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Fragen & Antworten

Allgemeines

Wer ist Mitglied in der PKN?

Die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) ist im Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) gesetzlich geregelt. Kammermitglieder sind alle approbierten Psychotherapeutinnen und  Psychotherapeuten, die in Niedersachsen ihren Beruf ausüben. Ebenso sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die den fachpraktischen Teil ihrer Ausbildung an einem niedersächsischen Ausbildungsinstitut absolvieren sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sich nach der Approbation in der Weiterbildung befinden, verpflichtend Mitglieder der PKN.

Eine Pflichtmitgliedschaft besteht auch, wenn eine Approbation vorliegt und der Hauptwohnsitz sich in Niedersachsen befindet, der Beruf aber nicht ausgeübt wird. Allerdings kann dann der Kammer gegenüber schriftlich auf eine Mitgliedschaft verzichtet werden.

Studierende im Masterstudium können der Kammer freiwillig beitreten. Sie sind zwar keine Mitglieder, können aber die Informations- und Beratungsangebote in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen rund um die Mitgliedschaft gibt es hier.

Was ist der Unterschied zwischen BPtK, DPT, Kammer, Berufsverband und KVN?

Die Bundespsychotherapeutenkammer Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist ein Verein, der durch eine Übereinkunft der Länderkammern gegründet wurde und die Anliegen des Berufsstandes auf Bundesebene vertritt. Die BPtK ist jedoch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auf dem Deutschen Psychotherapeutentag (DPT) tagen auf Bundesebene zweimal jährlich Delegierte aus allen Landeskammern. Der DPT wählt den Vorstand der BPtK und verfasst Resolutionen zur Politik und Tätigkeit der BPtK.

Die Kammern – genauer gesagt Landespsychotherapeutenkammern – sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gesetzlich definierten Aufgaben.

Berufsverbände hingegen sind Organisationen, in denen sich Angehörigen des gleichen Berufs freiwillig zusammenschließen, um ihre Interessen in der Gesellschaft zu vertreten. Sie üben eine wichtige Funktion in der berufspolitischen Interessenvertretung – in diesem Fall von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – in einer pluralistischen Gesellschaft aus.

In der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) sind die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Mitglied, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind. Die KVN ist mit der Sicherstellung der Versorgung beauftragt. Sie vertritt die Interessen der VertragsärztInnen und VertragspsychotherapeutInnen gegenüber den Krankenkassen, verhandelt und verteilt die sogenannte Gesamtvergütung und prüft die Korrektheit der Abrechnung medizinischer Leistungen.
Die weisungsunabhängigen Zulassungsausschüsse setzen die Bedarfsplanung um, lassen PsychotherapeutInnen zur vertragsärztlichen Versorgung zu, erteilen Ermächtigungen und treffen statusrelevante Entscheidung wie die Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften, die Praxisnachfolge, die Sitzverlegung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung.

Bei welchen Anliegen kann ich mich an die PKN wenden?

Bei allen berufsrechtlichen Fragen, die mit der Ausübung der Heilkunde zu tun haben, bei Fragen zur  Mitgliedschaft, zu den Beiträgen und allen allgemeinen Fragen, die den Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten betreffen.

Zudem können sich Patientinnen und Patienten an die PKN wenden, wenn sie Fragen bezüglich ihrer Behandlung haben.

Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?

Die Mitgliedsbeiträge werden für die Erfüllung der Aufgaben der PKN nach dem Heilkammergesetz HKG verwendet. Die Kammerversammlung beschließt über die Verwendung der Mittel im Haushaltsplan und wacht über dessen ordnungsgemäße Umsetzung.

Welche Therapieverfahren gibt es?

Es gibt vier wissenschaftlich anerkannte Therapeiverfahren:

  • Analytische Psychotherapie
  • Systemische Therapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie

Nähere Informationen zu den einzelnen Verfahren finden Sie hier.

Beruf Psychotherapeut*in: Was ändert sich durch die Reform der Psychotherapie-Weiterbildung?
Die Reform im Überblick

Die bisherige Ausbildung:

  • Studium:
    Bachelor Psychologie (6 Semester)
    Master Psychologie (4 Semester)
  • Ausbildung PP/KJP (3-5 Jahre, Voll-/Teilzeit)
  • Approbation + Fachkunde => Psychotherapeutin/Psychotherapeut

Es gilt eine Übergangszeit bis zum 30.09.2032 – bis dahin muss die Ausbildung abgeschlossen sein (Härtefallregelung bis 2035).

 

Die neue Weiterbildung:

  • Studium:
    Bachelor Psychologie (6 Semester)
    Master Klinische Psychologie/Psychotherapie (4 Semester)
  • Approbation
  • Weiterbildung Fachpsychotherapeut*in (5 Jahre Vollzeit)
  • Psychotherapeutische Prüfung + Fachkunde => Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut
Die Weiterbildung

Die Weiterbildung erfolgt nach dem abgeschlossenen Psychotherapie-Masterstudiengang und der absolvierten Approbationsprüfung. Sie dauert wenigstens fünf Jahre: mindestens zwei Jahre finden im stationären, mindestens zwei Jahre im ambulanten Setting sowie ein Jahr fakultativ im institutionellen Kontext statt. Während der Weiterbildung wird eine Gebiets- und Bereichsbezeichnung erworben.

Die Weiterbildung erfolgt hauptberuflich und in Vollzeit, d.h. im Rahmen einer angestellten Berufstätigkeit. Eine Weiterbildung in Teilzeit ist ebenfalls möglich, der Weiterbildungszeitraum verlängert sich dann entsprechend. Die Weiterbildungsordnung obliegt den Landespsychptherapeutenkammern, somit ist die PKN für die Weiterbildung in Niedersachsen zuständig.

Die Weiterbildung findet in folgenden Gebieten und Bereichen statt:

Gebiete

  • Kinder und Jugendliche
  • Erwachsene
  • Klinische Neuropsychologie

Bereiche

  • Analytische Psychotherapie (außer Neuropsychologische Psychotherapie)
  • Systemische Psychotherapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie

 

  • Dauer: mindestens 5 Jahre
  • Erwerb einer Gebiet- und Bereichsbezeichnung
  • Sozialrechtliche Anerkennung und Kassenzulassung ist erst nach abgeschlossener Weiterbildung möglich. Hierfür muss sich auf eine Kassenzulassung bzw. einen Kassensitz beworben werden.
Die Approbation

Die Approbation erfolgt nach dem abgeschlossenem Masterstudium, die Berufsbezeichnung ist „Psychotherapeut“ bzw. „Psychotherapeutin“. Am Ende der Weiterbildung lautet die Bezeichnung dann „Fachpsychotherapeut*in für Erwachsene“, „Fachpsychotherapeut*in für Kinder und Jugendliche“ oder „Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologie“ mit zusätzlicher Nennung des Bereichs.

Wer nach bisherigem Recht die Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeut*in“ bzw. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“ führt, wird diese weiterhin führen können – die Bezeichnungen existieren zukünftig parallel.

Die Approbationsprüfung erfolgt auf Grundlage § 10 PsychThG (Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation), die Approbation erteilt NiZzA (Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung).

Elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePtA)

Wofür ist der elektronische Psychotherapeutenausweis notwendig?

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen den ePtA, um Funktionen der Telematikinfrastruktur nutzen zu können. Dazu gehören sogenannte Anwendungen wie zum Beispiel der Notfalldatensatz, Arztbrief und Medikationsplan oder die Patientenakte. Er ermöglicht auch, Daten einzugeben und rechtsverbindlich zu unterschreiben (elektronische Signatur).

Weitere Informationen zur Telematikinfrastruktur finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Wer braucht einen ePtA?

Die Ausweispflicht betrifft alle niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einem Kassensitz, ermächtigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Sicherstellungsassistentinnen und -assistenten. Sie gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unabhängig davon, ob sie in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) arbeiten.

Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einer Privatpraxis besteht keine Ausweispflicht. Sie benötigen einen ePtA nur, wenn auch sie die Telematikinfrastruktur nutzen wollen.

Ob Angestellte in Krankenhäusern einen ePtA benötigen, hängt von dem jeweiligen Krankenhaus ab und muss bei der Krankenhausleitung erfragt werden.

Einen ePtA können nur approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beantragen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung dagegen nicht.

Sie benötigen nur einen ePtA, egal in welcher Konstellation Sie arbeiten.

Was ist der Unterschied zwischen ePtA und eHBA?

Die Begriffe ePtA (elektronischer Psychotherapeutenausweis) und eHBA (elektronischer Heilberufeausweis) werden synonym verwendet. Allerdings hat sich der Begriff “ePtA” stärker durchgesetzt.

Wie kann der ePtA beantragt werden?

Der Antrag kann im Mitgliederportal der PKN gestellt werden. Die endgültige Antragstellung sowie der Vertragsabschluss für die Erstellung der Karte erfolgen über den ausgewählten Vertrauensdienstanbieter. Derzeit sind medisign GmbH D-Trust GmbH (Bundesdruckerei) und T-Systems zugelassen. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über Vertragskonditionen.

Checkliste zur Beantragung und Aktivierung des ePtA
  • Überprüfung der persönlichen Daten im Mitgliederbereich der PKN. Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben exakt den Daten auf Ihrem Ausweisdokument entsprechen müssen, da die Angaben im Antragsportal der Vertrauensdienstanbieter nachträglich nicht mehr geändert werden können.
  • Auswahl des Anbieters
  • Ausfüllen, Druck und Versand des Antragsformulars an den Vertrauensdienstanbieter
  • Bestätigung der Identität via „PostIdent“-Verfahren mithilfe eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments und dem im Rahmen der Antragstellung erhaltenen PostIdent-Coupon bei einer Filiale der Deutschen Post
  • Prüfung des Antrags durch die PKN zur Bestätigung des rechtmäßigen Attributs “Psychotherapeut”
  • Versand des Ausweises und der PIN/PUK in separaten Briefen durch den Ausweisanbieter
    Achtung: Der ePtA muss im Online-Portal des Anbieters freigeschaltet werden!

Akkreditierung von Veranstaltungen

GAZ - Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle

Die Psychotherapeutenkammern sind dafür verantwortlich dafür zu sorgen, dass ihre Mitglieder der Fortbildungspflicht nachkommen können. Zu diesem Zweck haben die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen und die Psychotherapeutenkammer Bremen die GAZ – Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle – gegründet. Hier werden die Fortbildungsveranstaltungen akkreditiert, das heißt anerkannt und mit Fortbildungspunkten bewertet. Die GAZ führt für jedes approbierte Mitglied der beiden Kammern ein Online-Punktekonto.

Hier erfahren Sie alles darüber, wie eine Veranstaltung bei der GAZ akkreditiert werden kann.
Übrigens: Akkreditierungsanträge müssen mindestens drei Wochen vor Veranstal­tungsbeginn über das Onlineportal eingereicht werden, damit eine fristgerechte Akkreditierung für die Veranstaltung erfolgen kann.

Wofür stehen GAZ, VNR und EFN?

GAZ steht für Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammer Niederdersachsen und der Psychotherapeutenkammer Bremen.
Die GAZ führt für jedes approbierte Mitglied der beiden Kammern ein Online-Punktekonto.

VNR steht für Veranstaltungsnummer.
Jede von der GAZ akkreditierte Veranstaltung bekommt eine eindeutig zuordbare VNR.

EFN steht für elektronische Fortbildungsnummer.
Mittels der EFN können die Teilnehmer der jeweiligen Fortbildung eindeutig zugeordnet und so die Punkte über die GAZ auf den Punktekonten gutgeschrieben werden.

Zertifizierung, Akkreditierung und Anerkennung - was ist der Unterschied?

Als Zertifizierung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen nachgewiesen wird.

Unter Akkreditierung wird die Zulassung einer Fortbildungsveranstaltung durch die Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der Psychotherapeutenkammern Niedersachsen und Bremen verstanden. Wenn eine Veranstaltung akkreditiert wird, entspricht sie der Fortbildungsordnung und bekommt eine Veranstaltungsnummer (VNR) und entsprechende Fortbildungspunkte zugewiesen. Es können nur Veranstaltungen durch die GAZ akkreditiert werden, wenn sich der Veranstaltungsort im Bundesland Niedersachsen oder Bremen befindet.

Die Anerkennung einer bereits durchgeführten Veranstaltung ist durch die Vorlage von aussagefähigen Unterlagen durch das Mitglied im Einzelfall möglich (z. B. für einen Kongress im Ausland).

Die Antragsbearbeitung ist kostenpflichtig, die Kosten sind in der Kostenordnung geregelt.

Wie kann ein Akkreditierungsantrag gestellt werden?

Veranstalterinnen und Veranstalter können im geschlossenen Mitgliederbereich einen entsprechenden Akkreditierungsantrag zu stellen. Hierzu klicken Sie bitte nach dem Login auf die Schaltfläche „Akkreditierung beantragen“, pflegen die erforderlichen Daten ein und senden den Akkreditierungsantrag ab.

Akkreditierungsanträge müssen mindestens drei Wochen vor Veranstal­tungsbeginn über das Onlineportal eingereicht werden, damit eine fristgerechte Akkreditierung für die Veranstaltung erfolgen kann.

Welche Unterlagen werden für nicht-reflexive Veranstaltungen benötigt?

Bei Akkreditierungsanträgen für nicht-reflexive Veranstaltungen wie

  • Seminar
  • Workshop
  • Tagung
  • Kurs

muss zusammen mit dem Akkreditierungsantrag ein detailliertes Programm der Veranstaltung eingereicht werden. Es kann bei der Beantragung als PDF-Dokument hochgeladen werden.

Wie viele Teilnehmende sind für eine reflexive Veranstaltung erforderlich?
  • Kollegiale Supervision (Intervision): mindestens 3 Personen
  • Balintgruppe: mindestens 3 Personen
  • Qualitätszirkel: 4 bis 8 Personen
Welche Voraussetzugen gelten für reflexive Veranstaltungen?

Für die Leitung eines Qualitätszirkels wird entweder eine Supervisoren-Bescheinigung, den Qualifikationsnachweis der KV zum Qualitätszirkel-Moderator oder ein vergleichbarer Qualifikationsnachweis benötigt

Für die Leitung einer Balintgruppe benötigt die Leitung mindestens eine fünfährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation sowie eine Selbsterklärung über die Teilnahme an Balintgruppen und methodischen Veranstaltungen zur Durchführung von Balintgruppen.

Für die Leitung eines Kasuistisch-technischen Seminars benötigt die leitende Person eine Anerkennung als Supervisor durch ein nach § 6 PsychThG anerkanntes Ausbil­dungsinstitut oder durch einen Fachverband oder eine aktuelle Akkreditierung als Supervisor von einer deutschen Heilberufekammer.

Für die Leitung einer Selbsterfahrungsgruppe benötigt die Selbsterfahrungsleitung mindestens eine fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation in dem Bereich, in dem die Selbsterfahrungsgruppe angeboten wird. Die Anerkennung als Selbsterfahrungsleiterin oder -leiter erfolgt durch ein nach PsychThG anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Berufs- oder Fachverband, an dem sie oder er mindestens über drei Jahre hinweg als Dozentin bzw. Dozent tätig ist.

Für die Leitung einer Supervision wird mindestens eine fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Arzt mit psychotherapeutischer Qualifikation benötigt, und zwar in dem Bereich, in dem die Supervision angeboten wird. Die Anerkennung als Supervisor oder Supervisorin erfolgt durch ein nach PsychThG anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Berufs- oder Fachverband, an dem er oder sie mindestens über drei Jahre hinweg als Dozent bzw. Dozentin tätig ist.

Müssen die Kopiervorlagen aus dem Akkreditierungsbescheid verwendet werden?

Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht verwendet werden, sie dienen lediglich zur Vereinfachung der Abläufe.

Welche Angaben müssen auf einer Teilnahmebescheinigung aufgeführt sein?

  • Veranstaltungstitel
  • Veranstaltungsnummer (VNR)
  • Datum, ggf. Uhrzeit
  • Veranstaltungskategorie
  • Fortbildungspunkte
  • Name,  Mitgliedsnummer / Elektronische Fortbildungsnummer (EFN) des Teilnehmenden

Welche Angaben müssen auf einer Teilnehmerliste aufgeführt sein?

  • Veranstaltungsnummer (VNR)
  • Datum, ggf. Uhrzeit
  • EFN der Teilnehmenden
  • Name/Unterschrift der Teilnehmenden
Was, wenn es Änderungen bei einer akkreditierten Veranstaltung gibt (z.B. Termin, Uhrzeit oder Ansprechpartner)?

Hierbei wird zwischen einer „reflexiven“ und einer „nicht reflexiven“ Veranstaltung unterschieden.

Bei „reflexiven“ Veranstaltungen wird die Akkreditierung für einen Zeitraum von fünf Jahren vergeben. Die Zeitstruktur und der Ort (Bundesland) bleiben gleich, das Datum ist flexibel.
Somit ist bei einer Änderung der Zeitstruktur, des Ortes (Bundesland) oder des Ansprechpartners ein neuer Akkreditierungsantrag erforderlich.

Bei einer „nicht reflexiven“ Veranstaltung werden alle Veranstaltungsdaten vorab festgelegt.
Bei jeglicher Änderung ist ein neuer Akkreditierungsantrag erforderlich. Somit sind Nachmeldungen von Veranstaltungsterminen oder ein WEchsel des Veranstltungsortes nicht möglich.

Was passiert, wenn akkreditierte Veranstaltungen online durchgeführt werden?

Wenn sich die Zeiten und Ansprechpartner der akkreditierten Veranstaltungen nicht ändern, können sie auch ohne eine Neuakkreditierung online stattfinden.

Wie erfolgt die Dokumentation reflexiver Veranstaltungen?

Für die Dokumentation der Veranstaltung sollte ein formales kurzes Sitzungsprotokoll geführt werden.
In dem Protokoll sollten der Ort, die Zeit und das Thema separat mit der Teilnehmerliste dokumentiert sein.