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Elektronischer Psychotherapeuten-Ausweis (ePtA)

Seit Juni 2021 können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den elektronischen Psychotherapeutenausweis – kurz ePtA – beantragen. Der Ausweis im Scheckkartenformat wird benötigt, um an der Telematikinfrastruktur teilnehmen zu können.

Alle psychotherapeutischen Praxen, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen, müssen so ausgestattet sein, dass sie grundsätzlich die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen nutzen können. Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, kürzen die Kassenärztlichen Vereinigungen pauschal die Vergütung. Daher ist der ePtA für niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassensitz sowie ermächtigte Psychotherapeutinnen und -therapeuten verpflichtend.

Fragen und Antworten zum elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA)

Wofür ist der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) notwendig?

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen den ePtA, um Funktionen der Telematikinfrastruktur nutzen zu können. Dazu gehören sogenannte Anwendungen wie zum Beispiel der Notfalldatensatz, Arztbrief und Medikationsplan oder die Patientenakte. Er ermöglicht auch, Daten einzugeben und rechtsverbindlich zu unterschreiben (elektronische Signatur).

Weitere Informationen zur Telematikinfrastruktur finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Wer braucht einen ePtA?
  • Die Ausweispflicht betrifft alle niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einem Kassensitz, ermächtigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Sicherstellungsassistentinnen und -assistenten. Sie gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unabhängig davon, ob sie in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) arbeiten.
  • Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einer Privatpraxis besteht keine Ausweispflicht. Sie benötigen einen ePtA nur, wenn auch sie die Telematikinfrastruktur nutzen wollen.
  • Ob Angestellte in Krankenhäusern einen ePtA benötigen, hängt von dem jeweiligen Krankenhaus ab und muss bei der Krankenhausleitung erfragt werden.
  • Einen ePtA können nur approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beantragen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung dagegen nicht.
  • Sie benötigen nur einen ePtA, egal in welcher Konstellation Sie arbeiten.
Was ist der Unterschied zwischen ePtA und eHBA?

Die Begriffe ePtA (elektronischer Psychotherapeutenausweis) und eHBA (elektronischer Heilberufeausweis) werden synonym verwendet. Allerdings hat sich der Begriff „ePtA“ stärker durchgesetzt.

Wie kann der ePtA beantragt werden?

Der Antrag kann im Mitgliederportal der PKN gestellt werden. Die endgültige Antragstellung sowie der Vertragsabschluss für die Erstellung der Karte erfolgen über den ausgewählten Vertrauensdienstanbieter. Derzeit sind medisign GmbH D-Trust GmbH (Bundesdruckerei) und T-Systems zugelassen. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über Vertragskonditionen.

Checkliste zur Beantragung und Aktivierung des ePtA
  • Überprüfung der persönlichen Daten im Mitgliederbereich der PKN. Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben exakt den Daten auf Ihrem Ausweisdokument entsprechen müssen, da die Angaben im Antragsportal der Vertrauensdienstanbieter nachträglich nicht mehr geändert werden können.
  • Auswahl des Anbieters
  • Ausfüllen, Druck und Versand des Antragsformulars an den Vertrauensdienstanbieter
  • Bestätigung der Identität via „PostIdent“-Verfahren mithilfe eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments und dem im Rahmen der Antragstellung erhaltenen PostIdent-Coupon bei einer Filiale der Deutschen Post
  • Prüfung des Antrags durch die PKN zur Bestätigung des rechtmäßigen Attributs „Psychotherapeut“
  • Versand des Ausweises und der PIN/PUK in separaten Briefen durch den Ausweisanbieter
    Freischaltung des HBA über das Online-Portal des Anbieters

Weitere Informationen finden Sie in der "BPtK Praxis-Info ePtA"