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Fortbildungspflicht

Die Fortbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dient der Sicherung, Aktualisierung und Erweiterung der fachlichen Kompetenz durch Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung (Fortbildungsordnung der PKN, § 1).

Innerhalb von fünf Jahren müssen 250 Fortbildungspunkte erworben werden. Das gilt nicht nur für selbstständige, sondern auch für angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. In der Regel gibt es einen Punkt pro akkreditierter Fortbildungseinheit (45 Minuten). 10 Punkte werden jedem Mitglied automatisch für jedes Jahr für Literaturstudium etc. gutgeschrieben.

Fortbildungszertifikat: Verlängerung des Nachweiszeitraums

Auf Antrag eines Mitglieds kann von der PKN ein Fortbildungszertifikat ausgestellt werden. Der Nachweiszeitraum von fünf Jahren für das Fortbildungszertifikat kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder einer länger als drei Monate andauernde Erkrankung verlängert werden.

Klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin, ob für Sie abweichende Regeln gelten.

Weitere Informationen rund um die Fortbildung finden Sie unter dem Menüpunkt Fortbildung.