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Praxisschild und Werbung

Bei der Neugründung oder Veränderung einer eigenen Praxis kann schnell die Frage nach der Gestaltung des Praxisschildes und Werbemaßnahmen aufkommen.

Ehe über Schriftartdesigns und Zielgruppen nachgedacht werden kann, sollten Sie allerdings zunächst die berufsrechtlichen Grundlagen berücksichtigen.

Zunächst zum Praxisschild:

Dieses muss nach § 23 Absatz 1 der Berufsordnung der PKN alle notwendigen Informationen enthalten, die für die Inanspruchnahme durch Patient*innen erforderlich sind.

Neben der Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung dürften dies vor allem die Sprechzeiten sein. Die Notwendigkeit der Angabe der Sprechzeiten ergibt sich auch aus § 17 Bundesmantelvertrag – Ärzte, wenn bei Ihnen eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung vorliegt. Sollten Sie keine festen Sprechzeiten haben, könnten Sie die Formulierung „Sprechzeiten nach Vereinbarung“ wählen.

§ 2 der Berufsordnung der PKN regelt, welche zusätzlichen Angaben über Ihre Qualifikation Sie machen dürfen.

Selbstverständlich können Sie nach der Weiterbildungsordnung erworbene und von der PKN anerkannte Zusatztitel auf Ihrem Praxisschild nennen. Zulässig ist es auch, auf das Psychotherapieverfahren zu verweisen, welches Sie im Rahmen der vertieften Ausbildung zur Erlangung der Approbation erlernt haben.

Weitere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen Sie grundsätzlich auch auf Ihr Praxisschild aufnehmen. Dies muss aber in angemessener Form erfolgen und darf nicht irreführend sein. Ein Tätigkeitsschwerpunkt setzt daher eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich voraus. Tätigkeitsschwerpunkte müssen auch als solche bezeichnet werden, um eine Verwechslung mit Zusatztiteln nach der Weiterbildungsordnung zu vermeiden.

Kommen wir nun zu weiteren Werbemaßnahmen, denn auch hier gilt es Verschiedenes zu beachten:

Nach § 23 Absatz 3 der Berufsordnung der PKN muss sich die Werbung in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebotes beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist untersagt.

Anpreisend wäre reißerische Werbung, die den Informationscharakter in den Hintergrund treten lässt. Irreführend ist solche Werbung, die Patient*innen eine falsche Vorstellung von der Behandlung und den Leistungen des*der Psychotherapeut*innen vermittelt. Vergleichend wäre eine Werbung, wenn diese mittelbar oder unmittelbar auf andere Psychotherapeut*innen Bezug nimmt und dabei unangemessen oder unsachlich ist.

Diese Begriffe sind aber im Zweifelsfall durch das Berufsgericht oder ein anderes Gericht auszulegen und können nicht pauschal sondern nur im Einzelfall beurteilt werden.

Sollten Sie für Ihre psychotherapeutische Einrichtung einen anderen Begriff als „Praxis“ verwenden wollen, denke Sie bitte daran, dass dies gemäß § 23 Absatz 3 der Berufsordnung der PKN von der Kammer genehmigt werden muss.

Bei der Einrichtung einer Praxiswebsite sollten Sie sich außerdem über die aktuell notwendigen Angaben für das Impressum nach § 5 Telemediengesetz sowie die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren.