der eigenen Haltung kann Entwicklungspotenziale aufzeigen.

Und dann plädiere ich selbstverständlich  auch für regelmäßige Fortbildungen, besonders zu Themen, die einem möglicherweise auf den ersten Blick nicht ganz so nahe erscheinen, wie beispielsweise berufsrechtliche Fragestellungen. Die PKN bietet regelmäßig Seminare auch zu diesen Themen an. Auch wenn es dabei  im Ausgangspunkt um rechtliche Fragestellungen geht, geht es auch um die Art und Weise, wie ich arbeite: Wie sehe ich meine Rolle als behandelnder Psychotherapeut oder behandelnde Psychotherapeutin und welche Rahmenbedingungen müssen geklärt sein, um gute Arbeit leisten zu können.

Das alles dient der Qualitätssicherung und hilft dabei, Fehler im beruflichen Kontext zu erkennen und bestenfalls zu vermeiden.

Herr Vestring, wir danken Ihnen für das spannende und aufschlussreiche Gespräch.

 

Dr. Timo Reißner ist niedergelassener Psychologischer Psychotherapeut in einer Praxisgemeinschaft in Braunschweig. Er ist Dozent und Supervisor und seit 2012 Mitglied der Kammerversammlung, wo er momentan den Ausschuss für Berufsordnung und Berufsethik leitet.

Rechtsanwalt und Coach Matthias Vestring arbeitet als lösungsorientierter Prozessbegleiter in eigener Praxis in Hannover. Seit 20 Jahren unterstützt er die PKN als Experte für psychotherapeutisches Berufsrecht bei der Bearbeitung von berufsrechtlichen Angelegenheiten und führt darüber hinaus auch berufsrechtliche Seminare für Psychotherapeut*innen durch.

Januar 2023. Das Interview führten Franziska Bauermeister und Dr. Timo Reißner.