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Ab 1.10.2022: Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen

In psychotherapeutischen Praxen gilt vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Das hat der Bundestag im neuen COVID-19-Schutzgesetz festgelegt. Vorgeschrieben wird eine FFP2- oder vergleichbare Maske. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich, unter anderem, wenn das Tragen der Maske der Behandlung entgegensteht. Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.

Psychotherapeutischen Praxen waren im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bisher nicht ausdrücklich als medizinische Einrichtungen aufgeführt. Deshalb wurden psychotherapeutische Praxen bei der Anwendung des Gesetzes teilweise übersehen und es bestanden Unklarheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten von psychotherapeutischen Praxen, etwa bei der Frage der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen. Diese Unklarheit ist jetzt beseitigt worden.