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Bundesbeihilfeverordnung reduziert Therapiemöglichkeiten

18 bis 21-jährige Patient*innen dürfen keine Behandlung mehr durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen erhalten, wenn sie beihilfeversichert sind.

Während die psychotherapeutischen Praxen in Zeiten der Pandemie vermehrt Anfragen nach Therapieplätzen bekommen, wurde das Angebot für eine Personengruppe reduziert.

Durch eine Änderung der Bundesbeihilfeverordnung dürfen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen beihilfeversicherte Patient*innen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren nicht mehr in Behandlung nehmen. Für Kassenpatienten ist das weiterhin möglich.

„Dieser Schritt geschah ohne Rücksprache mit der Profession, widerspricht der Behandlungserlaubnis von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und den Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie“ stellt Roman Rudyk, Präsident der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen, fest.

Ebenso dürfen bei gesetzlich Versicherten zuvor begonnene Behandlungen über das 21.  Lebensjahr fortgeführt werden, was auch fachlich geboten ist. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, verfügen über die spezifische fachliche Kompetenz zur Behandlung von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen in diesem sogenannten Transitionsalter am Übergang zum Erwachsenenleben. Ihre Beteiligung an der psychotherapeutischen Versorgung dieser Patientengruppe ist unverzichtbar und berufsrechtlich, sozialrechtlich wie auch fachlich völlig unstrittig.

Rudyk betont: „Wir halten daher eine zeitnahe Korrektur der entsprechenden Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung für dringend geboten und fordern das zuständige Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat auf, hier schnellstmöglich tätig zu werden.“