Reform des Nachrichtendienstrechts: Psychotherapeutische Gespräche müssen geschützt bleiben
Nach dem Kabinettsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sollen Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst (BND) künftig weitreichende Befugnisse erhalten. Sie dürften gegebenenfalls auf Inhalte vertraulicher Psychotherapiesitzungen zugreifen, Praxis- und Geschäftsräume heimlich betreten sowie Online-Durchsuchungen bspw. der elektronischen Patientendokumentation durchführen. Die BPtK fordert in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, dass Psychotherapeut*innen und andere approbierte Heilberufe mit Geistlichen, Abgeordneten und Rechtsanwält*innen gleichzustellen und sie in den absoluten Schutz vor Überwachungs- und Auskunftsmaßnahmen aufzunehmen seien.
Bisher sieht der Gesetzentwurf für approbierte Heilberufe nur eine Abwägungslösung und damit relativen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in vor. Somit könnte im Einzelfall das Vertraulichkeitsinteresse gegen Sicherheitsinteressen abgewogen und der Zugriff erlaubt werden. Für eine unterschiedliche Behandlung der Berufsgeheimnisträger*innen gebe es keine sachlichen Gründe, so die BPtK.
»Psychotherapie ist nur möglich, wenn Patient*innen sicher sein können, dass ihre Gesprächsinhalte und die Kontaktaufnahme vertraulich bleiben. Der Staat darf dieses Vertrauensverhältnis nicht durch nachrichtendienstliche Befugnisse gefährden“, erklärt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke und verweist auf die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, wonach psychotherapeutische Gespräche zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Auch die daraus gewonnenen Informationen müssten dem absoluten Schutz unterfallen.
Für den Fall, dass tatsächlich Gefahr im Verzug ist, etwa bei Kenntnis von der Planung und Ausführung schwerer Straftaten wie Mord oder Kriegsverbrechen, bestehen bereits gesetzliche Offenbarungspflichten für Psychotherapeut*innen (§§ 138, 139 StGB). Weitergehende Überwachungsbefugnisse gegenüber der gesamten Berufsgruppe seien weder erforderlich noch zu rechtfertigen, betont die BPtK.
Die BPtK fordert, Psychotherapeut*innen ausdrücklich in § 32 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und in § 22 des BND-Gesetzes dem absoluten Schutz zu unterstellen, den auch andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger*innen haben. Der Schutz müsse auch für Anbieter*innen digitaler Dienste wie Apps oder Digitale Gesundheitsanwendungen gelten, die der Behandlung oder Kontaktaufnahme dienen und Daten im Auftrag oder aufgrund einer Verordnung von Psychotherapeut*innen verarbeiten.
Entsprechende Anpassungen fordert die BPtK auch für das Bundeskriminalamtsgesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz und das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), damit einheitliche Schutzstandards gelten.