Psychotherapeutische Versorgung nach dem GKV-BStabG
BPtK veröffentlicht Q&A
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag nach einer kontroversen Debatte das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, GKV-BStabG) verabschiedet (wir berichteten). Es enthält eine Reihe von Regelungen, die die ambulante psychotherapeutische Versorgung und die Finanzierung psychiatrischer und psychosomatischer Krankenhäuser erheblich belasten werden.
Parallel zur Verabschiedung des Gesetzes haben die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD einen Entschließungsantrag eingebracht, in dem sie erste Korrekturen ankündigen. Rechtlich verbindlich ist dieser Antrag bislang nicht; eine gesetzliche Umsetzung ist für den Herbst 2026 geplant, nach der parlamentarischen Sommerpause.
Eine zumindest vorläufige Entlastung für die psychotherapeutischen Praxen ist die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2026: Die vom Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) beschlossene und am 1. April 2026 in Kraft getretene Honorarkürzung von 4,5 Prozent wurde im Eilverfahren vorläufig ausgesetzt. Je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache kann allerdings eine spätere Korrektur für eventuelle Überzahlungen derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen informiert die BPtK nun in einem Q&A-Papier über die wichtigsten Regelungen des GKV-BStabG, den Stand des Entschließungsantrags und die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg. Darin wird erläutert, welche Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung und Vergütung schon jetzt absehbar sind.