Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Gebiets- oder Zusatzbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung aufweist; zudem muss die Gleichwertigkeit der vorangegangenen psychotherapeutischen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in § 22 WBO PT.

Hinweis: Soweit einzureichende Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch eine öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurden.

 

Ablauf der Beantragung

  • Der Antrag zur Anerkennung eines ausländischen Abschlusses wird bei der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) eingereicht. Anträge auf Anerkennung können für Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat), aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) oder aus einem Drittstaat gestellt werden.
  • Die vollständigen Antragunterlagen (unterschriebenes Antragsformular und entsprechende Nachweise in deutscher Sprache) werden vom zuständigen Prüfungsausschuss geprüft.
  • Die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen kann zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit Fachgutachterinnen und Fachgutachter hinzuziehen.
  • Wurden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen ausgeglichen, können diese innerhalb eines Anpassungslehrgangs oder durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden. Die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in denen wesentliche Unterschiede bestehen, werden im Vorfeld mitgeteilt.  Der Ablauf der Eignungsprüfung kann § 22 Absatz 4 WBO PT entnommen werden. Weitere Informationen zum Anpassungslehrgang sind § 22 Absatz 5 WBO PT zu entnehmen.
  • Eine Antragsprüfung kann nur erfolgen, wenn die Gleichwertigkeit der vorangegangen psychotherapeutischen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist. In Niedersachsen ist der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) zuständig.
  • Durch die Antragsstellung fallen Gebühren gemäß der aktuell geltenden Kostenordnung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen an. Für eine Eignungsprüfung fallen ebenfalls Gebühren an.

Information in English

 If you have already obtained additional qualifications in psychotherapy based on continuing education (in your homeland or elsewhere outside the Federal Rebublic of Germany), you can have these recognized in Germany, if your qualifications are verified as being equivalent to the corresponding degrees in Germany.

Before an application for recognition of any foreign qualifications in psychotherapy can be submitted, please contact the responsible approbation authority. Equivalence of your previously obtained basic training in psychotherapy will be checked by this body. In Lower Saxony, the Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) is responsible.

If you have already been issued an approbation or a license to practice psychotherapy in Germany, you can use this form to apply for recognition of additional qualifications based on continuing education. Appropriate evidence, including certified copies, must be submitted. If the documents and/or relevant certificates are not in German, they must be translated by a publicly appointed or sworn translator or interpreter.